Lagerung leerer Gasflaschen

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  • Hallo Mitstreiter,

    auf meinen Begehungen habe ich auf mehreren unser Baustellen im Gleisbau bemängelt, dass dort Gasflaschen auch liegend gelagert werden.

    Auf Nachfrage bei den Verantwortlichen bekam ich immer die gleiche Antwort:

    Die liegenden Gasflaschen sind leer (ist auch so), die stehend gelagerten Gasflaschen sind entweder noch voll oder gerade in Gebrauch (stimmt auch: volle Flaschen sind standsicher aufgestellt).
    Um, vor allem bei Nachtarbeiten, volle und leere Flaschen sofort unterscheiden zu können, werden leere Flaschen eben hingelegt.

    Nun weiß ich einerseits, dass keine leere Gasflasche wirklich leer ist und dadurch evtl. zu einem Torpedo mutieren kann, andererseits finde ich in den einschlägigen Vorschriften keine deutliche Antwort für die konkrete Situation.
    Oder hab ich in der BGV D 34 irgendwas überlesen ?(

    Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.

    Danke im Voraus

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Hallo Ihr Lieben,

    bitte ergänzend meine Frage beantworten.

    Wir haben Gasflaschen auf dem Gelände gelagert (leer und verschlossen),
    aber TÜV abgelaufen.

    Eine Aussage von jemanden: "Die Flaschen sind nur wenn im Betrieb auch mit TÜV zu versehen. Leere Flaschen können irgendwann auch ohne TÜV zurückgegeben oder entsorgt werden".

    ?(

    Beste Grüße sendet

    Jörg aus Wetzlar

  • Hallo nj 1964,

    eine Verständnissfrage, wieso hast Du etwas dagegen dass Flüssiggasflaschen liegend gelagert werden?
    Bei Gasentnahme klar, da im Liegen das flüssiges Gas bis zur Verbrauchsstelle kommen kann aber wo ist die Gefährdung wenn die Flüssiggasdruckflachen liegen gelagert werden und kein Brenner daran hängt?

    Viele Grüße

    kuddel

  • Hallo Kuddel,

    für mich spricht die TRG 280 gegen eine liegende Lagerung von Gasflaschen.

    Da heißt es unter 3.15.2:
    Druckgasflaschen über 1 l Inhalt, die mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen in flüssigem Zustand gefüllt sind, sollen stehend bereitgestellt oder gelagert werden.

    Ähnliches findet sich in der BDV D 34 §6 Abs. 9 - da geht es allerdings nur um die Entnahme.

    Ehrlich gesagt, habe ich über die Lagerung von vollen oder in Gebrauch befindlichen Flaschen überhaupt nicht nachgedacht. Die werden stehend gelagert - basta.

    Aber in keiner bisher gefundenen Vorschrift, Regel etc. habe ich etwas über den Umgang mit leeren Flaschen gefunden. Daher meine Frage im Forum - vielleicht habe ich an den falschen Stellen gesucht? ?(

    Für mich galt deshalb immer im Umkehrschluss: Wenn über "Flasche leer" nichts gesagt wird, behandle sie wie "Flasche voll". ;) - aber stimmt das auch?

    Gruß

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.


  • hallo j 1964

    die Liegendlagerung finde ich schon aufgrund der Stolpergefahr nicht OK, wie gehts dann am Tag danach weiter, bleiben die immer noch liegen? Das ist meiner Meinung nach besser zu lösen, indem leere Flaschen in ein separates Flaschengestell mit Hinweisschild "LEER", gestellt und gegen Umfallen gesichert werden. Die Gestelle gibt beim freundlichen Gasversorger, ihr habt ja scheinbar größere Verbrauchsmengen.
    Zum Torpedo können ja eigentlich nur Flaschen werden, die liegend gelagert, an denen die Verschlusskappe nicht wieder angebracht und das Entnahmeventil abgeschlagen wurde.
    Das geht bei angebrachter Verschlusskappe und liegender Flasche, sicher nur mit einem Bagger, bei einer stehenden Flasche wahrscheinlich überhaupt nicht.
    Ich kann Dir keine Grundlagen dazu nennen, aber zunächst würde ich versuchen die Liegendlagerung im Einvernehmen mit den betroffenen Mitarbeitern (aufklären und überzeugen) abzuschaffen.

    Gr.
    Volkini

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !

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  • Hallo Leutz;

    habe hier etwas gefunden, was möglicherweise hilft. Generell gilt: "Druckgasflaschen sollen möglichst stehend, dürfen aber auch liegend gelagert werden, wenn sie gegen Fortrollen gesichert sind. Stehende Flaschen sind unbedingt gegen Umfallen zu sichern.
    Abweichend davon müssen Druckgasflaschen für Flüssiggas – z.B. Propan, ebenso das Brenngasgemisch MAPP – immer stehend gelagert werden."

    Soviel zu den vollen Flaschen.
    Für leere Flaschen gilt:
    "Die Flaschenventile auch von leeren Druckgasflaschen müssen bei der Lagerung und dem Transport fest verschlossen, Verschlussmuttern müssen
    aufgeschraubt und Schutzkappen angebracht sein."

    Hier geht es also nur um den Schutz der Ventile. Außerdem müssen leere Flaschen auch als solche gekennzeichnet werden, daher ist der Vorschlag der Lagerung in einem besonderen Transportbehälter sehr sinnvoll.

    Eine Explosionsgefahr, bzw. ein Raketeneffekt ist bei leeren Flaschen also auszuschließen, bleibt noch die Unfallgefahr durch Stolpern und die Zerstörung oder Beschädigung der Flaschen die gegen eine liegende Lagerung (besonders auf Baustellen mit Baustellenverkehr) spricht.

    Nachzulesen auch hier:
    http://fzarchiv.sachon.de/index.php?pdf=…arbenspiele.pdf

    Gruß Tommy

  • Moin zusammen,

    insgesamt beruhigen mich Eure Antworten, denn die leeren Flaschen werden, säuberlich getrennt von den vollen Flaschen, an einer anderen Stelle gelagert und zwar so, dass sie niemandem im Weg sind. Außerdem sind die Flaschen ordnungsgemäß verschlossen. (Hab ich zumindest bisher noch nicht anders gesehen).

    Bleibt mir also wirklich nur, wie Volkini es sagt, Überzeugungsarbeit zu leisten. Ich hatte nur gehofft mit einer bestehenden Vorschrift im Rücken ein starkes Argument bei den kommenden Diskussionen zu haben.

    Danke auch an TommyB, denn Du hast mir das bestätigt, was ich zu diesem Thema auch gefunden bzw. nicht gefunden habe. Dein Link war für mich sehr informativ.

    Gruß an alle

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.