Prüfung von Hubwagen??

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  • Hallo

    müssen Hubwagen (die normalen Palettenhubwagen) auch gemäss UVV geprüft werden? mir hat jemand gesagt es gäbe hier eine Regelung erst ab einer gewissen Hubhöhe? leider finde ich nix dazu...wer kann helfen?

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  • Hallo Seppl,

    von einer Prüfung nach UVV für Hubwagen habe ich auch noch nichts gehört/gelesen.
    Betriebssicherheitsverordnung, §3 Absatz 3:

    "Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher

    Prüfungen zu ermitteln."

    Bleibt dir also nichts anderes, als den Hubwagen in der GBU zu erwähnen und o.g. abzuleiten.

    Hoffe geholfen zu haben.

    Rene

    Alle sagten immer das geht nicht, dann kam jemand der das nicht wußte und hat es einfach gemacht!

  • Hi,

    habe über google folgendes gefunden, aber keine Ahnung ob noch aktuell, aber das kann man ja nachprüfen.

    Prüfung von Hubwagen

    Handbetätigte Hubwagen ohne Motorantrieb sind gemäß GUV-V D 27.1

    als Flurförderzeuge anzusehen und müssen daher mindestens jährlich

    geprüft werden.

    Die Prüfung kann von sachkundigen Personen durchgeführt werden.

    Sachkundig sind Facharbeiter aus dem Bereich Schlosserei

    oder KFZ. Die nachstehende Liste der notwendigen

    Arbeiten ist der BGG 941


    (früher ZH 1/414) entnommen.

    .Quelle: http://www.sicherheit.uni-hd.de/formulare/hubwagenpruefung.pdf

    Hoffe, konnte soweit weiterhelfen.

    Mfg aus der Pfalz

  • Hallo zusammen,

    wie von TKXSIBA richtig erkannt, gelten Handgabelhubwagen als Flurförderzeuge und unterliegen insoweit der UVV „Flurförderzeuge“ (BGV D27).

    Die Vorschrift zur Prüfpflicht ist (derzeit noch) § 37 BGV D 27, zukünftig wird es wohl allein § 10 Betriebssicherheitsverordnung sein. Nähere Infos zur Festlegung zur Prüfart, Prüfumfang, Prüffrist und zur beauftragten/befähigten Person werden in der TRBS 1201 " Prüfungen von Arbeitsmitteln …"gemacht. Inwieweit man damit jedoch konkret etwas anfangen kann, muss jeder selbst herausfinden.

    Konkreter „sollten“ die Angaben in den Betriebsanleitungen der Handhubwagen sein. Denn gemäß EG- Maschinenrichtlinie ist der Hersteller einer Maschine (hier: Handhubwagen)) gehalten, in der Betriebsanleitung alle Angaben zu machen, die erforderlich sind, um den arbeitssicheren Zustand der Maschinen beurteilen zu können.

    In der EG- Maschinenrichtlinie heißt es u.a.:
    - „In der Betriebsanleitung ist anzugeben, welche Inspektionen und Wartungsarbeiten in welchen Abständen aus Sicherheitsgründen durchzuführen sind. Erforderlichenfalls ist anzugeben, welche Teile dem Verschleiß unterliegen und nach welchen Kriterien sie auszutauschen sind.“
    - „Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten: e) die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen.“

    Noch ein Hinweis: Bezüglich des Prüfnachweises gibt es für Handhubwagen eine Erleichterung. So heißt es in § 39 BGV D 27: „Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden.“

    Viele Grüße
    Maurus

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