Flurförderzeuge Merlo welche Ausbildung erforderlich

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo Lebensschützer,

    ich hätte da mal eine Frage, die mir so richtig keiner beantworten kann. Es gibt eine Arbeitsmaschine, (z.B) Typ Merlo Roto (m.E ein Teleskopstapler) der aber sowohl mit einer Gabel, einer Kranwinde, einem Arbeitskorb und einer Erdschaufel ausgerüstet werden kann. Nun die alles entscheidende Frage: Welche Ausbildung benötigt der Bediener, wenn er alle 4 Anbaugeräte zur Verfügung hat?

    In der BGV D 27 "Flurförderzeuge" heisst es:

    (3)
    Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung , die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
    sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft

    Da bei diesem Teleskopstapler aber eben das Lastaufnahmemittel (Gabel) nicht in einer geraden Führung läuft, gilt es eben m.E. nicht als Flurförderzeug, oder seh ich das falsch?
    Wie verhält es sich also mit der Ausbildung für das Fahrzeug? Kranschein? Staplerschein? Ausbildungsnachweis für Hubarbeitsbühne und vielleicht auch noch den Baumaschinenführerkurs? Puuh, ich steh echt aufm Schlauch.
    Ach ja, hier ist ein Bild dieses Fahrzeuges.

    Vielen Dank für eure Hilfe

  • ANZEIGE
  • Ein Bild wäre evtl. hilfreich. Was ich unter google gefunden habe sieht für mich wie ein Bagger aus, also Baumaschine.

    Wie schnell fäht es denn?

    Im Brandfall vor dem posten bitte erst das Gebäude verlassen.

    Gruß Ralf

  • So sieht die Maschine aus, wobei es auch wieder verschiedene Modelle gibt. Geschwindigkeit des Fahrzeuges...25 km/h, alles für Straßenzulassung vorhanden, aber das ist nicht das Thema. Aussage TAB: Wenn eine Winde dran ist ---->Kranschein, wenn eine Gabel dran ist---->Staplerschein, wenn ein Arbeitskorb dran ist...na ihr wisst ja was dann ist. :)

  • hmmm...Ich weiß dass viele genau dieser Meinung sind. Wirklich weiter hilft mir das momentan nicht, da es ja gem. Auslegung BGV D27 eben KEIN Flurförderzeug ist. Vielen Dank übrigens für deine Mühe. :D

  • ANZEIGE
  • ich versteh das problem nicht so ganz ....
    ich würde die ausbildung nach bgg 925 durchlaufen und die zusatzausbildungen für die einzelnen geräte sep. machen .... und natürlich alles schön dokumentieren .... dann biste fertig ....

    auf grund der 25 kmh und je nach gewicht von dem merlo kann es sein das nicht jeder mitarbeiter das teil im öffentlichen strßenverkehr fahren darf .... das musste auch noch abgleichen ....ansonsten kann es mega ärger geben ...

  • Moin HeckMeck,

    wir haben genau vor derselben Frage gestanden. Ist der Merlo nun ein Flurförderfahrzeug und muss der Bediener deswegen einen Staplerschein haben oder nicht???

    Ein Anruf bei unserer TAP (Bau BG) brachte folgende Information: Der Merlo wird als Erdbaumaschine (Baustellenfahrzeug) angesehen. Demnach ist eine gründliche EInweisung für den Bediener erforderlich, aber kein Staplerschein.

    Wir haben ausgesuchten Mitarbeiter einen Lehrgang beim Lieferanten unserer Merlos durchlaufen lassen und diese Kollegen dann schriftlich mit dem Führen dieser Maschine beauftragt.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Na das is ja mal was. Bin nur gespannt, was meine TAP dazu sagt. Vielen Dank @ moppel, hilft weiter. Nur find ich in der BGV D27 kein "Flurförderzeug mit veränderlicher Reichweite". Ich denk mal an solche Maschinen hat bei der Erstellung wohl keiner gedacht.

    powertrain ich denk, ganz so einfach ist das nicht. gem BGG 966 muss z.B. bei "selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen" eine Ausbildung stattfinden, Einweisung allein reicht hier nicht aus. (heißt, Unternehmer muss Bescheinigung ausstellen). Und wie gesagt, man kann an die Maschine auch ´nen Arbeitskorb anbauen.

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    genau diese Problematik stellte sich mir auch! Ich hatte deshalb mit der Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kontakt aufgenommen. Folgende MÜNDLICHE Antwort erhielt ich:
    "Das Gerät ist zwar ein Flurförderzeug, aber nicht im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Somit können Sie (Ausbilder für Flurförderzeuge) Mitarbeiter an diesem Fahrzeug NICHT ausbilden."

    Folglich haben wir den Vermieter dieser Fahrzeuge beauftragt, eine entsprechende Ausbildung durchzuführen.

    Mich hätte eine schriftliche Stellungnahme seitens der BGHM mehr befriedigt, aber vermutlich war sich der "Spezialist" auch nicht so ganz sicher ;)

    §328 StGB: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, ... wer
    eine nukleare Explosion verursacht..."

  • Hallo zusammen,

    auch wenn das Thema schon erledigt ist, wollte ich das Statement des Vermieters gern aufzeigen:


    "Hi Kronosom,
    hab noch was gefunden:

    Teleskoplader sind gemäß Begriffsdefinition des § 2 der BGV D27 Flurförderzeuge (siehe auch http://www.bgbau-medien.de/bausteine/b_192/b_192.htm ).
    Eine unterschiedliche Interpretation der Berufsgenossenschaften ist uns nicht bekannt. Diesbezügliche Fragen sollten direkt an die jeweilige BG http://www.dguv.de/inhalt/BGuUK/index.jsp gerichtet werden.

    Ein Teleskoplader, der Beschäftigten bei der Arbeit überlassen wird, ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV.
    Die BetrSichV fordert unter Nr 2.5 des Anhangs 2, dass die Benutzung der Arbeitsmittel dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt. Trifft dies für Beschäftigte nicht zu, dürfen diese Arbeitsmittel nur unter Aufsicht der Beschäftigten nach Satz 1 benutzt werden. Die Befähigung der Bediener ist dabei abhängig von dem Einsatzzweck (dem Ausrüstungsteil) des Teleskopladers. Grundsätzlich kann der Teleskoplader mit
    - Staplergabeln und -zinken in verschiedenen Längen
    - Lade- und Mischschaufeln in verschiedener Ausführung
    - Schaufeln mit hydraulischem Niederhalter
    - Schwerlast-Kranhaken
    - Hydraulische Seilwinden
    - Gittermast mit und ohne Winde
    - Schnecken-Erdbohrer
    - Arbeitskorb
    - Hubarbeitsbühnen
    - Ballenzange
    betrieben werden (http://de.wikipedia.org/wiki/Teleskoplader). Auf das Führen von Telekopladern treffen auch die Betriebsvorschriften der BGV D 27 hinsichtlich Ausbildung (BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" - BGG 925) und Beauftragung durch den Arbeitgeber zu.
    Fahrer von Teleskopladern sind somit für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.

    Hinweis: Wird öffentlicher Verkehrsraum benutzt, gelten hierfür zusätzlich die Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr. Dies gilt sowohl für die Ausrüstung des Teleskopladers, als auch für die Fahrerlaubnis des Fahrers. Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht für den Straßenverkehr zuständigen Behörden. Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.
    Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften können Sie unter http://www.arbeitsschutz.nrw.de/Service/rechts…iften/index.php (--> Rechtsvorschriften Arbeitsschutz) oder http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032 aufrufen."

    §328 StGB: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, ... wer
    eine nukleare Explosion verursacht..."