Auskunfts- oder Schweigepflicht ??

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  • Zitat

    Original von Niko


    Das ist durchaus nachvollziehbar. Trotzdem gilt:
    Kein Eignungsnachweis für Fahr- und Steuertätigkeiten - keine Beauftragung - kein Arbeitsauftrag.
    Das umzusetzen ist eine klassische Vorgesetztenpflicht.

    Gruß, Niko.

    Ich wollte auf eines Hinweisen. Mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann ich einen Mitarbeiter nicht zu einer G25-Untersuchung verpflichten. Das wird aber immer wieder versucht. Es ist erstmal ein rechtlicher Aspekt.
    Ich bin mir noch nicht ganz sicher, aber aus juristischer Sicht wird man das wahrscheinlich nur über eine arbeitsvertragliche Änderung glatt ziehen können.
    Denn durch Annahme dieses Arbeitsvertrages hat der Arbeitnehmer der Untersuchung zugestimmt. In den tlw. 30-40 Jahre alten Arbeitsverträgen waren oft auch keine Hinweise zu finden, die eine solche Eignungsvorraussetzung (G25) zur Grundlage hatten.

    Gruß
    Tom-BR

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  • Zitat

    Original von MichaelD
    ...meines Wissens ist die Anforderung die zum Führen von beispielsweise FFZ berechtigt die, dass eine körperliche und geistige Eignung vorliegen muss. Erst einmal sagt hier keiner, dass dieser Nachweis von einem Arbeitsmediziner durch die G25 erfolgen muss, oder?!? Das war übrigens immer schon der Fall und eine "Anordnung" einer G25 war, rein rechtlich, nur in Ausnahmefällen zulässig.

    Sehe ich auch so.In der BGI 545 (Gabelstaplerfahrer) ist nur von "kann" die Rede.

    ...
    Die Eignung zum Fahren eines Gabelstaplers kann vom ermächtigten Arzt nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden.
    ...


    Gruß
    Tom-BR

  • Zitat

    Original von MichaelD
    Bei einem begründeten Untauglichkeitsverdacht jedoch habe ich auch immer die Möglichkeit zu handeln; und hier spielt auch der BR mit.

    Da stimme ich Micha fast zu. Es mag unrühmliche Ausnahmen unter den Betriebsräten geben, bei denen Arbeitssicherheit ein rotes Tuch ist, das ist jedoch nicht die Regel.

    Das Problem ist der Schutz des Arbeitsplatzes und ich spekuliere mal, dass sich im Fall der "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" der Normengeber auf diese Seite geschlagen hat, denn natürlich geht es in fst jeder Vorsorgeuntersuchung um diese Entscheidung, sei es G26 oder Vorsorgeuntersuchungen im Zusammenhang mit dem Umgang bestimmter gefährlicher Stoffe. Das geht sogar darüber hinaus. Was mache ich mit einem Gußputzer, der auf einmal eine Allergie auf Epoxidharze entwickelt. Was darf der Betriebsarzt im Rahmen seiner Schweigepflicht dem AG mitteilen. Wenn er ihm mitteilt, dass der entsprechende Mitarbeiter ungeeignet für den Umgang mit Epoxidharzen ist, hat er ja die konkrete Diagnose bereits verraten.

    Jetzt lasse ich mal diese Interessen aus dem Spiel, springe über meinen Schatten als ehemaliger Betriebsrat und wühle ein wenig in der Trickkiste. :evil:

    Warum ist eigentlich der Arbeitgeber so faul, die Beauftragung nur einmal und damit theoretisch endgültig auszustellen? Warum stellt er sie nicht befristet aus mit der Maßgabe, vor Erneuerung der Beauftragung ein betriebsärztliches Attest vorzulegen? Der Mitarbeiter kann sich für die Untersuchung einen Betriebsarzt seiner Wahl aussuchen (oder zum MPI gehen :D), die Kosten werden aber nur beim eigenen Betriebsarzt getragen. Die befristete Beauftragung ist völlig legitim! Probleme gibt es eigentlich nur bei unbefristeten Beauftragungen.

    Auf der anderen Seite kann ich aus eigener Erfahrung Mitarbeitern, die Fahr-, Steuer und Überwachungstätigkeiten ausführen nur raten: Schaut nach einer Zweitqualifikation möglichst in Eurem Betrieb fürs Alter! Ich hatte dieses Jahr im Frühjahr selbst einen "Schlaganfall" (mit günstigem Ausgang) und fiehl aus allen Wolken, als ich mich mit einem vorübergehenden Fahrverbot konfrontiert sah. Auch hier kam der gut gemeinte ärztliche Ratschlag: Lassen Sie sich nur nicht bei Ihren Kollegen beim MPI untersuchen.

    Unterschätzt das nicht Leute: Wir wollen die Sicherheit unserer Mitmenschen, welche Gefährdung muss vorliegen, dass wir ihnen den Weg zu Harz IV bahnen? Aus arbeitspsychologischer Sicht ist Angst vor Arbeitsplatzverlust eine wichtige Fehler- und damit Unfallursache und eine Ursache für Leistungsverlust.

    Das ist auch eine Gefährdungsbeurteilung, die ich für keinem von Euch abnehmen kann.

    Je unwissender die Menschen sind, mit um so festerer Überzeugung halten sie ihren kleinen Sprengel und ihre kleine Kapelle für den Gipfel, zu dem sich Kultur und Philosophie in mühevollem Ringen emporgearbeitet haben.

