Wunschvorsorge bei Alleinarbeit

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  • Hallo zusammen.

    ich habe gerade ein Projekt zum Thema Alleinarbeit. Nun stellt sich die Frage ob man eine Wunschvorsorge anbieten kann, um den Mitarbeiter hinsichtlich Vorerkrankungen und Suchterkrankungen untersuchen lassen kann, damit für die Seite des Mitarbeiters und den Vorgesetzen größt mögliche Sicherheit herrscht. Die ArbMedVV gibt hier keine Grundlage für eine solche Untersuchung her. Über eine Wunschvorsorge könnte man auf freiwilliger Basis den Mitarbeiter untersuchen lassen. Dann müsste der Mitarbeiter mit der ärztlichen Empfehlung den Vorgesetzen informieren. Sollte der Mitarbeiter jedoch das Ergebnis der Untersuchung nicht mitteilen wollen, ist es kaum möglich eine Regelung zu finden, welche den Arbeitgeber/Vorgesetzen Sicherheit im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gibt. Möglichkeiten wie eine Betriebsvereinbarung mit Eignungscharakter stehen im Raum, sind meiner Meinung nach aber rechtlich Problematisch.

    Jetzt zur Frage: hat jemand von Euch Erfahrungswerte auf dem Gebiet oder Lösungsvorschläge?

    Vorab vielen Dank für die Antworten!

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  • Die Wunschvorsorge kommt eigentlich auch vom Mitarbeiter, nicht vom Betrieb. Dein Vorschlag würde eher in eine Eignungsuntersuchung fallen, die aber nichts mit Vorsorge zu tun hat.

    Glaube wenig, hinterfrage alles, denke selbst - Albrecht Müller

  • Ihr müsst Erste Hilfe bei Alleinarbeit gewährleisten, ggf. eine automatische Notrufmöglichkeit, wenn es gefährliche Arbeit ist (PNA/PNG).

    Angebots- oder Pflichtvorsorge kann sich darüber hinaus aus der Art der Tätigkeit und der Gefährdungen ergeben, unabhängig von der Alleinarbeit.

    Wunschvorsorge kommt vom MA, wie hier schon gesagt wurde.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • ob man eine Wunschvorsorge anbieten kann, um den Mitarbeiter hinsichtlich Vorerkrankungen und Suchterkrankungen untersuchen lassen kann

    Das klingt für mich nach Eignungsuntersuchung und dazu fehlt die Rechtsgrundlage.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Das klingt für mich nach Eignungsuntersuchung und dazu fehlt die Rechtsgrundlage.

    nicht nur das keine Rechtsgrundlage besteht, hier wird bestimmt auch kein Mitarbeiter den Betriebsarzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Wenn die Mitarbeiter überhaut solch einer Untersuchung zustimmen.

    Wir haben für solche Alleinarbeitsplätze keine Untersuchungen durchgeführt und die Sicherheit der Mitarbeiter mit so genannten Totmann-Uhren in ein erträgliches Maas gebracht.

    Gruß Matthias