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  • Moin,

    eine Frage bezüglich Liegeräume,

    darf man sich noch auf die ASR 31 beziehen? Arbeitsstättenverordnung, Mutterschutzgesetz und Mutterschutzverordnung sagen ja nur (z.B.) "... unter geeigneten Bedingungen hinlegen..."! Die ASR ging da ja sehr weit, Anzahl der Liegen etc. Und in den oben angesprochenen Gesetzen und Co. wird ja nicht mehr vom Liegeraum gesprochen, so wie halt in der alten Arbeitsstättenverordnung.

    Danke für die Infos!

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  • Arbeitsstätten-Richtlinien gelten bis 2012

    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. Juli 2010 die Gültigkeit der Arbeitsstätten-Richtlinien verlängert. Ursprünglich war geplant, dass die Richtlinien im August außer Kraft treten sollen.

    In seiner Sitzung am 9. Juli hat der Bundesrat die Gültigkeit der Arbeitsstätten-Richtlinien verlängert. Der 2004 eingerichtete Ausschuss für Arbeitsstätten hatte ursprünglich eine Übergangszeit von sechs Jahren für die Überarbeitung vorgesehen.

    Nach Ablauf dieser Frist sollten die Arbeitsstätten-Richtlinien durch neue Regeln für Arbeitsstätten ersetzt worden sein.

    Bisher jedoch wurden nur wenige Arbeitsstätten-Regeln veröffentlicht:

    - ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

    - ASR A1.7 Türen und Tore

    - ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

    - ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

    - ASR A3.5 Raumtemperatur

    - ASR A4.4 Unterkünfte

    Nun sollen die bestehenden Arbeitsstätten-Richtlinien, die noch nicht in Arbeitsstätten-Regeln überführt wurden, noch bis spätestens 31.12.2012 ihre Gültigkeit behalten. Im Beschluss des Bundesrates heißt es: "Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort."

    Viele Grüße

    M. Dräger

  • Arbeitsstätten-Richtlinien

    Die alten Arbeitsstätten-Richtlinien gelten weiter fort, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2012 und werden in dieser Zeit in zwangloser Folge durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ersetzt. Bis dahin können die alten Arbeitsstätten-Richtlinien als Orientierung zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung herangezogen werden.

    Der Anwender sollte jedoch beachten, dass die Richtlinien teilweise veraltert sind und sich teilweise noch auf die Vorgängerfassungen der Arbeitsstättenverordnung beziehen. Er muss daher bei der Anwendung der Arbeitsstätten-Richtlinien eigenverantwortlich prüfen, ob diese noch dem Stand der Technik entsprechen und gegebenenfalls bei der Umsetzung im Betrieb entsprechende Anpassungen vornehmen. Bedingt durch die veränderte Struktur der Verordnung ist auch der direkte Bezug zwischen Paragraph und alter Arbeitsstätten-Richtlinie nicht mehr gegeben. Die in den einzelnen Arbeitsstätten-Richtlinien aufgeführten Verweise beziehen sich ausschließlich auf die alte Arbeitsstättenverordnung. Bezüge zu Normen spiegeln den Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wieder.

    Es gibt gegenwärtig insgesamt noch 24 gültige alte Arbeitsstätten-Richtlinien, die als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Wesentliche Gebiete sind hierbei z. B. die Gestaltung von Fußböden, Verkehrswegen, die Ausstattung mit Feuerlöschern und Mitteln für die Erste-Hilfe sowie die Einrichtung von Sanitär- und Pauseräumen. Auch werden Anforderungen an die Beleuchtung und Lüftung untersetzt. Die sozialen Belange auf Baustellen finden ihren Niederschlag in Regelungen für Tagesunterkünfte, Waschgelegenheiten und Toiletten.

    Information der BAuA zum Arbeitsstättenrecht