    George Bernard Shaw

  • Zitat

    Original von Tom-BR

    Sehe ich auch so.In der BGI 545 (Gabelstaplerfahrer) ist nur von "kann" die Rede.

    ...
    Die Eignung zum Fahren eines Gabelstaplers kann vom ermächtigten Arzt nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden.
    ...


    Gruß
    Tom-BR

    Mit dem Zitat in BGI545 ist die Vorgehensweise allerdings zum "allgemein anerkannten Stand der Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin" also zum normativen Stand erhoben und kann nur mit Nachweis der selben Sicherheit durch ein alternatives Verfahren ersetzt werden (vergleichbar den Durchführungsanweisungen zur UVV oder den harmonisierten Normen zur Maschinensicherheit). Damit käme der Arbeitgeber voraussichtlich selbst bei der Einigungsstelle durch. Die Durchführung der BGI 545 dürfte die sogenannte Vermutungswirkung begründen, damit muss es dem Unternehmer nicht zugemutet werden, ein anderes Vefahren zu wählen, solange nicht sicher nachgewiesen ist, dass dieses die selbe Sicherheit gewährleistet.

    Nach $87 BetrVG muss er das Verfahren allerdings mit dem Betriebsrat abstimmen, dieser hat Mitbestimmungsrecht. Einfach anordnen geht nicht.

    Trotzdem stimme ich mit Dir bezüglich der unbefristeten Altverträge überein. Hier wird es bei jeglichem begründeten Verdacht auf nicht mehr vorhandene Befähigung notwendig sein, mit dem Betriebsarzt unter Hinweis auf die Vorkommnisse oder Beobachtungen einen Lösungsweg zu suchen. Der BR ist sinnvollerweise einzubeziehen. Die Begründung ist schlimmstenfalls "Eingreifen bei Gefahr in Verzug". Aber bitte keine Naujoksschen Methoden (Fallen stellen um Arbeitsplätze ab zu bauen), das fällt irgend wann auf.

    Je unwissender die Menschen sind, mit um so festerer Überzeugung halten sie ihren kleinen Sprengel und ihre kleine Kapelle für den Gipfel, zu dem sich Kultur und Philosophie in mühevollem Ringen emporgearbeitet haben.

    George Bernard Shaw

  • Zitat

    Original von Grizzly
    [quote]Original von Tom-BR

    Sehe ich auch so.In der BGI 545 (Gabelstaplerfahrer) ist nur von "kann" die Rede.

    ...
    Die Eignung zum Fahren eines Gabelstaplers kann vom ermächtigten Arzt nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden.
    ...


    Gruß
    Tom-BR

    Tom-BR,

    also in der Fassung der BGI 545 die ich unter : http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/wkd_hs…rchTerm=BGI+545 gefunden habe, steht was anderes.
    Da steht auf Seite 5: ...... die Eignung soll vom ... festgestellt werden.

    Das würde ja wieder ein ganz anderes Licht auf die Sache werfen.
    Denn danach wäre es exakt so vorgesehen, wie Grizzly es bereits beschrieben hat - was mich jetzt auch ehrlich gesagt - etwas beruhigt.


    Gr.
    Volkini

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !

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  • Hallo zusammen,
    na ich fang mal damit an...,
    ....dass ich mich als Sifa in jedem Fall „auf der Seite“ des AN`s sehe, und somit neben dem AN und seiner Gesundheit, auch sein Job zu schützen ist. Aber: Ich berate auch den Unternehmer, und dieser darf den Führer eines FFZ nicht beauftragen, wenn die Eignung nicht gegeben ist. Die Beauftragung ist kein lebenslanger „Persil-Schein“. Diese kann genauso wieder entzogen werden, und muss es sogar, will der AG seinen Verpflichtungen nachkommen. Wenn es einen BR gibt, ist das schön und man kann gemeinsam an einem Strang ziehen. Aber auch der BR kann die Augen davor nicht verschließen, dass ein AN irgendwann nicht mehr tauglich ist – und die Lösung ist nicht die BV, da diese nicht die Zustimmung zur Entbindung von der Schweigepflicht ersetzt (hatten wir in Sami`s genanntem Thread schon mal). Sein Job ist es, diesbezüglich Vorkehrungen zu treffen und Alternativen „danach“ zu schaffen. Das alles habe ich oben schon mal geschrieben. Bis dahin ist es ja noch ziemlich einfach und die Last teilt sich auf mehreren Schultern auf. Nur: hier gibt es selten einen BR (und es bekommt der zukünftigen Beschäftigung auch besser, man vergisst erstmal, was das BetrVG zu BR- Gründung beschreibt) Was dann also, wenn es ohne BR gehen muss, dessen Spielraum ich in dieser Angelegenheit sowieso als sehr begrenzt betrachte, denn Vorrang hat aus meiner Sicht, dass der AG den AN nicht beauftragen darf, wenn er nicht geeignet ist. Ein Gericht wird sich da auch nicht über das ArbSchG hinwegsetzen. Der BR muss sich dann eher um die „Schadensbegrenzung“ kümmern. Fakt ist doch, ohne Nachweis der „Tauglichkeit“ gibt es keine Beauftragung mehr. Ich kann auch keinen meiner FW- Jungs unter den Pressluftatmer stecken, wenn er keine G 26.3 hat.
    Für mich ist das nicht so kompliziert, wie es hier diskutiert wird. Man muss manchmal auch unangenehme Entscheidungen treffen. Schlimm wird es u.U., wenn man hierbei keine Entscheidung trifft.

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois