Ersthelfer Ausbildung ? der Mitarbeiter ist Rettungssanitäter

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  • hab mir selbst geholfen :D

    der Unternehmer auch Personen mit einer höheren qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe bennenen.
    Eine höhere qualifizierte Ausbildung in Erster Hilfe besitzen z.B. Personen mit sanitäts- oder
    rettungsdienstlicher Ausbildung oder Berufe des Gesundheitsdienstes, z.B. Krankenschwester, ........"

    Sofern im Rahmen der zuvor beschriebenen Tätigkeiten keine Fortbildungen (mehr) erfolgen,

    muss sichergestellt sein, dass die Person in Erste Hilfe spätestens nach zwei Jahren fortgebildet wird.


    Als Nachweis sollte die Bescheinigung zur Ausbildung als Rettungssanitäter und der

    zuletzt durchgeführtern Fortbildungsmaßnahme, die nicht älter als zwei Jahre sein soll,

    ausreichen und uns übergeben werden. Somit wäre keine Ausbildung und Fortbildung nötig.

  • Formulieren ist hier nicht das richtige Wort,
    es steht geschrieben welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

    Ich werde die entsprechenden Texte nochmal suchen..., nur so viel:
    Teilweise sind Rettungssanitäter nicht mit "Erster Hilfe" in ihre Ausbildung eingestiegen und ein Teil der "Ersten Hilfe" fehlt. Zumindest aber muß wie schon erwähnt eine regelmäßige Fortbildung bzw. eine weiterhin andauernde Tätigkeit als Rettungssanitäter gegeben sein. Eine Ausbildung und Tätigkeit während des Zivildienstes zählt hier in einem neuen Job hinterher nur begrenzte Zeit.

    Ich melde mich, wenn ich die Qellen wieder gefunden habe.

    Andreas

  • Die Sanis und Assistenten müssen ihre, in ihrem Beruf geforderten jährlichen Fortbildungsstunden nachweisen.

    die BGI 509 konkretisiert das unter 6.
    "6 Ersthelfer
    ......
    Nach den Bergverordnungen ausgebildete so genannte Nothelfer sind den Ersthelfern gleichwertig. Darüber hinaus können approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte als aus- und fortgebildete Ersthelfer nach § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) angesehen werden.
    Einer Ausbildung in Erster Hilfe bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle steht die Tätigkeit mit sanitätsdienstlicher/ rettungsdienstlicher Ausbildung bzw. die abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitsdienstes gleich. Dieser Personenkreis kann ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden.
    Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung sind insbesondere
    • Rettungshelfer,
    • Rettungssanitäter,
    • Rettungsassistent.
    Berufe des Gesundheitsdienstes sind insbesondere
    • Krankenschwestern,
    • Krankenpfleger,
    • Kinderkrankenschwestern,
    • Kinderkrankenpfleger,
    • Hebammen,
    • Entbindungspfleger,
    • Krankenpflegerhelfer/innen,
    • Altenpfleger/innen,
    • Arzthelfer/innen,
    • Medizinische Bademeister/innen,
    • Physiotherapeut/innen,
    • Schwesternhelfer/innen,
    • Pflegediensthelfer/innen.
    Eine entsprechende regelmäßige Fortbildung ist bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitsdienstes nur dann gegeben, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe- Maßnahmen durchführen.
    Ansonsten wird die Teilnahme an Erste-Hilfe-Fortbildungen in Abständen von längstens zwei Jahren erforderlich.
    ....

    Da hat Andreas schon recht. Die Sanis sind die, die hauptsächlich das Fahrzeug führen und sich um dieses kümmern. Also wirklich schauen, ob BG anerkannter Ausbildungsträger und ob die geforderte Fortbildung gegeben ist.

    Viele Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

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  • Ja, er hat recht, aber sehr negativ formuliert. Denn Mabu hat das Gleiche geschrieben, nur hat er die evtl. notwendige Fortbildung (sofern die Person nicht mehr aktiver Rettungssani etc. ist) unterschlagen.

    Ähnliches ist mir gerade bei einem Seniorenwohnheim untergekommen. Alle Mitarbeiterinnen sind gelernte Krankenschwestern o.ä., aber die Erste Hilfe muß dennoch regelmäßig aufgefrischt werden.


    Gruß

    Markus

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    Die Sanis und Assistenten müssen ihre, in ihrem Beruf geforderten jährlichen Fortbildungsstunden nachweisen.

    Richtig, also seht zu das dem Sani die jährliche Fortbildung sowie Freistellung gewährt wird. Natürlich vom Cheffe bezahlt.
    Ich weis von einem Sani, wenn dieser nicht regelmässig an Fortbildungen teilnimmt ist er seinen Sani los.

    Am Puls der Zeit