Gibt es Mindesttürmasse für Notausgänge und Fluchttüren ?

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  • Hallo zusammen,

    ich hätte da mal wieder eine Frage? ?(

    Gibt es Mindesttürmasse für Notausgänge,Fluchttüren und Rettungswege(Mindestmass,breite) und wo steht das geschrieben.

    Vielen Dank Ihr seit echt super!!!!!!!!!!!!!! ;)

    gruß Rotweismax

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  • Aber Achtung Rotweismax,

    in der ASR A2.3 steht unter Anwendungsbereich

    Zitat:

    "Diese Arbeitsstättenregel gilt nicht

    - für das Einrichten und Betreiben von

    ...

    d) Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden"

    Das bedeutet also für mich, das die ASR nicht für WfbM's (Werkstatt für behinderte Menschen) gilt oder sehe ich das falsch?(

    Gruß

    Michael
    :v:

  • Hallo Biker-Mike,

    ja, du hast Recht, wenn unter Anwendungsbereich steht "gilt nicht für...", dann gilt die auch nicht für...
    Wie kommst Du auf die Menschen mit Behinderungen? Ich meine, abgesehen davon dass ein Rollstuhlfahrer (verständlicher Weise) einen breiteren Fluchtweg benötigt, hat rotweismax da nix von geschrieben.

    Ich würde rotweismax als Haustechniker eher mit auf den Weg geben, dass die ASR nicht für BEreiche gilt, in den sich Beschäftigte nur zu Wartungs- oder Instandhaltungszwecken aufhalten und dass es ergänzende Anforderungen für Baustellen gibt!

    Mit besten Grüßen,
    CHeil

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  • Hallo Zusammen,

    die Angaben findet Ihr in der jeweiligen Landesbauordnung, hier der §40 der Landesbauordnung von NRW.
    Schaut dort einfach mal nach....................


    § 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte

    § 40

    Fenster, Türen, Kellerlichtschächte


    (1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des
    Gebäudes oder von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind
    Vorrichtungen wie Aufzüge oder Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirr
    anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.


    (2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein
    zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie
    leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen
    zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.


    (3) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse
    sind unzulässig.


    (4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten
    mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der
    Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder
    Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt,
    horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein;
    von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder
    zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können.
    Gruß
    Andreas

  • Hi,

    Sicherheitsfuzzi hat es doch richtig gesagt. ASR 2.3 macht aussagen zu Fluchtwegbreite:

    (3) Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen und ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:


    Anzahl der Personen (Einzugsgebiet)..... Lichte Breite (in m)

    bis 5............................................. 0,875

    bis 20.............................................1,00

    200 ...............................................1,20

    bis 300............................................ 1,80

    bis 400 ...........................................2,40


    Bei der Bemessung von Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind sämtliche Räume und für die Flucht erforderliche und besonders gekennzeichnete Verkehrswege in Räumen zu berücksichtigen, die in den Fluchtweg münden. Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind aufeinander abzustimmen.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016