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  • Mahlzeit meine Damen und Herren,


    mir wurde heute die Frage gestellt, ob denn der kleine Hubwagen einer Prüfpflicht unterliegt? Was soll ich Euch sagen, ich hatte keine Antwort.

    Es handelt sich um einen kleinen Hubwagen, der hydraulisch per Pumpverfahren hoch gepumpt wird, kennt jeder von Euch!

    Muss jetzt der geprüft werden und wenn ja wonach?

    Danke für die Antworten


    Stefan13

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  • Hi Stefan,

    Handbetätigte Hubwagen ohne Motorantrieb sind nach BGV D 27 als Flurförderzeuge anzusehen und müssen also mindestens jährlich
    geprüft werden.

    Infos was geprüft wird, findest du in der BGG 941. Gibt es bei umwelt-online wenn ihr da Kunde seid. Sonst habe ich sie jetzt auf die Schnelle nicht gefunden.
    Hier was von dr Uni Heidelberg zur Prüfung http://www.sicherheit.uni-hd.de/formulare/hubwagenpruefung.pdf

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo Stefan,

    neben der BGV D27 kommt hier natürlich auch die Betriebssicherheitsverordnung zum Zuge. Die Prüffrist muss dann in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
    Gruß, Niko.


    § 10 Prüfung der Arbeitsmittel
    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von
    den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme
    sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort
    geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der
    sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu
    befähigten Personen durchgeführt werden.
    (2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen
    Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den
    nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und
    erforderlichenfalls erproben zu lassen.
    Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer
    außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu
    unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende
    Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche
    Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an
    den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder
    Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel
    durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des
    sicheren Betriebs zu gewährleisten.
    (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder
    Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen
    können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
    (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der
    Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo,
    ich habe mir mal die BGG 941 rausgesucht. Dort steht gleich im ersten Absatz:

    Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis der
    Prüfungen nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt
    zu werden.

    Gruß
    Schnecke004

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