Personennotrufanlage an Kälteanlagen

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  • Hallo liebe Leute,

    früher gab es mal die VBG 20 Kälteanlagen in der festgelegt war, dass Kühlräume ab -10°C und 20 m² eine Notrufanlage besitzen müssen wg Gefahr des Einschließens von Personen.

    Ich weiß (früher hatten wir auch einen Kaiser und bunte Uniformen), dass die VBG 20 in der BGR 500 aufgegangen ist. Die Anforderung einer Notrufanlage finde ich dort aber nicht mehr. Ist dies nun vollständig meiner Gefährdungsbeurteilung überlassen oder finde ich die Forderung nach einer Notrufanlage nun wo anders und wenn ja wo?

    Schon mal vielen Dank

    kuddel

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  • Hi

    auf jeden Fall müssen Kühlräume so ausgestattet sein, dass sie im Fall der Fälle von Innen zu öffnen sind und eine Notbeleuchtung haben.
    Frag mich aber nicht, wo das steht 8|

    Gruß A

  • Hi

    auf jeden Fall müssen Kühlräume so ausgestattet sein, dass sie im Fall der Fälle von Innen zu öffnen sind und eine Notbeleuchtung haben.
    Frag mich aber nicht, wo das steht 8|

    Gruß A


    Hallo Amaranth,
    das steht in der BGR 500.

    Hallo Peter, in der BGR 139 steht drinne was zu beachten ist wenn ich Personen-Notsignal-Anlage einsetze.

    Euch beiden vielen Dank

    kuddel

  • Hallo Kuddel,

    die VBG 20 wird auch ersetzt durch die BGV D 4, „Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“

    Dort heißt es unter „§ 28 Arbeiten in Kühlräumen

    (1) Kühlräume dürfen erst dann abgeschlossen oder verriegelt werden,

    wenn festgestellt worden ist, dass sich niemand in den Räumen befindet.

    (2) Versicherte, die in Kühlräumen beschäftigt sind, müssen eine

    Kleidung tragen, die einen ausreichenden Kälteschutz bietet. Erforderlichenfalls

    ist eine besondere Kälteschutzkleidung vom Unternehmer zur

    Verfügung zu stellen.

    (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die der

    Gefahr der Unterkühlung ausgesetzt sind, in regelmäßigen Zeitabständen

    überwacht werden.


    DA zu § 28 Abs. 3:

    Die Überwachung kann dadurch erfolgen, dass einzeln arbeitende Personen

    in kürzeren Zeitabständen aufgesucht werden oder diese sich

    melden müssen oder mehrere Personen in Sichtweite arbeiten; siehe

    auch § 36 BG-Vorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A 1) und BGVorschrift

    „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4). „


    Soweit ich die (sehr oberflächlich) überflogen habe, steht dort nicht ausdrücklich was von Notsignalanlagen, sondern nur „Überwachung“... Also doch GeBu..., wenn es die Bedingungen erfordern, dann Anlage für Notsignal.


    Hoffe, das hilft dir vielleicht ein Stück weiter.

    Viele Grüße
    Martina


    Ergänzung 11.06.: sorry - ist natürlich Unfug :( . Die BGV D4 ist zurückgezogen. Aber in der BGR 500 steht unter 3.11.3 genau die oben genannten Zitate im Wortlaut.

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

    3 Mal editiert, zuletzt von Martina111 (11. Juni 2010 um 07:30)

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  • Hallo Martina

    Gefährlicher Alleinarbeitsplatz ?

    das must du in der Gefährdungsbeurteilung rausfinden.

    Wenn ja dann Personennotrufanlage nach - BGR 139-.

    Gruß Micha

    Glück hat auf die Dauer doch nur der Tüchtige - Moltke-

    • Offizieller Beitrag

    @ michael,


    genauso sehe ich das auch,

    die BGR 139 gibt auch ein paar hilfestellungen für die risikobewertung in der gefährdungsbeurteilung. Weiteres zu PNA findest du in der BGI 5032, BGI 667, bei der SUVA aus der schweiz und dann mußt du mal bei der UNI Würzburg nachsehen. Die haben da eine regelung für sich getroffen: http://www.stabsstelleau.zv.uni-wuerzburg.de/fileadmin/3207…me_10.12.08.pdf


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)