Arbeitsmedizinische Untersuchungen

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  • Hi liebe Sifas!

    Ich habe da mal ne Frage.

    Und zwar interessiert mich, ob die Mitarbeiter ein Recht darauf haben, die G- Untersuchungen während der Regulären Arbeitszeit machen zu lassen, oder ob der Arbeitgeber verlangen kann, das die MA nach der Arbeitszeit zum Arzt gehen.

    Es handelt sich um Pflichtuntersuchungen.

    "Wenn zwei Menschen immer dasselbe denken, ist einer von ihnen überflüssig."

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  • Hey,

    es ist jedenfalls zu bezahlende Zeit und keine Freizeit. Geht der AN nach seiner Schicht zum Betriebsarzt fällt eben Mehrarbeit an.

    Ob es aber zwingend während der regulären Arbeitszeit sein muss, weiß ich auch nicht.

    Grüße
    Awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hi Danielski,

    ...da schließe ich mich erstens awen an und da zweitens die Anforderungen für zu leistende Mehrarbeit recht hoch sind könntest Du durchaus Schwierigkeiten bei der Anordnung zu diesem Zweck bekommen.

    Letzendlich glaube ich aber nicht, dass ein Besuch bei einem Arbeitsmediziner zu Streitigkeiten diesbezüglich führen sollte...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo :)
    eine Pflichtuntersuchung ist ganz klar Arbeitszeit und als solche zu sehen. Ob dieser Besuch in der Arbeitszeit oder als Überzeit genommen wird, bedarf einer Absparache mit dem Vorgesezten.

    LG
    Michael Kasper

    _______________________________________________________
    Nicht jeder der viel redet, sagt auch viel !

    • Offizieller Beitrag

    @ michael kaspar
    warum nur pflichtuntersuchungen??
    Der unterschied zwischen pflichtuntersuchungen und angebotsuntersuchungen vom betriebsarzt bezieht sich doch eigentlich nur darauf, ob eine bestimmte betriebliche tätigkeit dies grundsätzlich von einem unternehmer für seine mitarbeiter fordert, oder ob der unternehmer darüber hinaus sich im interesse seiner mitarbeiter freiwiliig für weitere (angebotene) untersuchungen entscheidet.
    Wenn nun der unternehmer ein gewisses spektrum an untersuchungen für seine mitarbeiter festlegt, dann sollte er seinen mitarbeitern dies auch im rahmen der arbeitszeit ermöglichen, sowohl pflicht- als auch angebotsuntersuchung.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

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  • Hallo,

    die offiziellen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen unterscheiden sich erstmal dadurch, dass die Pflichtuntersuchungen durchgeführt werden´müssen, der Arbeitnehmer kann sich auch nicht dagegen wehren, die Angebotsuntersuchungen müssen angeboten werden, aber vom AN nicht angenommen werden.

    Was anderes ist es nochmal, wenn der AG besondere Gesundheitsförderungsprogramme durchführt, wie z.B. Hautscreening, Ernährungsberatung, was auch immer. Da kann der AG verlangen, dass alle in diesem Rahmen in Anspruch genommenen Untersuchungen in der Freizeit erfolgen.

    Zitat

    Wenn nun der unternehmer ein gewisses spektrum an untersuchungen für seine mitarbeiter festlegt, dann sollte er seinen mitarbeitern dies auch im rahmen der arbeitszeit ermöglichen, sowohl pflicht- als auch angebotsuntersuchung.

    Alle Untersuchungen die im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erfolgen, müssen (nicht sollte) in der bezahlten Arbeitszeit durchgeführt werden.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • @ Peter @ all

    Hallo :)
    da hast Du natürlich recht. Das habe ich nicht klar formuliert. Ich stimme Dir ab natürlich zu. Alles Untersuchungen die der Arbeitgeber fordert, müssen als Arbeitszeit gelten.

    LG
    Michael Kasper

    _______________________________________________________
    Nicht jeder der viel redet, sagt auch viel !

    • Offizieller Beitrag

    awen

    Ich denke, zu den pflichtuntersuchungen (gesetzlich geforderten untersuchungen) gibt es keine weiteren fragen.

    Bei den Angebotsuntersuchungen ist man hier so herangegangen, dass man sich im rahmen einer arbeitsmedizinischen beratung zwischen den betrieblichen fachleuten (sicherheitsfachkraft, personalabteilung, betriebsrat, ...), der geschäftsführung und dem betriebsarzt freiwillig zu entsprechenden modalitäten geeinigt hat, die dann von der geschäftsführung genauso mitgetragen werden, wie die eigentlichen pflichtuntersuchungen.
    Dennoch müssen sie nicht sondern sollten auch in der bezahlten arbeitszeit durchgeführt werden, wobei ja bei einem untersuchungstermin für einen mitarbeiter meist sowieso beide untersuchungsarten parallel mit vorgenommen werden.
    Und wenn es der unternehmer so für sich und seinem betrieb organisiert und durchgesetzt hat, ... um so besser.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)