Arbeitsschutz bei Fremdfirmen und Leiharbeitern

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  • Moin Forum,

    ich hab`da wieder mal ne Frage.

    Man hat mich damit beauftragt, Vorschriften zum Arbeitsschutz beim Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeitern zusammmenzutragen.

    Folgendes habe ich bisher gefunden:

    Allgemeine Pflichten in Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Hinweise im BG-Recht bis hin zu den BGI 865 und 5021.

    Innerhalb unseres Arbeitsschutz-Managementsystems haben wir diesbezüglich noch zusätzliche betriebsinterne Regelungen.

    Habe ich irgendwo irgendwas Wichtiges übersehen?

    Gruss aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Hallo nj 1964,

    deine Liste ist schon recht vollständig. Für die Zeitarbeit ist die VBG der richtige Ansprechpartner. Die BGI 5020 und 5021 bieten gute Checklisten und Handlungsanleitungen mit entsprechenden Quellennachweisen (BGI 5020). Dann solltest du alles relevante beisammen haben.

    Komme selber aus der Zeitarbeit, kann aber die Dateien hier leider nicht einstellen, da sie zu groß sind.

    Guckst du hier:

    http://www.vbg.de/downloads?step=8

    Gruß Zipfulant

    Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt explodiert, wird die Stimme eines Experten sein, der sagt: 'Das ist technisch unmöglich!'
    (Sir Peter Ustinov)

    Einmal editiert, zuletzt von Zipfulant (4. Januar 2010 um 14:12)

  • Einsatz von Fremdfirmen

    Unternehmer und Führungskräfte des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben zuständig und verantwortlich für die Arbeitssicherheit, jeweils für ihre eigenen Mitarbeiter.

    Die Verantwortung für Arbeitssicherheit der eigenen Mitarbeiter bleibt also für den Auftragnehmer auch dann bestehen, wenn sie im räumlichen Bereich des Auftraggebers tätig werden.

    Der Auftraggeber muss -das ergibt sich aus seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht- den Auftragnehmer in ausreichendem Maße über die betriebsspezifischen Gefährdungen und erforderlichen Verhaltensmaßnahmen zur Ausführung des Werkvertrages informieren, das heißt er muss ihn einweisen.

    Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Auftragnehmer die Einweisung -eventuell mit Unterstützung des Auftraggebers- seinen Mitarbeitern weitervermittelt.

    Von dieser Pflicht zur Einweisung in die Umgebungsgefahren durch den Auftraggeber bleibt die sich aus der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern ergebende Pflicht zur Unterweisung im sicheren Arbeitsverhalten bei der Durchführung des Werkvertrages des Auftragnehmers unberührt.

    Der Auftraggeber hat jedoch -unabhängig von der Aufsichtsverantwortung des Auftragnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern- eine zusätzliche, sogenannte „ergänzende Sicherheitsüberwachung“ gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers bei der Durchführung des (selbstständigen) Werkvertrages. Der Auftraggeber darf es nicht dulden, dass sich die Fremdfirmen-Mitarbeiter sicherheitswidrig verhalten. Bei für ihn (bzw. seinen Führungskräften, Beauftragten) „offensichtlich“ oder „ins Auge springenden“ Verstößen gegen die Arbeitssicherheit muss er eingreifen. Das heißt, er muss die Arbeiten sofort stoppen lassen. Sodann sollte er den Auftragnehmer bzw. dessen Führungskraft veranlassen, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit zu ergreifen. Unmittelbare Anweisungen, was die Mitarbeiter der Fremdfirma im einzelnen zu tun haben, sollte er unterlasen.
    Ein vom Auftraggeber eingesetzter Beauftragter ist neben den Führungskräften des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit dessen Mitarbeiter dann im bestimmten Umfang -zusätzlich- mitverantwortlich, wenn ihm vom Auftraggeber ausdrücklich Überwachungsbefugnis erteilt ist. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der eingesetzte Beauftragte die beim Auftraggeber verbleibenden Sicherungspflichten erfüllen soll, nicht schon, wenn er nur auf die vertragsmäßige Abwicklung achten soll. (Diese zusätzliche Verantwortung des vom Auftraggeber eingesetzten Beauftragten entlastet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner eigenen (vorrangigen) Aufsichtsverantwortung für ihre Mitarbeiter.)

