Gehörschutz bei Druckluft-Eintreibgeräten

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  • Hallo zusammen,

    in welcher gültigen Vorschrift steht, daß ein Mitarbeiter, der mit einem Druckluft-Eintreibgerät (sprich Nagler) Kisten in Kopfhöhe zusammennagelt, Gehörschutz tragen muss?
    Früher gab es da eine BGV D10 oder eine VBG44 die dann durch die BGV A1 Anhang IV außer Kraft gesetzt worden sind.

    Die Vorschrift in der Betriebsanleitung des Gerätes beruht doch sicher auf einer gesetzlichen Grundlage, oder?
    Wer kann mir hierbei helfen?

    Vielen Dank!
    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Hallo Frank,

    ich würde mich da an die LärmVibrationsArbSchV halten, da steht in

    §6 Auslösewerte

    Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:
    1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C),
    2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C).

    und in

    § 8 Gehörschutz

    1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt. 2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.
    (3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.
    4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten werden, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.

    In der Betriebsanleitung müssten die Werte aufgeführt sein. Wenn nicht dann beim Hersteller erfragen und zusätzlich selber messen oder Messungen veranlassen.

    Weiter Infos: http://www.bgbau-medien.de/site/asp/dms.a…e/B_29/B_29.htm

    3 Mal editiert, zuletzt von damy (18. Mai 2009 um 14:37)

  • Hallo,
    aus dem Werkstattbereich ist die Verwendung von Druckluft-Eintreibgeräten vertraut. Es empfiehlt sich, über die Verordnung hinaus - auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung für das gesamte System - wahrscheinlich auch andere Mitarbeiter mit Gehörschutz auszustatten. Auch wenn diese nicht die unmittelbar betroffenen Personen sind, so führt der Impulslärm doch zu hoher psychischen Belastung.

    Messungen durchzuführen - gern auch über eine Schicht hinweg -, sind sinnvoll. Siehe auch: Lärmschutzarbeitsblatt "Geräuschgeminderte Druckluftdüsen" (BGI 681) .

    Hildegard Schmidt

    Ergonomiecampus

  • Zitat

    Original von damy

    1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C),
    2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C).

    Ich denke das wenn in Kopfhöhe gearbeitet wird der Lc,peak von 135 dB mehr als überschritten wird!
    Letztes Jahr haben wir bei uns alles komplett neu messen lassen, da kam ich selbst nicht aus dem staunen raus wie schnell da die selbst die 137 dB überschritten worden sind!

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)