... heißt zu deutsch: Machst Du Überstunden, sind diese bereits mit dem Grundgehalt vergolten. Somit keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden.
Da ich weiß, dass dieser Satz gängige Praxis der Arbeitgeber ist, grade was den Dienstleistungsbereich angeht, wollte ich hier mal eine Hilfestellung geben.
Dieser Satz ist mit einer Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht vom 27.06.2012 für UNWIRKSAM erklärt worden (5 AZR 530/11).
Dieser Satz verstößt gegen §307 Abs. 3 S.2, Abs. 1 S.2 BGB aufgrund mangelnder Transparenz.
Vielleicht kann der/ die ein oder andere das ja gebrauchen.
Gruß
Jens