Hautschutzplan für die Öffentlichkeit

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  • Moin Forum,

    muss ein Hautschutzplan z.B. in öffentlichen Einrichtungen für die Besucher aushängen? Meistens findet man dort Seife und Desinfektionsmittel, aber leider nie wie man das Desinfektionsmittel anzuwenden hat. Deshalb meine Frage, muss für die Öffentlichkeit auch ein Hautschutzplan aushängen?

    Interssiert mich, da ich vor kurzem auf einem Schiff war, wo nur Seife zur Verfügung stand, aber leider kein Desinfektionsmittel. Es wäre doch angebracht auch dort so etwas zur Verfügung zu stellen.

    Danke für die kommenden Antworten.

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  • Zitat

    Original von Admiral James T. Kirk
    ....Interssiert mich, da ich vor kurzem auf einem Schiff war, wo nur Seife zur Verfügung stand, aber leider kein Desinfektionsmittel. Es wäre doch angebracht auch dort so etwas zur Verfügung zu stellen.


    ...wohl eher nicht!


    Hallo,
    deine Frage ist etwas verwirrend, wie ich finde. Das nur Seife da ist, ist doch in Ordnung. Eher hat das Desinfektionsmittel da nichts zu suchen.

    Grundsätzlich musst du dir die Frage stellen, wer für wen und wofür im Arbeitsschutz verantwortlich ist. Eine Antwort gibt’s in „der Mutter“ des Arbeitsschutzes.

    „....
    Erster Abschnitt
    Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.
    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
    (3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und
    Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.
    § 2 Begriffsbestimmungen
    (1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
    (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
    3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
    4. Beamtinnen und Beamte,
    5. Richterinnen und Richter,
    6. Soldatinnen und Soldaten,
    7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
    (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
    (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über
    Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und
    Unfallverhütungsvorschriften. ...“

    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Für Besucher gibt es keinen Arbeitsschutz, egal ob in öffentlichen Einrichtungen oder nicht. ;)

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Ich hab es ja auch nicht auf den Arbeitsschutz bezogen.

    Vor kurzen lief auf 3Sat eine Sendung zum Thema Hygiene. Und danach war ich doch etwas erschüttert, und deshalb halt meine Frage.

    Aber besten Dank für die Antworten.

  • Vielleicht habe ich da was missverstanden? Hygienemaßnahmen sind doch letztlich Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Vielleicht kannst du ja nochmal was über die Sendung schreiben? Mir ist nicht klar, auf welcher Grundlage du das Desinfektionsmittel bereitstellen willst. Zumal man damit u.U. mehr Schaden anrichtet, als Nutzen...

    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Andre' Maurois

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  • schön, dass ich nicht der Einzige bin, der davon kein Fan ist - und ich für meinen Teil, auch davon nie einer werde. Es ist einfach mit Kanonen auf Spatzen schießen. Wenn man das Zeug einsetzt, muss man genau wissen, was man da tut. Leider ist das in den wenigsten Fällen so, wie ja auch aus der Fragestellung hervor geht. Das Zeug wird einfach hingestellt und oft ist dann "schon fertig". Das finde ich äußerst bedenklich. Zweifelsohne gibt es Einsatzgebiete, bei denen es keine Alternativen gibt. Dann aber bitte mit Sachverstand und dem vollen Programm (Hautschutzplan, Unterweisungen, Pflegeprodukte.....)
    Bis zur nächsten Konformität :D , die es eigentlich doch sehr oft gibt ;)

    VG Martina

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    Andre' Maurois

    • Offizieller Beitrag

    hallo admiral

    dass ich besuchern die möglichkeit gebe, die hygiene einzuhalten, ist völlig in ordnung. Dazu reicht es im allgemeinen fließendes wasser (wenn möglich warm), "seife" und eine saubere händetrocknung (gut: papiertücher; weniger gut: warmluft-händetrockner) zur verfügung zu stellen.
    Desinfektionsmittel sollten nur ganz speziellen einzelfällen vorbehalten sein. Wenn ich z.b. besucher gerade auf einer meiner kläranlagen hatte, biete ich ihnen nach dem standard-händewaschen noch die benutzung eines hände-desinfektionsmittels auf eigene entscheidung hin mit an. Aber das war es dann auch schon gewesen.

    Ansonsten bleibt ein HAUTSCHUTZPLAN, als ein system im rahmen des arbeitsschutzes, meinen mitarbeitern unter den bestimmten gegebenen voraussetzungen vorbehalten.

    Leider müssen die fachleute auf diesem gebiet immer wieder feststellen, dass gerade bei der hygiene im haushalt (also nicht bei der versicherten tätigkeit) nicht zuletzt auch gefördert durch alle möglichen medien bis hin zur werbung, sehr oft viel zu viel des guten getan und der natürliche infektionsschutz außen vor gelassen wird.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)