Betriebsärztliche Untersuchungen für Azubis?

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Moin Mitkämpfer,

    ich habe da mal wieder eine Frage. Müssen Azubis eigentlich, genau wie ausgelernte Fachkräfte, zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen geschickt werden? ?(

    Wir tun das bisher nicht, denn unsere Azubis sind, über alle Lehrjahre hinweg überwiegend auf der Berufsschule, in der überbetrieblichen Ausbildung, im Urlaub, und außerdem manchmal krank - aber kaum auf den Baustellen, sodass sie nicht wirklich im eigentlichen Arbeitsprozess eingebunden sind.

    Vielleicht suche ich ja mal wieder an der falschen Stelle, aber kennt Ihr vielleicht diesbezügliche rechtliche Regelungen?

    Schon mal im Voraus danke für Eure Hilfe.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • ANZEIGE
  • ...der Tätigkeiten. Die meisten arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind Angebotsuntersuchungen. Sollten eure Azubis Tätigkeiten durchführen, die eine Pflichtuntersuchung erfordern, so kommt ihr daran nicht vorbei. Ebenso muss eine Untersuchung die der Eignungsprüfung dient auch bei Azubis durchgeführt werden - beispielsweise G 25 od. G 26. dabei sind selbstverständlich Altersbeschränkungen zu beachten.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ...der Tätigkeiten. Die meisten arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind Angebotsuntersuchungen. Sollten eure Azubis Tätigkeiten durchführen, die eine Pflichtuntersuchung erfordern, so kommt ihr daran nicht vorbei. Ebenso muss eine Untersuchung die der Eignungsprüfung dient auch bei Azubis durchgeführt werden - beispielsweise G 25 od. G 26. dabei sind selbstverständlich Altersbeschränkungen zu beachten.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    Hallo nj1964

    dem gäbe es nur noch hinzuzufügen, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche unter 18 Jahren Besonderheiten vorsieht.

    Quelle: IHK Chemnitz

    "Merkblatt über die ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    Um Jugendliche unter 18 Jahren beim Übergang in das Arbeits- und Berufsleben vor Gefahren für ihre
    Gesundheit und ihre körperliche und geistige Entwicklung zu schützen, sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz
    eine gesundheitliche Betreuung während der ersten Zeit ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit vor.
    1. Erstuntersuchung
    Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
    a) er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
    b) dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
    2. Erste Nachuntersuchung
    Nach Ablauf von neun Monaten der Ausbildung ist jeder Meister verpflichtet, seinen Lehrling, sofern er zu
    diesem Zeitpunkt noch unter 18 Jahre alt ist, mündlich zur ersten Nachuntersuchung aufzufordern. Innerhalb
    von drei Monaten bis Ende des 12. Ausbildungsmonats muss der Lehrling diese Bescheinigung vorlegen.
    Sollte der Lehrling nach Ablauf des 12. Ausbildungsmonats diese Bescheinigung nicht beigebracht haben, ist
    der Meister verpflichtet, den Lehrling schriftlich aufzufordern und über die daraus entstehenden
    Konsequenzen eines weiteren Versäumnisses zu belehren. Ein Durchschlag der schriftlichen Aufforderung ist
    den Erziehungsberechtigten zuzusenden. Hat der Jugendliche mit Ablauf des 14. Ausbildungsmonats die
    Nachuntersuchung nicht vollzogen, besteht für den Lehrling solange, bis er die Bescheinigung vorgelegt hat,
    Beschäftigungsverbot.
    Die Nichtvorlage der Bescheinigung kann zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Meister
    aus wichtigem Grund führen. Hat der Lehrling die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung
    nicht spätestens am Tage der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung vorgelegt, so ist sein
    Berufsausbildungsverhältnis in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer zu löschen, d.h. ohne Vorlage der
    Bescheinigung der ersten Nachuntersuchung darf keine Zwischenprüfung durchgeführt werden.
    Dieser Fakt gilt nur für Lehrlinge, die am Ende des 12. Ausbildungsmonats noch Jugendliche sind, d.h. das
    18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem möchten wir darauf verweisen, dass Versicherungen,
    Krankenkassen etc. für Folgen wegen einer Weiterbeschäftigung bei Nichtvorlage der ärztlichen
    Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach Ablauf des 14. Ausbildungsmonats für keinerlei
    Leistungen aufkommen. Daraus können sich für jeden Handwerksmeister, der einen Lehrling unter diesen
    Bedingungen weiterbeschäftigt, erhebliche finanzielle Konsequenzen ergeben, besonders wenn sich ein Unfall
    ereignet.
    ..."


    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Hallo nj1964
    Es ist wichtig die Auszubildenden untersuchen zu lassen.

    Komnet
    1) Neue ArbMedV
    2) Erstuntersuchung für Azubis
    Zitat:

    Zitat

    Wir gehen hier davon aus, dass mit der Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung die vorgeschriebene Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG- gemeint ist. Inhalt und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung sind in § 37 JArbSchG geregelt. Allerdings sind die Vorgaben nur sehr allgemein gehalten. Die Untersuchung selbst erfolgt nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung -JArbSchUV- und ist an Hand des in Anlage 1 der JarbSchUV aufgeführten Erhebungsbogens vorzunehmen. In erster Linie hat der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen zu beurteilen. Die Bescheinigung des Arztes für den Arbeitgeber enthält inhaltlich lediglich den Hinweis, dass eine entsprechende Untersuchung stattgefunden hat. Darüber hinaus werden in die Bescheinigung bei Bedarf die Arbeiten aufgenommen, bei deren Ausführung der Arzt eine Gefährdung der Gesundheit oder der Entwicklung des Jugendlichen sieht (§ 39 Abs. 2 JArbSchG)

    Sehr interessant ist diese Antwort, falls ein Arbeitnehmer die Untersuchung verweigert.
    Das Recht die Angebotsuntersuchung zu verweigern und die Auswirkungen aus Sicht des Unternehmers
    Die Vorgaben können ja in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • ANZEIGE