Sicherheitsdatenblätter

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  • Hallo Kollegen,

    stehe gerade auf dem Schlauch und benötige Hilfe, die ich von dem geballten hier versammelten Wissen sicherlich rasch bekomme.

    Muss der Hersteller/Lieferant für Gefahrstoffe, die ausschließlich für den privaten Gebrauch (typisch: Reinigungsmittel, Geschirrspültabs...) bestimmt sind, ein SDB erstellen und zur Verfügung stellen. Antworten, wenn möglich, bitte mit Hinweis auf die anzuwendende Rechtsnorm.

    Besten Dank für Eure Hilfe.

    Gruß aus der schneegepuderten Kurpfalz

    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

    Einmal editiert, zuletzt von andreas68723 (2. Februar 2012 um 14:29)

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  • Moin,

    ist nicht ganz mein Spezialgebiet ... (bitte korrigieren, wenn ich nicht richtig liege).
    Nach Artikel 31 RL 1907/2006/EG ist in den dort genannten Fällen grundsätzlich ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, unabhängig davon, ob das Produkt später in den Einzelhandel oder in den Großhandel geht. Also dann, wenn die Stoffe als gefährlich eingestuft sind (67/548/EWG; 1999/45/EG), als persistent, bioakkumulierbar und toxisch eingestuft sind, oder auf der "Liste" stehen.
    Einziger Unterschied ist die Pflicht zur unaufbeforderten Mitlieferung des SDB bei gewerblichen Abnehmern. (Art. 32 RL 1907/2006/EG)

    (Auch beim Dicounter sind mittlerweise zu Reinigungsmitteln etc. SDB zu bekommen ... wenn ich frage, grinst die nette Dame immer so gequält ... ?( )

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) muss an den privaten Endabnehmer nicht übermittelt werden, denn dieser ist nicht Zieladressat der Verordnung 1907/2006.
    Siehe dort, Artikel 3, Nr. 13, sowie Nr. 35.
    Da aber die wenigsten Produkte direkt an den privaten Endverbraucher vom Hersteller geliefert werden ist ein SDB für die Akteure in der Lieferkette erforderlich. Da auch gewerbliche Kunden z.B. im Supermarkt einkaufen können müssten dort formal die SDB vorgehalten werden und bei gewerblichen Kunden unaufgefordert ausgehändigt werden. Die Praxis zeigt, dass dies nicht geschieht. Noch krasser wird es an der Tankstelle. Kaum ein Lkw wird von einer Privatperson verwendet, trotzdem habe ich noch nie einen Tankwart gesehen, der einem Lkw Fahrer ein SDB angeboten hat.
    Bei den Reinigungsmitteln wird in den nächsten Jahren ein gewaltiger Wandel stattfinden, denn nach CLP Verordnung findet bei der augenreizenden Wirkung eine erhebliche Verschärfung der Einstufungskriterien statt, die dazu führt, dass viele Reiniger in Zukunft kennzeichnungspflichtig werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Rechtsgrundlage gibt es für Privat nicht.
    Anekdote:
    Hatte letztens einen alten Reiniger (mit Gefährlichkeitsmerkmalen) im Keller gefunden und wollte ihn entsorgen. Habe den Hersteller angerufen (Nummer war drauf) und ihn gebeten mir ein Sicherheitsdatenblatt zu schicken, nach Schilderung der Lage.
    Er teilte mir mit, dass mir als Privatperson dies nicht zustehen würde. Durch Nachdruck meinerseits und viel bla bla bla.... sendete er mir das SDB per Mail zu (mit einer riesigen Portion Wohlwollen).
    Thema erledigt.
    Gruß Andi

  • Hallo Kollegen,

    besten Dank für Eure Hilfe. Jetzt sehe ich wieder etwas klarer.

    Gruß

    Andreas

    "Der Klügere gibt nach! Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit."

    (Marie von Ebner-Eschenbach)

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