Hallo SiFas,
ich bin über folgendes Thema gestolpert:
Nach meinem bisherigen Kenntnisstand muss der ARBEITGEBER oder der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchführen (lassen). Siehe ArbSchG §5, BGV A1 §3, uva.
Nun habe ich gestern eine Formulierung in der BGI 810 Teil4 (Scheinwerfer) gefunden, die besagt, dass der AUFTRAGGEBER eine Gefährdungsbeurteilung durchführen soll. (BGI 810-4, Seite 16, Kap. 6.1, siehe auch im Archiv, Stichwort Theater).
Ist das eine Besonderheit der VBG? Widerspricht das dem ArbSchG und der BGV A1? Müssen beide eine GefBeUrt durchführen?
Gruß, Niko.