Prüfung elektrischer Geräte

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  • Hallo verehrte Sifa`s,
    habe da eine Frage und wäre Dankbar für jede Antwort!
    Folgendes: Ich arbeite als Sifa bei einem Gebäudereinigungsunternehmen, wir haben um die 300 Staubsauger im Einsatz.Diese Unterliegen einer Prüfung.Nun ist der Vorschlag aus der oberen Führungsebene diese doch selbst mit einem Messgerät zu "checken". Obwohl dies allen Anschein im Rahmen ist finde ich es doch fraglich einem Mitarbeiter diesen Job zuzustecken .Selbst wenn er das Gerät prüft und 1 Std. später ein Unfall damit passiert finde ich zu das zu belastend.Diese Arbeit gehört in Hände die damit täglich zu tun haben, eben einen Fachbetrieb.
    Lieg ich da falsch, oder kommen wir aus dieser Nummer raus!

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  • Danke für Deine Antwort, Matti
    wir sind alle keine Elektrofachleute und auch nicht Unterwiesen.Danke für Dein Material, werde es Gleich sichten
    Gruß rowe

  • Hallo Rowe,
    nach der TRBS 1203 allgemeiner Teil sollte das nur von Elektrofachkräften (Sachkundigen) gemacht werden. Bei uns dürfen z.B. die Staubsauger der Raumschießanlagen auch nur von diesen Leuten geprüft werden.
    ich hänge die Dateien mal mit ran, vielleicht hilft es dir


    Gruß Ramona

    • Offizieller Beitrag

    hallo rowe,

    genauso ist es!

    Eine sichtprüfung auf schäden an kabel, stecker und dem gerät selbst kann und sollte jeder nutzer vor dem einschalten sowieso durchführen.
    Aber die jährliche Überprüfung durch eine befähigte person beinhaltet u.a. auch noch den schutzleiter und den isolationswiderstand und dafür sind auch noch spezielle geräte erforderlich.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo rowe,

    in der BetriebssicherheitsV steht es eindeutig drin

    Zitat

    § 10 Prüfung der Arbeitsmittel

    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.

    (2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.

    (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.

    (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.

    ganz wichtig und auch druckmittel um es deinen chef ein wenig schwerer zu machen das er kein nein sagt, ist die schriftliche dokumentation
    die von der behörde verlangt werden kann

    Zitat

    § 11 Aufzeichnungen

    Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.

    ich denke das sollte reichen um es deinen chef klar zu machen :D :D

    gruß toni

    PS.:

    die neue Betriebssicherheits- Verordnung und die BGV A1 fordern, dass Verantworliche Personen in Unternehmen in regelmäßigen Abständen ( mind. einmal im Jahr ) ihr Wissen an den Stand der Technik anpassen.Das sich in den letzten 3 Jahre das technische Regelwerk dramatisch verändert hat, ist eine weiterbildung erforderlich.

    Die DIN VDE 0105 Teil 100 schreibt vor das eine Verantworliche Elektrofachkraft sowie Ein Anlagenverantworlicher beschrieben und Bestellt sein muss.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Dem kann ich mich nur anschließen.

    Desweiteren ist dort festgelegt, wer was prüfen darf. Hier gilt nicht der Begriff Elektrofachkraft sondern Sachkundiger bzw.Sachverständiger. Wer Sachkundiger ist wird ebenfalls beschrieben. Nicht wer mal Elektriker gerlernt und mehrere Jahre was anderes gemacht hat, sondern wer im Beruf und auf dem Stand der Technik ist.

    Wir müssen diese Prüfungen an ortsveränderlichen Anlagen ebenfalls durchführen. In unserer Abteilung ist sogar ein Meister, doch prüfen lassen wir von unserem Elektrofachbetrieb. Die Prüffristen müssen von dieser Person ebenfalls festgelegt werden. Will euer Unternehmer sich diesen Schuh anziehen. Die Preise für eine Prüfung pro Gerät sind erschwinglich, die Reparaturen kosten schon einiges mehr. Erkundigt euch doch mal was sowas beim Hersteller Kostet.

    Andreas