Pflichten des SiGeKo ´s

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  • Hallo,

    ich wende mich wieder einmal mit einer Frage an die allwissenden SiFa- Gemeinde. :)
    Bei mir ist das Problem aufgetaucht, daß unser AG einen Alarmplan von uns haben möchte. Nun bin ich aber der Meinung, daß der SiGeKo der entsprechenden Baumaßnahme für die Erstellung des Planes zuständig ist und meine Firma nur den firmenspezifischen Anteil beisteuern muss.
    Gibt es dazu entsprechende, feste Regelungen oder werden solche Zuständigkeiten von Fall zu Fall vertraglich unterschiedlich geregelt?

    Volker

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  • Hallo VolkerM.

    Dieses Problem stellt sich bei uns auch. Du kannst dich mal in der RAB30 Teil B+C eventuell schlau machen, bzw. in der Baustellenverordnung.
    Ich selber werde da auch nicht direkt schlau, deshalb habe ich zwei Lehrgänge dazu belegt. Ich hoffe, dass ich da ausser der SIGEKO Qualifikation auch sich noch so einige Fragen beantworten.
    Bei der Buchung der Lehrgänge, musste ichn feststellen, dass gerade die die es am meisten Betrifft, nämlich die vom Bau, von der Bau BG im Jahr nur einen Kurs anbieten. Warum?????????, das konnte mir keiner sagen. Auf jeden fall sind die Kurse ruck zuck ausgebucht für das ganze Jahr. Konnte noch einen bei der VBG ergattern, aber nur weil ich am Telefon mit Engelszungen gesprochen und gebetelt habe.

    Gesunde Grüße
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

  • Hallo Volker,

    grundsätzlich gehört die Erstellung eines baustellenbezogenen Alarmplans nicht zu den Leistungen des Koordinators. Ein solcher Anspruch leitet sich weder aus der Baustellenverordnung, noch aus der RAB 30 und 31 ab. Auch in den "Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BaustellV (FAQ)" der BAuA findet man dazu keine Verpflichtungen.

    Möchte ein Bauherr / Auftraggeber, dass Du einen solchen Plan erstellst, muss er dich hierfür beauftragten. Hilfreich ist hierfür ggf. die Praxishilfe des AHO (Ausschuss der Ingenieurverbände und -kammern für die Honorarordnung): SiGeKo - Praxishilfe zur Honorarordnung ... (Heft Nr. 15; https://sifaboard.de/www.aho.de).

    Unabhängig von dieser rechtlichen Situation solltest Du aber überlegen, ob Du in der Funktion des Koordinators nicht bereits über die Kontaktdaten der Ansprechpartner des Bauvorhabens (Bauherr, Bauleiter usw.) verfügst. Wenn Du diese Angaben mit den standortbezogenen Informationen zum nächstgelegenen Krankenhaus, D-Arzt, Polizeistation, Energieversorger, Gewerbeaufsicht usw. kombinierst, hast Du Deinen Alarmplan zusammen.

    Ich erstelle für unsere Bauvorhaben immer einen General-SiGe-Plan, in dem standardmäßig auch Felder für die wichtigen Ansprechpartner und deren Telefonnummern enthalten sind. Diese lassen sich eigentlich dank Internet in einem überschaubaren Zeitraum recherchieren.

    Viele Grüße
    Rio

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    sagen wir mal so, ein guter SiGeKo ertsellt ein solchen Plan automatisch mit und kalkuliert das mit in sein Angebot.
    So habe ich das bisher immer gemacht. ;)

    Es ist aber so, dass der SiGeKo weder eine baustellenordnung noch ein alarmplan erstellen muss.
    Das wird auch nirgends wo beschrieben.

    Die dokumentation die der SiGeKo machen muss ist die erstellung des Sige-Plan und die unterlage für Spätere Arbeiten..

    Natürlich muss die dokumentation während der bauphase an die gegebenheiten der Baustelle angepasst werden, das obliegt dann aber dem SiGeKo für die Ausführungsphase......... :D ;)

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)


  • Bei der Buchung der Lehrgänge, musste ichn feststellen, dass gerade die die es am meisten Betrifft, nämlich die vom Bau, von der Bau BG im Jahr nur einen Kurs anbieten. Warum?????????, das konnte mir keiner sagen.


    Gesunde Grüße
    Ritschi

    Vielleicht weil der SiGeKo auf staatlichem Recht fußt und die BG nur über Umwege darauf zurückgreifen kann?

    Zuständig für die Umsetzung der BaustellV sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden, nicht die BG´en.

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