Überkranung

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  • Guten Morgen,

    wir arbeiten in einem produzierendem Isolierglasbetrieb. Die Erzeugnisse werden vom Förderband mit einen Sauger abgenommen und an Gestelle abgestellt. Der Sauger darf maximal 350 Kg anheben, die Last selber wird nie über Kopfhöhe angehoben. Ich würde gerne wissen ob es bei leichter Überkranung erfordelich ist die Mitarbeiter als Kranführer zu schulen oder ist es ausreichend die anzulernen und unterweisen ?

    MFG

    Metall

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  • Moin Metall,

    Ich meine, Du musst mindestens einen ausgebildeten Kranführer haben, der den Kran genau kennt. Dieser kann weitere geeignete Mitarbeiter in die Kranbedienung einweisen.

    Die Auswahl geeigneter Kandidaten obliegt den zuständigen Vorgesetzten, ebenso die schriftliche Beauftragung zum Führen des Kranes nach erfolgreicher Einweisung.

    Frag´ zur Sicherheit bei Deiner BG nach.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Hallo Metall,

    ich kenne leider die genauen Gegebenheiten bei dir nicht. Wenn deine Hebeeinrichtung der BGV D6 "Krane" unterliegt, sollte das Personal geschult und beauftragt werden.
    Es heisst dort:
    § 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal

    (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

    1.die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2.die körperlich und geistig geeignet sind,
    3.die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
    4.von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
    Der Unternehmer muß Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muß der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Hallo Metall.
    Stell Dir mal ein paar Fragen:
    Hast Du einen Kran im Sinne der BGV D6? (Der holgi hat ja schon den Auszug gebracht) .... Ja.
    Gibt es Besonderheiten an dem Kran? (z. B. die Saugeinrichtung) .... Ja.

    Meiner Meinung nach ist es unerheblich, ob der Kran die Last 10cm oder 10m anhebt. Es ist ein Kran und dieser hat dazu noch eine besondere Einrichtung zum Anschlagen der Last.
    Somit greift der Auszug den holgi schon gebracht hat. Dem Unternehmer ist die Befähigung nachzuweisen. Natürlich könnt Ihr das in eigener Zuständigkeit machen aber dann rate ich dazu einen Ausbildungsplan mit allen Inhalten und Zeitansätzen aufzustellen und nicht mal ... "Komm Junge. Ich unterweise Dich mal kurz ..." Das wird dann iwann daraus :S . Ihr müsst auf der rechtssicheren Seite bleiben und das geht dann nur mit einer strukturierten und festgelegten Ausbildung. :thumbup: Dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass etwas passiert, wesentlich geringer.
    Das ist so meine Ansicht dazu. ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • ... erfordelich ist die Mitarbeiter als Kranführer zu schulen oder ist es ausreichend die anzulernen und unterweisen ?

    Moin,
    wie die Vorschreiber schon ausgeführt haben, ist eine Schulung erforderlich - aber: beim Umgang mit diesem Kran ist kein "Kranführerschein" erforderlich.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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