Beiträge von unti72

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    Im Punkt 1.5.1 der MaschRL (2006/42/EG) heißt es


    1.5.1.


    Elektrische Energieversorgung

    Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG22 gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie geregelt.

    Heißt das, dass die Niederspannungsrichtlinie durch die Maschinenrichtlinie komplett abgedeckt ist und nicht separat behandelt werden muss?

    Danke bereits vorab
    Unterleitner Markus