Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung

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  • Hallo SiFas,

    ich bin über folgendes Thema gestolpert:
    Nach meinem bisherigen Kenntnisstand muss der ARBEITGEBER oder der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich durchführen (lassen). Siehe ArbSchG §5, BGV A1 §3, uva.

    Nun habe ich gestern eine Formulierung in der BGI 810 Teil4 (Scheinwerfer) gefunden, die besagt, dass der AUFTRAGGEBER eine Gefährdungsbeurteilung durchführen soll. (BGI 810-4, Seite 16, Kap. 6.1, siehe auch im Archiv, Stichwort Theater).

    Ist das eine Besonderheit der VBG? Widerspricht das dem ArbSchG und der BGV A1? Müssen beide eine GefBeUrt durchführen?

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Hallo Niko,

    ich vermute das hat was damit zu tun, das im Theater und vor allem im
    Film- und Fernsehbereich ganz viele Sachen von Dritten(Fremdfirmen erledigt werden. Wenn du mal in den Anfang der BGI 810 schaust, steht dort:

    "Diese Veranstaltung kann er (der Veranstalter) selbst durchführen beziehungsweise teilweise oder vollständig als Auftraggeber durch für
    die entsprechende Dienstleistung qualifizierte Auftragnehmer durchführen lassen. Unabhängig von der Vergabe von Leistungen verbleiben unübertragbar beim Veranstalter die Organisationspflichten, insbesondere die Auswahl- und Überwachungspflichten.

    BGI 810 Seite 13

    Damit, soll vermieden werden, das der Veranstalter sich von der Verantwortung für den sicheren Ablauf frei machen kann

    Grüße
    awen

    edit: Schreibfehler

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

    Einmal editiert, zuletzt von awen (26. Februar 2009 um 17:28)

  • Hallo awen,

    heißt das in der Konsequenz, dass es zwei GefBeUrt geben kann?

    Die Koordinierungspflichten sind davon aber unberührt?

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Zitat

    Original von Niko
    heißt das in der Konsequenz, dass es zwei GefBeUrt geben kann?

    das würde darauf hinauslaufen. Vielleicht meldet sich hier mal jemand der Erfahrungen aus der Branche hat

    Zitat

    Original von Niko
    Die Koordinierungspflichten sind davon aber unberührt?

    Ja, das sehe ich so.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Moin, moin,

    grundsätzlich gilt dies immer wenn mehrere Unternehmen zusammenarbeiten.

    Neben der Verpflichtung zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für das Einzelgewerk hat i.d.R eine Zusammenführung / Koordination zu erfolgen. Wesentliche Anforderung an die GefB ist ja die Berücksichtigung möglicher Einflüsse Dritter. Diese können jedoch nur berücksichtigt werden wenn:

    1. Jeder "Dritte" seine spezifischen Gefährdungen ermittelt hat und diese
    2. von dem verantwortlichen Koordinator zusammengeführt werden.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD (26. Februar 2009 um 15:57)

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  • Hallo zusammen,
    wenn ich es richtig verstehe, ist das der Moment, wo der Koordinator nach BGV A1 ,P.6 auf den Plan tritt. (nicht SiGeKo)

    VG Martina

    Dateien

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois