Umzug von Pressen (5Tonnen)

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  • Hallo Leute,
    Wir bekommen in unserer Firma eine große Presse geliefert, die in Deutschland gefertigt wurde, nach Polen ging und nun wieder zu uns kommt, die Herstellerfirma ist der Meinung, das wir eine UVV benötigen, um die Presse betreiben zu dürfen? Ich war immer der Meinung, das eine Betriebsanweisung und Gefährdungsbeurteilung gemacht werden muß und auch ausreicht? UVV?
    bitte um Hilfe
    Micha

    Micha

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  • Hallo Micha 20030,

    was meinst du mit UVV? Unfallverhütungsvorschrift?
    Eine UVV muss und wird nie für eine einzelne Maschine erstellt!?

    Aber ein paar andere Stichworte/Ideen habe ich:
    - Die Presse benötigt sicherlich eine Inbetriebnahmeprüfung, ein Pressenbuch und ein Standfestigkeitsnachweis. Schau mal in die BGR 500, etc.

    - Die Betriebsanleitung muss in deutscher Sprache vorliegen und eine Gefährdungsbeurteilung muss immer gemacht werden (nach ArbSchG und BetrSichV). Das reicht aber bei einer "großen" Presse nicht aus.

    - Ob, und inwieweit, die Presse der EU-Maschinenrichtlinie bzw. der 9. Verordnung zum GPSG unterliegt, muss geprüft werden. Die Anwendbarkeit der alten Maschinenrichtlinie ist zum 29.12.2009 abgelaufen. Kriterium ist hier die Erst-Inbetriebnahme im europäischen Wirtschaftsraum (gehörte Polen damals dazu?) und welche Konformitätsprüfung damals durchgeführt wurde. Im Extremfall muss alles nochmals gemacht werden oder die Maschine unterliegt "nur" dem Anhang 1 der BetrSichV.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Danke Niko,
    Aber die Herstellerfirma meinte tatsächlich eine UVV ? ich bin auch erstaunt darüber. Die Presse wurde erst in Deutschland betrieben, dann vor 2 Jahren nach Polen und nun wieder zurück, kommt in KW 17.

    Micha

  • ...ich denke der Hersteller hat geltende Hersteller- und/oder Inverkehrbringerpflichten zu erfüllen und Dir entsprechende Nachweise beizubringen. Dazu gehört bei Vorliegen der Voraussetzungen z.B. die Konformitätsbescheinigung, Betriebsanleitungen etc.

    Zu allem was Du für die Anwendung dieser Maschine, also den Betrieb benötigst, kann der Hersteller zwar seine Meinung haben aber die ist in einem solchen Falle irrelevant. Arbeitsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, notwendige Prüfungen, Genehmigungen etc. obliegt einzig und allein dem Betreiber.

    Ich glaube hier hat ein eifriger Mitarbeiter beim Hersteller wieder mal einen netten Begriff aufgeschnappt den er an den Mann bringen möchte ohne entsprechende Detailkenntnis zu besitzen.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    2 Mal editiert, zuletzt von MichaelD (22. April 2010 um 16:00)

  • Zitat

    Original von MichaelD
    ... Zu allem was Du für die Anwendung dieser Maschine, also den Betrieb benötigst, kann der Hersteller zwar seine Meinung haben ...


    Dieser Aussage ist nur noch hinzuzufügen:
    wenn die Maschine Bestandteil einer neuen komplexen Maschine wird, ist eine Gesamtkonformitätserklärung mit neuer Risikoanalyse fällig.

    Ansonsten: die Aussage, es sei eine UVV zu erstellen, halte ich für Blödsinn.

    Ich würde das Unternehmen auffordern, die Anforderungen schriftlich zu formulieren und "für die rechtsverbindliche Korrespondenz bereit zustellen."

    Dann mal warten, ob die noch auf dieser Formulierung bestehen ... :D

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
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    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Zitat

    Original von MichaelD
    ...ich denke der Hersteller hat geltende Hersteller- und/oder Inverkehrbringerpflichten zu erfüllen und Dir entsprechende Nachweise beizubringen. Dazu gehört bei Vorliegen der Voraussetzungen z.B. die Konformitätsbescheinigung, Betriebsanleitungen etc.
    Der Michael


    Hallo Michael,

    diese Pflicht gilt nur für die Erstinbetriebnahme im europäischen Wirtschaftsraum und für den Gewährleistungszeitraum.

    Bei Gebrauchtmaschinen ist das eine Sache der vertraglichen Regelung zwischen vorherigem und neuem Eigentümer. Also beliebig kompliziert.

    Wir haben mal Maschinen aus einer Insolvenzmasse gekauft. Von den Herstellern war ausser einer Kopie der Betriebsanleitungen nichts zu bekommen (aber immerhin). Im Kaufvertrag stand drin: Gekauft wie besichtigt. Keinerlei Dokumentation verfügbar. Keine Gewährleistung.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • schön, dass man von den "alten Hasen" mal wieder was liest. Freut mich wirklich.

    Ansonsten hätte ich nur zu ergänzen, dass ich es auch kenne, dass man gern mal die jährliche Staplerprüfung als "UVV Prüfung" bezeichnet. Irgendwie "landläufig" - wenig professionell. Wie a.r.ni schreibt, einfach mal bluffen und nach rechtsverbindlicher Korrespondenz verlangen...

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Wie Martina schon schrub, ist das oft der "Fachjargon"

    "Die Maschine muss nächsten Monat mal wieder ne UVV haben." Heißt nix anderes, als dass sie nach irgend welchen Vorgaben geprüft wird, die gewisse Leute für eine "UVV" halten. :rolleyes:

    Ein Auto hat "noch TÜV", der Gabelstapler hart "kein UVV mehr"

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • Danke Leute Ihr habt mir sehr geholfen, ich werde euch noch einmal informieren, wenn ich mit der Firma gesprochen habe.
    nochmal vielen Dank
    Micha

    Micha

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  • So, nun war die Herstellerfirma bei uns, und ich kann Euch sagen, das es eine Sicherheitsprüfung war, die durchgeführt wurde, die nach UVV 11.062 gemacht wurde. Na Toll :) 500,-
    heißt jetzt wohl "Sicherheitsprüfung nach EN692"

    Micha