Staplerfahren während der Ausbildung

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  • Guten Morgen zusammen. In der BGV D27 DA zu Abs .1 wird zugestanden:

    „Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.“

    Wir diskutieren derzeit die Umsetzung dieses Zugeständnisses in die Praxis. Es gibt große Unstimmigkeit über die zeitliche und die örtliche Begrenzung.

    Ist eine zeitliche Begrenzung nur über einige Stunden zu sehen oder kann man auch einen mehrtägigen Aufenthalt in einer Abteilung als Zeitliche Begrenzung sehen?

    Bei manchen Tätigkeiten ist auch die örtliche Eingrenzung fraglich. Es gibt bei uns Tätigkeiten welche Fahrten im ganzen Logistikbereich des Unternehmens erfordern. Wie kann in so einem Fall eine örtliche Begrenzung definiert werden?

    Mich würde auch interessieren wie andere Unternehmen diese Reglungen umsetzen.

    Persönlich bin ich der Meinung, daß der Umgang mit FFz zur Ausbildung von Lagerlogistikern (Fachkraft für Lagerlogistik, Fachlagerist) dazu gehört.

    Schöne Grüße

    Daniel

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  • [Erledigt] Staplerschein mit 16

    Ich würde die betreffenden Personen an einem Lehrgang für Flurförderzeuge teilnehmen lassen. Da bist Du auf der sicheren Seite was Bedienung und theoretisches Wissen betrifft. Die Ausstellung des Ausweises und die schriftliche Beauftragung erfolgt dann erst mit 18.

    VG

    Thomas

  • Wir diskutieren derzeit die Umsetzung dieses Zugeständnisses in die Praxis. Es gibt große Unstimmigkeit über die zeitliche und die örtliche Begrenzung.


    Hallo Nachtwäscher,

    folgender Ansatz:
    Zeitliche Begrenzung: Die zeitliche Begrenzung risikobehafteter Arbeiten ist ein Thema der kognitiven Fähigkeiten. Die Begrenzung ergibt sich aus den weiteren (kognitiven) Anforderungen der Arbeit und der Organisation des Arbeitsablaufs.
    Auf deutsch: Risikobehaftete Arbeiten müssen in diesem Fall auf die Zeitspanne begrenzt werden, bis der Mitarbeiter mit anderen Tätigkeiten befasst ist. Das kann eine andere Arbeitsaufgabe, die Mittagspause, aber auf jeden das Ende des Arbeitstages sein.

    Örtliche Begrenzung: Die örtliche Begrenzung bezieht sich hier auf die Vergewisserung des Aufsichtführenden zur ordnungsgemäßen Durchführung.
    D.h. für mich, dass die örtliche Begrenzung nicht über die Zuständigkeit und den Verantwortungsbereich des Aufsichtführenden hinausgehen darf. Entsprechend der betrieblichen Organisation ist eher eine Teilmenge des Verantwortungsbereichs des Aufsichtführenden als örtliche Begrenzung festzulegen.


    Und noch eine Anekdote zu den kognitiven Fähigkeiten von Mitarbeitern:
    Ein Kunde (!) von uns hat eine deutsche Unternehmensberatung beauftragt, uns zu auditieren (Legal Compliance, nicht Managementsysteme!). Dieses Audit hat nun vorletzte Woche stattgefunden.
    Beanstandet wurde, dass Standard-Arbeitsprozesse nicht oder nicht detailliert genug schriftlich festgelegt sind. Wir müssen nachweisen, dass der Mitarbeiter morgens schriftlich weiß, was er heute zu tun hat (Argument: Er kann es ja über Nacht vergessen haben).
    Wir haben hierzu intern dann diskutiert, dass wir den Mitarbeitern ein Navi zur Verfügung stellen müssten, damit sie auch morgens die Firma finden. :D
    Könnten sie ja auch über Nacht vergessen haben (wo sie arbeiten). :thumbup:
    Nützt aber nichts, der Kunde ist König und wenn wir ihn behalten wollen, müssen wir seine Wünsche erfüllen.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • :60:

    Wir müssen nachweisen, dass der Mitarbeiter morgens schriftlich weiß, was er heute zu tun hat (Argument: Er kann es ja über Nacht vergessen haben).
    Wir haben hierzu intern dann diskutiert, dass wir den Mitarbeitern ein Navi zur Verfügung stellen müssten, damit sie auch morgens die Firma finden.
    Könnten sie ja auch über Nacht vergessen haben (wo sie arbeiten).
    Nützt aber nichts, der Kunde ist König und wenn wir ihn behalten wollen, müssen wir seine Wünsche erfüllen.


    ?( Wo das Alles noch hinführt???

    Kann mir jemand ne schriftliche Anweisung wo der Weg zur Kantine ist vorbeschicken :5:

    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Danke für euere Beiträge.

    Kiru4: Das wäre auch schon eine meiner Vorstellungen gewesen. Vorne weg erst mal eine vernünftige Ausbildung. Ich kenne ein Unternehmen welches ganau nach dem von dir Beschriebenen Muster vorgeht. Das werde ich meinen Herren so vorschlagen.

    Niko: Den "Verantwortungsbereichs des Aufsichtführenden als örtliche Begrenzung" empfinde ich als einen guten Denkansatz. Ich werde bei den Ausbildern zur Disskusion stellen wo sie die Grenzen bei den entsprechenden Tätigkeiten sehen. Vieleicht gelingt es uns so sinvolle Fahrbereiche fest zu legen. Die Zeitspanne könnten wir auf ähnliche Weise festlegen. Die Fragen müssten also lauten, wann beginnt eine Tätigkeit und wann endet sie, wird sie durch andere Tätigkeiten unterbrochen, läuft sie dann weiter oder startet sie neu........ .......ich hoffe ich hab dich da auch richtig verstanden...... ?(

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