Änderungen im Verkehrsrecht

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  • Vielen Dank Reinhard,

    die Winterreifenpflicht hat mich leider schwer getroffen, da ich auch Winterreifen brauche für mein Motorrad und mein Gespann. Leider sind die Reifenherstelller nicht wirklich in der Lage die Reifen für Gespanne vernünftig hinzubekommen.

    Trotzdem vielen Dank für die Zusammenfassung der Änderung!!!

    :v:

    Gruß Stephan

  • Nunja, mindestens genauso interessant sind die Änderungen, die uns die StVO 2013 bringt.
    Hier die wichtigsten Änderungen:

    • Krafträder müssen mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, mit Abblendlicht. (§ 17 Abs. 2a)
    • Postfahrzeuge bekommen Sonderrechte zum Briefkastenleeren: Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb der auf dem Zusatzzeichen angegebenen Zeiten erlaubt; je 10 Meter vor und hinter einem Briefkasten darf kurzfristig in zweiter Reihe geparkt werden. ( § 35 Abs. 7a)
    • Schwerbehinderte, Gehbehinderte, Contergan Geschädigte und Blinde sind vom Verbot des Befahrens einer "Umweltzone"ausgenommen. ( siehe VKZ Umweltzone)
    • Neue Reglungen am Bahnübergang: ( § 19 Abs. 1+3 :( Überhoverbot ab dem Gefahrenzeichen bis zum Übergang, Wartegebot nach der einstreifigen Barke a.g.O entfällt, zur Ankündigung wird nur noch ein Verkehrzeichen verwendet ( beschrankter Bahnübergang entfällt)
    • Neue Reglungen zur Fahrstreifenbenutzung durch Kraftfahrzeuge ( § 7 Abs.3a/3b/3c :( a.g.O. bei 3 oder 5 Fahrstreifen für beide Richtungen: auf dem mittleren Fahrstreifen darf sich nur zum Linksabbiegen eingeordnet werden, nicht zum Überholen; a.g.O. bei mindestens 3 Fahrstreifen für eine Richtung: LKW über 3,5t und alle KFZ mit Anhänger dürfen den linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen benutzen
    • Neue Reglungen für den Radverkehr: ( § 2 Abs.4 ) linke Radwege dürfen bei entsprechen dem Zusatzzeichen benutzt werden; Kinderbeförderung ist in Fahrradanhängern erlaubt ( §21 Abs.3 )
    • Inline- Skater/ Rollstuhlfahrer gelten nicht als Fahrzeuge; Zusatzzeichen erlauben jedoch das Befahren von Radwegen ( § 24 Abs. 1)
    • Winterreifenpflicht wurde konkretisiert ( § 2 Abs.3a )
    • Zusätzlich viele neue, geänderte und gestrichene Verkehrszeichen ( § 39; 40; 41; 42; 43 )
    • "Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation" (§ 40).


    Wird mit Sicherheit spannend ... :)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • und immer noch nicht geklärt ist die Frage der Gültigkeit "alter" Verkehrszeichen. (Die nicht den Abbildungen im Verkehrszeichenkatalog entsprechen)

    Gruß

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