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    • Offizieller Beitrag

    Hallo Michael,

    kurz und knapp, JA.

    Vorher mit der Gewerbeaufsicht und der BG kontackt aufnehmen....

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo Michael,

    1. Die Bestellung zur SiFa erfolgt durch den Unternehmer. (Es ist unternehmerische Verantwortung, die Fachkunde sicherzustellen.)

    2. Über die Zulässigkeit der Bestellung zur SiFa oder (Fasi ;-)) entscheidet die oberste staatliche Arbeitsschutzbehörde.
    Das ist zuerst mal unabhängig von der Ausbildung, jedoch halten sich die Arbeitsschutzbehörden üblicherweise an die Ausbildungsregeln der BAuA. Wie gesagt, das ist kein MUSS. Unsere leitende Fachkraft hat z.B. keine SiFa-Ausbildung!?

    3. Die Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht, nicht BG) kann eine Ausnahmeregelung genehmigen. In meinem Fall ist die Genehmigung bereits nach der LEK1 erteilt worden.

    4. Die Erteilung der Ausnahmeregelung ist kostenpflichtig.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • wie Niko oben bereits beschrieben, erteilt die zuständige Arbeitsschutzbehörde gegebenenfalls die Ausnahme. Hierzu ist, durch das dich beschäftigende Unternehmen, in einem Antrag (formlos) zu argumentieren, weshalb die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß ASiG benötigt wird. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall.

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

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  • Kann sein, das das von Bundesland zu Bundesland verschieden ist. Ich habe gestern mal bei der BG nachgefragt, und die meinten das wäre nicht nötig sich eine Ausnahmegenehmigung zu holen. Es würde reichen, wenn die Hälte der SiFa-Ausbildung abgeschlossen ist. Dann würde das auch von der Gewerbeaufsicht stillschweigend akzeptiert. Voraussetzung ist allerdings, das die weitere Ausbildung gewährleistet ist. So sind mal meine letzten Infos.

  • Moin zusammen,

    so ähnlich, wie angi007 es schildert, war es auch bei mir.

    Uns hat damals die BG gesagt, dass wir nach absolvierter P II und bestandener branchenspezifischer P V (die man vorziehen kann) als SiFa tätig werden dürfen. - Natürlich nach schriftlicher Bestellung durch die Geschäftsführung unserer Firma.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Hallo zusammen,
    ich glaube, das ist eines der Themen, bei dem es zwischen BG und GAA so eine Art - na ich nenn`s mal - Kompetenzgerangel - gibt.
    Da beißt die Maus aber nun mal keinen Faden ab, wenn dann das GAA "nein" sagt, ist das Geschrei groß. Das ASiG verlangt ausdrücklich nach der "zuständigen Arbeitsschutzbehörde". Auch wenn die BG traurig ist :D , aber das ist sie nunmal nicht.

    Viele Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Andre' Maurois

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Martina111
    Hallo zusammen,
    ich glaube, das ist eines der Themen, bei dem es zwischen BG und GAA so eine Art - na ich nenn`s mal - Kompetenzgerangel - gibt.
    Da beißt die Maus aber nun mal keinen Faden ab, wenn dann das GAA "nein" sagt, ist das Geschrei groß. Das ASiG verlangt ausdrücklich nach der "zuständigen Arbeitsschutzbehörde". Auch wenn die BG traurig ist :D , aber das ist sie nunmal nicht.

    Viele Grüße
    Martina

    Genau so wie Martina es schreibt ist es, geh lieber auf nummer sicher, dann ist das geschreie hinterher nicht so groß wenn die "zuständigen Arbeitsschutzbehörde" nein sagt.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
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    (Sapere aude)

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  • Zitat

    Original von angi007
    ... bei der BG nachgefragt, und die meinten das wäre nicht nötig sich eine Ausnahmegenehmigung zu holen....

    Zitat

    Original von nj1964
    Uns hat damals die BG gesagt... als SiFa tätig werden dürfen....


    Hallo,

    ich möchte auch ohne fadenbeissende Mäuse Toni und Martina bekräftigen.
    Die Zuständigkeit ist klar in der Kompetenz der staatlichen Arbeitsschutzbehörde. Das Kettenrasseln der BG kann man zur Kenntnis nehmen, aber mehr auch nicht.

    Also: Bestellung durch die Geschäftsleitung ausstellen lassen und von der Gewerbeaufsicht (Gewerbeaufsichtsamt, Landesamt für Arbeitsschutz, Regierungspräsidium, Landesdirektion, o.a.) bestätigen lassen.
    Und dann kann es passieren, dass die Bestätigung auch ohne Fachkundenachweis erfolgt. Und die BG kann nichts dagegen unternehmen.

    Gruß, Niko.

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