Arbeitssicherheit: Toiletten-Explosion - Beschäftigter zahlt Schmerzensgeld
Die Toilette heißt landläufig auch stilles Örtchen, weil sie
in der Regel ein Refugium der Ruhe bildet – abgesehen von den Geräuschen, die
bisweilen mit der dort zu verrichtenden Tätigkeit verbunden sind. Allgemein
wird sie nicht gerade als gefährlich im Sinne der Arbeitssicherheit angesehen.
So kann man sich irren… Die Stille auf einem eben solchen Ort in einem Betrieb
im Ruhrgebiet wurde am 19.6.2006 jedoch jäh durchbrochen: durch eine heftige
Explosion, die mit der Bestimmung der Örtlichkeit in keinerlei Zusammenhang
stand.
Vielmehr hatte ein Beschäftigter mindestens 2 Dosen
Raumspray versprüht, weil er sich von den Geruchsemissionen seines dort
ebenfalls weilenden Kollegen belästigt fühlte. Das explosive Gas-Luft-Gemisch
entzündete sich (möglicherweise durch eine in diesem Moment eingehende SMS!),
wodurch der „anrüchige“ Kollege lebensgefährliche Brandverletzungen erlitt und
der Toilettenraum verwüstet wurde.
20.000 EUR Schmerzensgeld
Das Arbeitsgericht Oberhausen verurteilte den Sprayer zur
Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 € an seinen ehemaligen Kollegen. Die
Berufsgenossenschaft war nicht leistungspflichtig, da das Versprühen des Sprays
keine betriebliche Tätigkeit darstellte (ArG Oberhausen, Urteil vom
17.02.2010; Az.: 1 Ca 1181/09).
Fazit: Mit Gefahren ist auch dort zu rechnen, wo man sie am wenigsten vermutet.
Gruß Olaf