Tätigkeiten mit Absturzgefahr
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk macht unter anderem in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22) Vorgaben zum Schutz gegen Absturz und gibt Hinweise zur Absturzsicherung.
Danach sind in der Regel Absturzsicherungen bei Absturzhöhen von mehr als 1 m erforderlich. Wegen der Vielfalt der Arbeitsplätze vor allem im Handwerk werden dort auch Ausnahmeregelungen beschrieben. Arbeiten ganz ohne Absturzsicherung sind praktisch nicht zulässig.
Bei Tätigkeiten bis zu einer Absturzhöhe von 1 m bestehen grundsätzlich keine Bedenken, da diese Gefährdung in der Regel denen des täglichen Lebens vergleichbar ist.
Abstürze bei Tätigkeiten über 3 m ohne Absturzsicherung (technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen) entsprechend dem vorstehend genannten BG-Grundsatz G 41 bzw. den Auswahlkriterien BGI 504-41 gehen mit einem sehr hohen Verletzungsrisiko einher.
Problem:
Bei uns im Betrieb werden "manchmal" Wartungsarbeiten auf dem Dach eines Fahrzeuges (Höhe ca. 4m) durchgeführt .
Eine Absturzsicherung (Geländer e.t.c) gibt es nicht.
PSA gegen Absturz auch nicht.
Einzige Möglichkeit wäre, Auffanggurte zu benutzen und diese in einen Deckenkran einzuhängen . Nicht optimal, da der Deckenkran eigentlich nicht hoch genug ist .....
Was mein Ihr dazu ?
Danke !