Alter von Sicherheitsdatenblättern

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  • Moin zusammen,

    ich hab da wieder mal ne Frage. (hoffentlich an der richtigen Stelle im Forum gestellt)

    Gibt es für Hersteller oder Inverkehrbringer von (Gefahr-)Stoffen eine Vorgabe, wonach sie in bestimmten Zeitabständen ihre SDB aktualisieren müssen?

    Ein Kollege meint, dass Sicherheitsdatenblätter nicht älter als zwei Jahre sein dürfen.

    Ist das ein Gerücht oder hat er Recht?

    Weiß jemand von Euch was hier Sache ist?

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Zitat

    Original von nj1964
    Gibt es für Hersteller oder Inverkehrbringer von (Gefahr-)Stoffen eine Vorgabe, wonach sie in bestimmten Zeitabständen ihre SDB aktualisieren müssen?


    Jein. Schau mal nach bei der
    VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006
    zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission

    Artikel 31 "Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter", Punkt 9
    Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich,
    a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden;
    b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;
    c) sobald eine Beschränkung erlassen wurde.
    Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe "Überarbeitet am .... (Datum)" versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben.

    Die "Zwei-Jahres-Frist" ist also falsch!

    Anm.: spätestens bis zum 2010-12-01 muss jedes SDB eines Einzelstoffes wegen der GHS-Gesetzgebung aktualisiert werden und FASis sollten diese auf Änderungen zu prüfen!
    (Stichworte: Gefahrenmerkmale, Gefahrstoff-Kennzeichnung, Neueinstufung)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

    2 Mal editiert, zuletzt von a.r.ni (28. September 2009 um 17:25)

  • Oh Mann seid ihr schnell...

    Danke an TommyB und a.r.ni für Eure schnelle und fundierte Hilfe.

    =) Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Vergesst aber bitte nicht - auch als nachgeschalteter Anwender - dass es für die Sicherheitsdatenblätter gem. Art. 36 REACH eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gibt.
    Gruß und schönes Wochenende
    Alfred

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  • Hallo @ all

    10 Jahre Aufbewahrungspflicht für Sida??
    Mir war bis jetzt nur bekannt 5 Jahre nach letzter Verwendung. Laut MPG Medizinproduktegesetz

    schönes Wochenende

    Dental

    Deine Freiheit hört dort auf, wo die des anderen anfängt.

  • Schau,
    an diesem Artikel habe ich lang vorbeigelesen,


    Artikel 36
    Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen
    (1) Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler trägt sämtliche gemäß dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zur Verfügung. Unbeschadet
    der Titel II und VI legt dieser Hersteller, Importeur,
    nachgeschaltete Anwender oder Händler auf Verlangen einer
    zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz
    hat, oder der Agentur unverzüglich diese Informationen vor
    oder macht sie ihr zugänglich.

  • hi,

    ich mache es einfach so das ich jedes jahr überprüfe ob es für die gefahrstoffe die wir im haus haben neue sicherheitsdatenblätter gibt und tausche die dann aus dann bist du jedenfalls auf der sicheren seite.

    gruß jan

  • Kurze Frage zu diesem Thema.

    Wenn ich heute einen Gefahrstoff aus unserem Sortiment nehme, muss ich dann doch das Sicherhietsdatenblatt aufbewahren das jetzt gültig ist oder? Also die muss ich dann ja nicht mehr aktuell halten oder doch?

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  • Du musst das Aufbewahren, was zum Zeitpunt der letzten Verwendung (heute) aktuell ist.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)