Warnschutzkleidung im Gleisbau

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  • Hallo SiFa-Kollegen,

    unsere Gleisbauer tragen bei ihrer Arbeit grundsätzlich Warnschutzkleidung, wie in der BGV D 33 bzw. in der GUV-V D 30.1 vorgeschrieben. D. h. Kleidung nach EN 471 mit retroreflektierendem Material der Klasse 2.

    Nun ist in der Firma das Gerücht aufgekommen, dass Klasse 2 nicht mehr ausreicht, sondern Material der Klasse 3 erforderlich ist.

    Allerdings finde ich keine Bestätigung in den Vorschriften.

    Ist das wirklich nur ein Gerücht oder hab´ich da was verpasst? ?(

    Wäre dankbar für Eure Hilfe.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Hallo nj 1964,
    gemäß GUV-I 8591 ist es, wie du bereits schon sagtest die Klasse 2.

    Es kann durchaus vorkommen, dass aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass die Klasse 2 nicht ausreichend ist (immer dann, wenn die Gefahr des Übersehen werdens sehr groß ist und Geschwindigkeiten eine große Rolle spielen).

    Da die DIN EN 471 lediglich eine Mindestanforderung für Warnkleidung darstellt, ist die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung notwendig, um die Warnkleidung dem individuellen Arbeitsumfeld anzupassen und so eine optimale Schutzwirkung zu gewährleisten.

    Wahrscheinlich enstand daraus ein Gerücht?

    Saludos José

  • Hallo nj 1964,
    auf Grund welcher Tatsache wurde entschieden, die Klasse 2 zu verwenden? Kannst Du dazu was sagen?

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Guten Morgen Martina und Jose,

    ich habe zunächst einmal erfahren, wer dieses Gerücht in die Welt gesetzt hat. Es war ein Mitarbeiter von der DB, der auf einer unserer Baustellen behauptet hat, dass:
    a) Warnkleidung einen Reflexstreifen über den Schultern haben muss und
    b) dies erst bei Kleidung der Klasse 3 vorhanden ist.

    Die ergebnislose Überprüfung der geltenden Vorschriften hat mich dann ja auch zu meiner Frage im Forum veranlasst.

    Nun zu den Antworten auf Eure Fragen.

    Für unsere Gleisbauarbeiten ist einerseits das Tragen von Kleidung der Klasse 2 vorgeschrieben (vgl. zitierte Vorschriften in meiner Frage), andererseits ergibt sich dies auch aus unseren Gefährdungsbeurteilungen.

    Gleisbauarbeiten werden grundsätzlich nur ausgeführt, wenn entsprechende Sicherheitseinrichtungen, vom einfachen Warnposten bis hin zur automatischen Rottenwarnanlage oder fester Absperrung, vorhanden sind. Liegt ein Betriebsgleis neben dem Baugleis, so ist auf dem befahrenen Gleis meistens zusätzlich die Geschwindigkeit der vorbeifahrnden Züge im Baustellenbereich herabgesetzt.

    Die von Jose zitierte GUV-I 8591 zeigt in einer Tabelle sehr schön die verschiedenen Designmöglichkeiten innerhalb der versch. Klassen.

    Wir werden den Bahner mal fragen, wie er auf seine Ansicht bzgl. der Warnkleidung gekommen ist.

    Einen schönen Tag wünscht Euch

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.