    Der Grund dafür, dass der Auftraggeber nicht ganz aus der Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit deren Mitarbeiter heraus ist, liegt auf der Hand. Der Auftraggeber hat mit dem Einsatz einer Fremdfirma eine besondere Gefahrenlage geschaffen. Deshalb muss er auch mit darauf achten, dass die Fremdfirma die Arbeitssicherheit in ihrem übernommenen Aufgabenbereich gewährleistet. Schließlich arbeitet die Fremdfirma unter erschwerten Bedingungen in fremder Umgebung. Für die Mitarbeiter der Fremdfirma ist die Arbeit kein (problemloses) „Heimspiel“, sondern ein „Auswärtsspiel“ (unter erschwerten Bedingungen).
    ...
    Der von dem Auftraggeber bestellte Beauftragte ist immer (nur) „zweiter Garant“. In erster Linie liegt die Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter immer beim Auftragnehmer und seinen Führungskräften.

    Worauf muss der Auftraggeber achten?

    - Da der Auftragnehmer auch beim Einsatz als Fremdfirma ein selbstständiges Unternehmen bleibt, muss er auch so behandelt werden. (§ 8 ArbSchG besagt nichts Gegenteiliges!)

    - Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten als „Hausherr“ dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma vor Beginn der Arbeiten in die Umgebungs- und Betriebsgefahren eingewiesen ist. Diese unterscheiden sich grundlegend von der Pflicht zur Unterweisung. Die Einweisung richtet sich an die Adresse des Auftragnehmers. Dieser muss seine Mitarbeiter dann entsprechend unterweisen.


    - Gegenüber der eigenverantwortlich tätig werdenden Fremdfirma hat der Auftraggeber die Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“, zum „Vergewissern“ (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Trotz der vorrangigen Aufsichtspflicht und Verantwortung des Auftragnehmers für seine Mitarbeiter muss der Auftraggeber bei „offensichtlich erkennbaren“ (ins Auge springenden) Sicherheitsverstößen ebenfalls eingreifen. Er lässt die Arbeiten stoppen, „bei Gefahr im Verzug“ unmittelbar, sonst über den Aufsichtsführenden der Fremdfirma oder den Auftragnehmer selbst. Die Arbeiten dürfen vom Auftragnehmer erst dann wieder aufgenommen werden, wenn der Sicherheitsmangel behoben ist.


    Ergänzende Sicherheitsüberwachung über Fremdfirma („Vergewissern“)

    Der Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die fach- und termingerechte Ausführung des Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages zu kontrollieren. Er hat auch die Pflicht ergänzend zu überwachen, ob der Auftragnehmer die für die Sicherheitsorganisation bei Erfüllung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, ob die Fremdfirmenmitarbeiter ausreichend unterwiesen sind und beaufsichtigt werden (ausdrückliche Verpflichtung zum „vergewissern“ im § 8 ArbSchG).

    Regelung der Sicherheits-Koordination

    Der Aufraggeber muss zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Mitarbeitern (des Auftraggebers und des Auftragnehmers) die Sicherheitskoordination regeln. (§ 6 BGV A1) Der Sicherheitskoordinator hat insoweit unmittelbare Regelungs- und Weisungsbefugnis. Er nimmt jedoch der für die Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers jeweils zuständigen Führungskraft nicht die Verantwortung ab. Die Fürsorgepflichten und Verkehrssicherungspflichten für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich bleiben unabhängig von der Tätigkeit des Sicherheitskoordinators bestehen.


    Verhaltensregeln für eigene Führungskräfte

    Alle Führungskräfte sollten über die Besonderheiten, die beim Einsatz von Fremdfirmen zu beachten sind, unterrichtet sein. Insbesondere über

    - die Unterschiede, die beim Einsatz von Fremdfirmen verbleibenden Sicherungspflichten (ergänzende Sicherheitsüberwachung) mit Sekundär-Verantwortung.

    - die möglichen rechtlichen Konsequenzen, die sich bei unzulässigen Eingriffen in den Bereich einer Fremdfirma für das Unternehmen des Auftraggebers und die Führungskräfte persönlich ergeben können.

    Horst

  • Moin Zipfulant und Eisenhuth,
    Danke für Eure schnelle und gründliche Hilfe.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Hallo Eisenhut und Mister Safety.

    Dieser Bericht kommt gerade recht für mich, da wir viel Fremdfirmen und Subunternehmer für die Montage von Photovoltaikanlagen beauftragen.
    Ein ganz herzliches DANKE an euch zwei.

    gruß
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?