Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen

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  • Hi Gemeinde,

    ich weiss das es ein Gesetz gibt das sich mit dem Thema Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen beschäftigt. BGB ?? § ???

    Wer Rettungseinrichtungen u. Fluchtwege verstellt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe .........

    Weiss jemand wo ich es finde?


    lg mn

    Matthias Neuroth

    Schillerstr. 76

    64625 Bensheim

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  • Hi,

    also mir ist nicht bekannt, dass es hier strafrechtliche Regelungen gibt.
    Angabe zu den Fluchtwegen findest du in den Arbeitsstättenrichtlinien:

    http://www.baua.de/de/Themen-von-…icationFile&v=6

    Aber das ist wahrscheinlich nicht das, was du suchst.

    Wenn jemand einen Fluchtweg verstellt, sperrt oder was auch immer, dann kann er im Schadensfall wegen Körperverletzung ggf. belangt werden. Aber über das ob und wie entscheidet dann ein Strafgericht.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • ich weiss das es ein Gesetz gibt das sich mit dem Thema Verstellen v. Rettungseinrichtungen u. Fluchtwegen beschäftigt. BGB ?? § ???


    Ich weiß nicht, ob es ein Gesetz gibt, aber die Arbeitsstättenverordnung hilft schon mal weiter:
    Aus der Antwort von komNet
    http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…bid=BAS&pid=NRW

    Entsprechend den Regelungen des § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV müssen Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Konkretisiert wird dies durch Ziffer 2.3 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung.

    Zitat

    Wer Rettungseinrichtungen u. Fluchtwege verstellt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ...


    Gemäß ArbStättV gilt:

    § 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 10
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    ...
    entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,

    Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des( §25 ArbSchG) Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, ... geahndet werden.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Hi
    Vielleicht hilft das
    MVStättV § 47

    Grüße von der Ostsee


    Hallo zusammen, noch eine kurze Anmerkung,
    hier geht es um die Muster-Versammlungsstättenverordnung, die als Empfehlung für die einzelnen Bundesländer gilt. Die 16 Bundesländer haben diese dann in eigenes Landesrecht umgesetzt, teilweise aber mit Abweichungen von der Muster-VStättVO. http://www.vbg.de/apl/gv/mvstaettv/47.htm

    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hi
    Vielleicht hilft das

    Strafgesetzbuch (StGB)

    § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
    (1) Wer absichtlich oder wissentlich
    1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
    2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer
    erforderlich sei,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wer absichtlich oder wissentlich
    1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt,
    unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
    2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur
    Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen
    beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit
    Strafe bedroht ist.