Niederspannungsrichtlinie im CE-Verfahren

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  • Im Punkt 1.5.1 der MaschRL (2006/42/EG) heißt es


    1.5.1.


    Elektrische Energieversorgung

    Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG22 gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie geregelt.

    Heißt das, dass die Niederspannungsrichtlinie durch die Maschinenrichtlinie komplett abgedeckt ist und nicht separat behandelt werden muss?

    Danke bereits vorab
    Unterleitner Markus

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  • Heißt das, dass die Niederspannungsrichtlinie durch die Maschinenrichtlinie komplett abgedeckt ist und nicht separat behandelt werden muss


    Hallo unti72,

    das heißt, dass ENTWEDER die Niederspannungsrichtlinie ODER die Maschinenrichtlinie für die Konformitätsbewertung eines technischen Geräts herangezogen werden darf.

    Es war das politische Ziel der überarbeiteten Machinenrichtlinie, dass eine klare Trennung zwischen elektrischen Arbeitsmitteln und Machinen möglich ist. Also darf es, zumindest theoretisch seit Ende 2009, für neue Maschinen und Anlagen nur noch eine Konformitätserklärung für 2006/42 ODER 2006/95 geben. Die Auflistung beider Richtlinien ist streng genommen falsch, aber (noch) gängige Praxis.

    Leider ist die Praxis mal wieder nicht so einfach: Klick mich.

    Falls der Link nicht funktioniert:
    https://sifaboard.de/www.maschinenrichtlinie.de
    Dann klicken auf: <Abgrenzung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG>


    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo miteinander,
    bei Maschinen wurde die NSP-RL komplett in die MRL integriert. Die NSP-RL braucht also nicht mehr auf der Konformitäts- oder Einbauerklärung aufgeführt werden.


    Zitat

    das heißt, dass ENTWEDER die Niederspannungsrichtlinie ODER die Maschinenrichtlinie für die Konformitätsbewertung eines technischen Geräts herangezogen werden darf.


    Für Maschinen gilt im Bezug auf die elektrischen Gefährdungen NUR die Maschinenrichtlinie. Die NSP-RL wird in 1.5.1 Abs. 2 ausgeschlossen. "In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischen Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen ... ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie geregelt."

    Weiterhin sind natürlich weitere RL zu beachten, wie z.B. EMV-RL, Druckgeräte-RL ...


    Grüße
    Q901S

  • Für Maschinen gilt im Bezug auf die elektrischen Gefährdungen NUR die Maschinenrichtlinie. Die NSP-RL wird in 1.5.1 Abs. 2 ausgeschlossen.

    Danke für den Hinweis ... ist mir durchgerutscht ...

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