Gefahrstofftransport

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  • Hallo,

    ich hoffe mir kann jemand bei folgendem Problem weiterhelfen.

    Wir sind eine Druckerei und haben seit kurzem eine 2te Produktionsstätte. Diese ist nur 500 m vom Haupsitz entfernt.
    Dort werden (zur Zeit) noch wenige Gefahrstoffe verwendet. Diese müssen aber irgendwie dort hin. Welche Mengen dürfen wir, mit unserem LKW transportieren? Bzw. ab wann zählt dies dann als Gefahrguttransport.

    Danke für eure Antworten!

    Gruß Oliver

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  • Ist dazwischen öffentlicher Verkehrsraum?
    Dann hast Du ohne besondere Auflagen die sog. 1000 Punkte-Regel einzuhalten. Schau mal in die GGVSE.
    Da gibts natürlich Auflagen, die sind aber weit weniger umfangreich, als wenn Du einen Gefahrguttransport oberhalb dieser 1000 Punkte hast.
    Ist es ein innerbetrieblicher Transport hast Du da lange nicht so viel zu beachten.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

    Einmal editiert, zuletzt von Globetrotter (14. September 2012 um 09:21) aus folgendem Grund: Hab mich verdammt doof ausgedrückt!

  • Dann hast Du ohne besondere Auflagen die sog. 1000 Punkte-Regel einzuhalten. Schau mal in die GGVSEB.

    Naja, Jens, so ganz ohne Auflagen geht es selbst bei der 1000-Punkte-Regel nicht. :)

    @ Oliver:
    Fangen wir einmal an (Achtung, keine Rechtsberatung, bitte wenden Sie sich an den Gefahrgutbeauftragten Ihres Vertrauens!)

    Transporte von einem Betriebssitz zum anderen über öffentliche Verkehrsflächen fallen in der Regel unter den Begriff "interne Versorgung".
    Damit ist eine Freistellung der Transporte nach 1.1.3.1 c) "Transporte in Verbindung mit der Haupttätigkeit" nicht möglich.

    Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
    Entweder ein Transport nach ADR 3.4 "Begrenzte Mengen" auch LQ genannt - geht aber nur bei bestimmten Stoffen und bestimmten Höchstmengen -
    oder ein Transport nach ADR 1.1.3.6 "1000-Punkte-Regel" - geht aber auch nur bei bestimmten Stoffen und bestimmten Höchstmengen.

    Bei beiden Möglichkeiten sind einige Punkte zu beachten.
    Dazu gehören die Unterweisung der Fahrzeugführer und der anderen am Transport Beteiligten, die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Warnweste(n), Verbandkasten, Warnzeichen, Feuerlöscher mit mindestens 2 kg-ABC-Pulver mit gültiger Prüfplakette, korrrekte Kennzeichnung der Versandstücke, korrekte Verpackung, usw., usw, ...
    Bei einem Transport nach ADR 1.1.3.6 kommt noch ein Beförderungspapier mit vorgeschriebenen Angaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge hinzu, auf das allerdings unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann (vgl. Ausnahme 18 GGAV).

    Mein Tip:
    Lasst euch von einem Fachmann vor(!) Aufnahme der Transporte beraten,
    Verstöße gegen das Gefahrgutrecht schlagen je nach Verantwortungshirarchie schnell mit einigen Tausenden zu Buche.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hi, du könntest das Ganze höchst elegant umgehen, wenn du mit den Zulieferern sprichst, ob sie nicht direkt die benötigte Menge im Zweigbetrieb anliefern können.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Moin.
    @SO: Ja, haste ja Recht. War a bissl doof ausgedrückt. Kommt ja auch noch die Auswahl des Fahrzeugs dazu (Belüftung etc)
    Verdammt Erkältung ;( Hier muss dann erstmal ermittelt werden, ob die Gefahrstoffe im Rahmen der Kleinmengenregelung überhaupt transportiert werden können/ dürfen. Ich habs dann auch in meinem vorigen Beitrag nochmal etwas umgeschrieben. Danke für den Hinweis :)
    Da stimme ich Dir voll zu. Erstmal einen Gefahrgutbeauftragten dazu befragen, der sollte sich in der Materie auskennen und kann da auch die Ratschläge geben, bzw. die Vorgaben aufzählen, die zu erfüllen sind. Und natürlich nicht die Verantwortlichkeiten vergessen!

    Ich würde bei entsprechenden Mengen ein Transportunternehmen beauftragen, da die Fahrzeuge ein spez. Abnahme benötigen (früher hieß das mal B3-Bescheinigung), entsprechend ausgestattet sein müssen und der Fahrer entsprechend geschult sein muss.
    Vllt wäre es in diesem Fall einfach besser und unkomplizierter.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

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  • Die so genannte "B3-Bescheinigung" brauchst du nur für Fahrzeuge, die Klasse 1 transportieren oder für Tanktransporte.
    Der TO (Threadopener) spricht von Druckerei, es dürfte sich also in erster Linie um Druckfarben, Lösemittel etc handeln.
    Und da geht es um die Mengen pro Transportvorgang.- und natürlich auch so Fragen wie Ladungssicherung ...

    Elschwoabos Lösungsvorschlag hat natürlich auch einen gewissen Charme, geht aber nur, wenn an der zweiten Betriebsstätte entsprechende Lagermöglichkeiten vorhanden sind.

    Also mal eben so aus dem Handgelenk heraus Transporte organisieren ist nicht. Da müssen außer dem Gefahrgutberater noch mehr Leute mit ins Boot.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Erst mal wäre zu klären, um welche Mengen und Gebindegrößen handelt es sich?
    Eine rechtilich interessante Variante wäre ein beladener Bollerwagen oder ein Fahrradkurier (im Zweifelsfall mit Lastenfahrrad). ;)
    Ich würde die Stoffe nach Möglichkeit auch direkt anliefern lassen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Danke SO.
    Kein Wunder mit der B3, ich bin ja auch nur Tank und Klasse 1 gefahren ;)

    Gruß

    Jens

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