Guten Morgen zusammen. In der BGV D27 DA zu Abs .1 wird zugestanden:
„Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.“
Wir diskutieren derzeit die Umsetzung dieses Zugeständnisses in die Praxis. Es gibt große Unstimmigkeit über die zeitliche und die örtliche Begrenzung.
Ist eine zeitliche Begrenzung nur über einige Stunden zu sehen oder kann man auch einen mehrtägigen Aufenthalt in einer Abteilung als Zeitliche Begrenzung sehen?
Bei manchen Tätigkeiten ist auch die örtliche Eingrenzung fraglich. Es gibt bei uns Tätigkeiten welche Fahrten im ganzen Logistikbereich des Unternehmens erfordern. Wie kann in so einem Fall eine örtliche Begrenzung definiert werden?
Mich würde auch interessieren wie andere Unternehmen diese Reglungen umsetzen.
Persönlich bin ich der Meinung, daß der Umgang mit FFz zur Ausbildung von Lagerlogistikern (Fachkraft für Lagerlogistik, Fachlagerist) dazu gehört.
Schöne Grüße
Daniel