Chemikaliengesetz

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  • Hallo zusammen,

    es gibt einige Änderungen im Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt 2011, Teil 1, Nr.56. Besonders die Neufassung von §16e sollte man sich anschauen. Da kommt Arbeit auf die Inverkehrbringer von gefährlichen Stoffen zu. Einen Kommentar hierzu gebe ich lieber nicht. Ich sage nur Eins: Elektronischer Datenfriedhof.

    Gruß

    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

    Einmal editiert, zuletzt von andreas68723 (17. Februar 2012 um 12:31)

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  • Na, so dramatisch sind die Änderungen doch nicht. Hauptsächlich sprachliche Anpassungen an die CLP Vorgaben. Die Informationsweitergabe war im Prinzip auch schon vor dieser Änderung gefordert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,

    Die Meldepflicht ist deutlich erweiter worden. Im § 16e des Chemikaliengesetzes wurden die Wörter "die für den Verbraucher bestimmt ist," durch die Wörter "ein gefährliches Gemisch" ersetzt.

    Im § 16e steht jetzt:
    "(1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein gefährliches Gemisch, oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung

    1.den Handelsnamen,
    2.Angaben über die Zusammensetzung,
    3.die Kennzeichnung,
    4.Hinweise zur Verwendung,
    5.Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
    sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben mitzuteilen, die für die Behandlung von Erkrankungen, die auf Einwirkungen seines Gemisches oder seines Biozid-Produkts zurückgehen können, von Bedeutung sein kann. Der Mitteilung bedarf es nicht, soweit die Angaben nach Satz 1 dem Bundesinstitut für Risikobewertung bereits übermittelt worden sind. Die Mitteilung hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder dem Eintritt der Veränderung zu erfolgen."

    Tja, das heißt für mich alle als "gefährlich" eingestuften Gemsiche und damit eine deutliche Ausweitung der Meldepflichten. Auf der Seite des BfR gibt es Infos dazu http://www.bfr.bund.de/de/meldung_von_rezepturen-9375.html

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo auch,

    Na, so dramatisch sind die Änderungen doch nicht. Hauptsächlich sprachliche Anpassungen an die CLP Vorgaben. Die Informationsweitergabe war im Prinzip auch schon vor dieser Änderung gefordert.


    Solange man keine gefährlichen Stoffe in Verkehr bringt , ist das wirklich nicht so dramatisch. Man sollte sich den Text schon genau durchlesen. Bisher war eine solche Meldung nur erforderlich bei Stoffen, die für den Verbraucher bestimmt sind und mit E, T+, T, C oder als CMR-Stoff zu kennzeichnen waren. Jetzt gilt die Meldepflicht für alle gefährlichen Stoffe, unabhängig davon für wen sie bestimmt sind. Das geht für mich etwas über "sprachliche Anpassungen" hinaus.

    Besonders kritisch sehe ich die Notwendigkeit der Offenlegung der Rezepturen. Wie weit soll das gehen und wie gut sind die Daten dann beim BfR geschützt? Ich sehe da schon die "Staatshacker" in China die Messer wetzen.

    Gruß

    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

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  • Das ist eine gute Frage. Ausgenommen sind Abfälle zur Beseitungung.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Das ist eine gute Frage. Ausgenommen sind Abfälle zur Beseitungung.

    Grüße
    awen


    Diese Abfälle müssen bewertet werden. Die Verpackung für den Beförderer muß entsprechend der Bewertung beschriftet werden.

    Gruß
    Schnecke004

    :282::256:

    _________________________________

    Heute erleben wir die schönen Erinnerungen von morgen

  • Hallo,


    für gefährliche Gemische, die erstmals dieser
    Meldepflicht unterfallen, ist eine Übergangsregelung im neuen Absatz 12 des § 28
    ChemG vorgesehen, die den Meldeaufwand unter Rückgriff auf bestehende Strukturen
    bis zu einer abschließenden europäischen Regelung auf ein Minimum reduzieren
    soll.


    Die Übergangsregelung basiert auf dem
    Gedanken, die Übermittlung bereits zusammengestellter Informationen des
    Sicherheitsdatenblattes zu nutzen. Hierzu können die Sicherheitsdatenblätter
    verpflichtend an die Informationsstelle Sicherheitsdatenblatt (ISi) des
    Institutes für Arbeitsschutz (IFA) bei der Deutschen Gesetzlichen
    Unfallversicherung (DGUV) geliefert werden (
    http://www.dguv.de/ifa/isi. Die Befristung endet
    mit dem 30. Juni 2014. Bislang erfolgt die Abgabe der Sicherheitsdatenblätter an
    ISi auf freiwilliger Basis. Die Datenbank ist eine langjährige Kooperation des
    IFA und des VCI. Noch nicht in ISi enthaltene Sicherheitsdatenblätter von
    gefährlichen Gemischen, die vor dem 9. November 2011 bereits im Verkehr waren,
    müssen bis zum 1. Mai 2012 geliefert werden.



    Wußtet ihr oder ist es wirklich so, dass die 24h-Notrufnummer mit einer medizinisch ausgebildeten Person besetzt sein muss??? ?( Ich dachte immer, es reicht aus, wenn sich die Person mit dem Transport von gefährlichen Gütern auskennt und was zu tun ist bei einem möglichen Unfall etc.


    Viele Grüße



    Christin

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