höchst zulässige Stufe bei Leitern

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  • Hallo SiFa - Kolleg(inn)en,
    in meiner letzten Ausbildungsstufe habe ich bei der Berufsgenossenschaft irgendwo aufgenommen, dass bei Stehleitern die höchste zulässige Standstufe, die 4. Stufe von oben ist.

    Leider habe ich hier im Forum nichts finden können.

    Nach dem Googeln bin ich auf eine PDF - Datei aus Österreich gestossen, in der unter anderem auch die Information (ab Seite 7) steht.

    https://sifaboard.de/www.salzburg.g…are_leitern.pdf

    Jetzt suche ich nach einer deutschen Vorschrift.

    Hat jemand dazu Informationen?

    Gruß
    Schnecke

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  • Hallo!
    Gerade war ich im Praxiszentrum der BGBAU in Nürnberg (sehenswert!) und dort meine ich gehört zu haben, dass es die oberen beiden sind, die nicht benutzt werden dürfen - auch der Überstieg ist nicht gestattet. Genaueres findet sich hoffentlich hier in der BGI 694, geregelt ist es in der (gerade in der Überarbeitung befindlichen) BGV D36, leider kriegt man die derzeit nicht, wie es scheint...

    Mann, dabei könnte es so einfach sein....

    Gruß & guten Aufstieg!
    Gerald

    Doch noch gefunden: BGV D36 - die vier Stufen betreffen die freistehenden Anlegeleitern (§23)

    _________________________________

    "Es ist gelogen, dass Computerspiele Kinder beeinflussen. Hätte Pacman das getan, würden wir heute durch dunkle Räume irren, Pillen fressen und elektronische Musik hören." --- Kristian Wilson, Nintendo Inc. 1989

    2 Mal editiert, zuletzt von Gerald Eckhardt (24. Oktober 2008 um 15:21)

  • Hallo Schnecke,

    die BGV D36 ist zurückgezogen und durch die BGI 694 ersetzt. Die BGI 694 hilft dir unter 5,3 weiter.

    Was einem der gesunde Menschenverstand auch sagt die obersten stufen sind tabu (in deutschland sind es 3 Stufen).

    Viele Grüße

    kuddel

  • Hallo zusammen,
    die obersten zwei Stufen sind tabu, wenn man dem Referenten zu diesem Thema bei meinem brangenspezifischen Teil der Sifa Ausbildung glauben darf. Muss in der "Leitern und Tritte" zu finden sein. Habe die Unterlagen leider auf Arbeit. Könnte Montag noch mal nachsehen.
    LG
    Martina111

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

    Einmal editiert, zuletzt von Martina111 (25. Oktober 2008 um 23:52)

  • "– Maximale Steighöhe einer Stehleiter berücksichtigen
    Haltebügel von Stehleitern mit Plattform dürfen nicht bestiegen werden. Ebenso ist die
    jeweils oberste Sprosse von beidseitig besteigbaren Sprossenstehleitern nicht zum
    Betreten vorgesehen, sondern dient dem besseren Halt auf der Leiter."

    Es sei denn, die Bedienungsanleitung (wie auf Seite 5) sagt etwas Anderes.
    Da ich ja vor der Benutzung unterweise und der Mitarbeiter die Piktogrammen lesen kann, erkennt er das dann ..hoffentlich :)


    gladis:-)

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