Punkteberechnung, Orangefarbene Tafel

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  • Hallo,

    einer unserer holländischen Rohstofflieferanten wurde angehalten und ein Bußgeld von 50 Euro verhangen, weil er 360 kg Gefahrgut UN 1993, 3, III mit orangefarbener Tafel transportiert hat. Er hatte keine Punkteberechnung dabei und deswegen die Tafel aufgemacht.
    Die Polizei meinte das hätte er nicht tun dürfen, da er unter den 1000 Punkten bleibt.
    Muss man nicht immer die Punkteberechnung mitführen und wenn man sie nicht dabei hat die orangefarbene Tafel aufmachen?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.


    Viele Grüße

    Christin

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  • es ist m.W. so, dass ich, wenn ich die 1.1.3.6 ("1000 Punkte Regel") in Anspruch nehme,dies entsprechend nachweisen muss. Dies kann ich nur unter Verwendung der von Dir angesprochenen Punktetabelle. Dann darf ich die entsprechenden Erleichterungen des ADR in Anspruch nehmen.

    Eine "Überkennzeichnung" von Ladung und Fahrzeug ist nicht verboten. Ich muss in einem solchen Fall nur alle geltenden Vorschriften des Gefahrgutrechts erfüllen, also z.B. ausgebildeter Fahrer, Beförderungspapier, Unfallmerkblatt etc. Wenn der Fahrer all dies vorweisen kann und den Transport gem. geltendem Gefahrgutrecht ausgeführt hat, ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sicher ein lohnender und Erfolg versprechender Versuch.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Ich muss in einem solchen Fall nur alle geltenden Vorschriften des Gefahrgutrechts erfüllen, also z.B. ausgebildeter Fahrer, Beförderungspapier, Unfallmerkblatt etc. Wenn der Fahrer all dies vorweisen kann und den Transport gem. geltendem Gefahrgutrecht ausgeführt hat, ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sicher ein lohnender und Erfolg versprechender Versuch.

    Moin.
    Wie der Michael schon sagte. Es müssen alle Anforderungen des Gefahrgutrechts eingehalten werden. Somit müssen bei einem gekennzeichneten Transport entsprechende Unterlagen mitgeführt werden und der Fahrer entsprechende Schulung vorweisen können.
    Ich verstehe aber überhaupt nicht, warum 1. keine Punkteberechnung durchgeführt wurde und 2. diese nicht mitgeführt wurde.
    Grundsätzlich muss ich doch alle notwendigen Unterlagen dabei haben. Bei Gefahrguttransporten gehört diese Berechnung grundsätzlich dazu. Wir reden hier ja nicht über 2 Haarspraydosen im Kofferraum.
    Durch eine Überkennzeichnung kann es jedoch passieren, dass Einsatzkräfte irregeführt werden. Die rechnen durch die Kenzeichnung mit einer erheblichen Gefahr. Ich weiß ja nicht was da transportiert wurde aber ich halte das für sehr fragwürdig und sehe es fast schon so,wie das andere Thema "Kennzeichnung kein Gefahrgut". Wir sollten uns schon, grade was die Gefahrstoffe angeht, an die gesetzlichen Vorgaben halten und es nicht übertreiben.
    Ich gehe einfach davon aus, dass der Fahrer hätte eben die Kleinmengenregel einhalten können. Hat den Transport trotz dieser Regel gekennzeichnet und hat für einen kennzeichnungspflichtigen Transport eben nicht die notwendigen Papiere dabei gehabt (Punkteberechnung).
    Ich persönlich glaube nicht, dass ich rechtlich dagegen vorgehen würde, da bei einem Richterspruch auch das Gegenteil herauskommen kann, wie z. B. keine vollständige Dokumentation eines Gefahrguttransports mitgeführt. Ich glaube, dass das ein wenig teurer wird als 50 €.
    Einspruch einlegen finde ich ok aber nicht mehr. Sonst kann der Schuss schnell nach hinten losgehen ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo Jens,

    auch dir vielen Dank für Deine Hilfe.
    Warum der Fahrer keine Punkteberechnung mitgeführt hat weiß ich nicht, aber ich sehe es auch so, dass zu einem vollständigen Gefahrguttransport die Punkteberechnung dabei sein sollte. Vermutlich ist der Spedition hier nur mal ein Fehler unterlaufen.

    Viele Grüße

    Christin

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  • Vorsichtig Jens.
    Nimm den Fall, das der Fahrer mit so viel Ware unterwegs ist, das er von vorne herein die Tafel aufklappen muss.
    Unterwegs sind mehrere Teilentladungen.
    Warum sollte der Fahrer jetzt bei jedem Stopp und jeder Teilentladung eine Neuberechnung durchführen?
    Du bist doch Tank gefahren, oder(?), da hast du genau das gleiche Problem. Irgendwann bist du unter den 1000 Punkten. Machst du dann die Tafeln und die Kennzeichnung ab?
    ADR 1.1.3.6 ist eine Freistellungsmöglichkeit, die genutzt werden kann aber nicht genutzt werden muss!
    Allerdings gilt dann das, was MichaelD geschrieben hat: die Vorgaben sind voll umfänglich einzuhalten.

    @Christin: Den Hinweis zu RSEB 5-10.2 hat du ja schon an anderer Stelle bekommen. :)
    Für diejenigen, die nicht nachblättern wollen:

    Zitat

    Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten werden.

    Ich persönlich würde mit Hinweis auf diesen Absatz Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Du bist doch Tank gefahren, oder(?), da hast du genau das gleiche Problem.

    Hallo Udo.
    Ich weiß, was Du meinst aber mit einem Tank würde ich es nicht vergleichen. Selbst ein leerer Tank ist zu kennzeichnen ;) , da sich Reststoffe und Gase drin befinden. Eine Kennzeichnung an einem Tank darf nur nach der fachgerechten Reinigung für 24 Stunden !!! entfernt werden. Danach muss die alte Kennzeichnung wieder ran. Egal, ob Du jetzt zwischendurch etwas geladen hast oder nicht ;) Somit bist Du dann auch mit leerem Tank ein Gefahrguttransport und musst die vollständige Dokumentation dabei haben, richtig?
    Wenn Du zwischendurch ablädst ist dieses für mich immer noch die gleiche Fahrt, nur eben mit Zwischenstationen. In den Ladepapieren stehen die Stoffe aufgelistet, die verladen worden sind. Somit ist bis zur vollständigen Entladung die Fahrt eine Fahrt nach GGVS/ ADR weil der Fahrtantritt mit diesen Gefahrstoffen beginnt. Aber bitte net drauf festnageln. Is scho lang her bei mir :whistling:
    Ja. Natürlich dürfen die Kennzeichnungen auch bei weniger Gefahrstoff angebracht werden, jedoch muss der Fahrer trotzdem die Berechnung durchgeführt haben und alle notwendigen Dokumente mitführen und nicht aus "Lust und Laune" das Ding mal so runterklappen ganz nach dem Motto: "Vorsischt, ich bin jefährlisch!" :D.
    Wie schon gesagt. Einspruch ok aber nicht mehr, sonst gehts nach hinten los. Mit Sicherheit ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Ich kann mich nur wiederholen:
    Die Freistellungen nach Kapitel ADR 1.1.3 sind eine KANN-Option, keine MUSS-Option. Das betrifft auch die Berechnung der Punkte nach ADR 1.1.3.6.3, die nur dann erforderlich ist, wenn ich 1.1.3.6 in Anspruch nehme.
    Nehme ich die Freistellungen nicht in Anspruch, muss ich (natürlich) alle für den Transport zutreffenden ADR-Vorschriften einhalten.
    Sprich korrekt ausgefüllte Papiere, korrekte Kennzeichnung, ADR-Schein für den Fahrer, Mitführen der geforderten Ausstattung, Fahreranweisung usw.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)