Hallo zusammen,
ich hätte da mal wieder eine Frage?
Gibt es Mindesttürmasse für Notausgänge,Fluchttüren und Rettungswege(Mindestmass,breite) und wo steht das geschrieben.
Vielen Dank Ihr seit echt super!!!!!!!!!!!!!!
gruß Rotweismax
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo zusammen,
ich hätte da mal wieder eine Frage?
Gibt es Mindesttürmasse für Notausgänge,Fluchttüren und Rettungswege(Mindestmass,breite) und wo steht das geschrieben.
Vielen Dank Ihr seit echt super!!!!!!!!!!!!!!
gruß Rotweismax
Hallo rotweismax,
ASR 2.3 und auch in der Landesbauordnung.
Gruß
Rene
Aber Achtung Rotweismax,
in der ASR A2.3 steht unter Anwendungsbereich
Zitat:
"Diese Arbeitsstättenregel gilt nicht
- für das Einrichten und Betreiben von
...
d) Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden"
Das bedeutet also für mich, das die ASR nicht für WfbM's (Werkstatt für behinderte Menschen) gilt oder sehe ich das falsch?(
Hallo Biker-Mike,
ja, du hast Recht, wenn unter Anwendungsbereich steht "gilt nicht für...", dann gilt die auch nicht für...
Wie kommst Du auf die Menschen mit Behinderungen? Ich meine, abgesehen davon dass ein Rollstuhlfahrer (verständlicher Weise) einen breiteren Fluchtweg benötigt, hat rotweismax da nix von geschrieben.
Ich würde rotweismax als Haustechniker eher mit auf den Weg geben, dass die ASR nicht für BEreiche gilt, in den sich Beschäftigte nur zu Wartungs- oder Instandhaltungszwecken aufhalten und dass es ergänzende Anforderungen für Baustellen gibt!
Mit besten Grüßen,
CHeil
Hallo CHeil,
es war nur wegen der BGW-Zugehörigkeit (evtl. in einer WfbM tätig) als Hinweis gedacht.
Hallo Zusammen,
die Angaben findet Ihr in der jeweiligen Landesbauordnung, hier der §40 der Landesbauordnung von NRW.
Schaut dort einfach mal nach....................
§ 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§ 40
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des
Gebäudes oder von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind
Vorrichtungen wie Aufzüge oder Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirr
anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.
(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein
zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie
leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.
(3) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse
sind unzulässig.
(4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten
mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der
Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder
Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt,
horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein;
von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder
zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können.
Gruß
Andreas
Hi,
Sicherheitsfuzzi hat es doch richtig gesagt. ASR 2.3 macht aussagen zu Fluchtwegbreite:
(3) Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen und ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet)..... Lichte Breite (in m)
bis 5............................................. 0,875
bis 20.............................................1,00
200 ...............................................1,20
bis 300............................................ 1,80
bis 400 ...........................................2,40
Bei der Bemessung von Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind sämtliche Räume und für die Flucht erforderliche und besonders gekennzeichnete Verkehrswege in Räumen zu berücksichtigen, die in den Fluchtweg münden. Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind aufeinander abzustimmen.
Grüße
awen