Ist ein Haupteingang/Ausgang auch ein Notausgang und muss so betrachtet werden?`

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  • Ihre subjektive fachliche Sichtweise ist in diesem Falle aber nicht durch Gesetze und die Rechtsprechung gedeckt.

    da hängt aber ein ungeheurer Erfahrungsschatz dran. Brandschutz funktioniert auf dem Papier immer selten. Hier geht es darum den Umständen entsprechend (Gefahrenlage) zu reagieren.

    Wenn der Fragende wissen will, wie die Hauptzugänge eingestuft sind, hilft definitiv das BSK.

    Für alles andere die Erfahrungen aus der Praxis.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • was jede notwendige Fortschreibung zu einem Staatsakt werden lässt

    aber genau das ist es doch. Es ist ein Verfahren beim Bauamt notwendig, damit die Fortschreibung Rechtswirkung hat.

    am Ende, wenn man BSK auf Stand der Erteilung der Baugenehmigung hat,

    Nur ein BSK aus einer Baugenehmigung, egal ob 1 Jahr alt oder 10 Jahre alt, ist entsprechend gültig. Ein BSK ist eine Bauvorlage, ein offizielles Dokument.

    Dokumente der Betreiberverantwortung (mit der Grundlage BSK) sind regelhaft zu evaluieren: Brandschutzordnung, Evakuierungskonzept, Alarmierungskonzepte, Gefährdungsbeurteilungen ... etc.

    (Die Statik zu einem Gebäude schreibt man ja auch nicht weiter - wenn die Dachbegrünung wächst.)

    Beste Grüße

    J.H.J

  • Hallo,

    aber genau das ist es doch. Es ist ein Verfahren beim Bauamt notwendig, damit die Fortschreibung Rechtswirkung hat.

    Und was soll da dann ein Staatsakt sein? Dieser entsteht doch nur, wenn man sich statt einer Fortschreibung, ein gBSK aufschwatzen lässt und/oder eine untere Baurechtsbehörde hat, die vom Thema bedingt keine Ahnung hat. Und dann im guten Glauben mit irgendwelchen Geschichten kommt. Lässt man beides außen vor, ist es kein großes Thema.

    Nur ein BSK aus einer Baugenehmigung, egal ob 1 Jahr alt oder 10 Jahre alt, ist entsprechend gültig. Ein BSK ist eine Bauvorlage, ein offizielles Dokument.

    Ja, dieses offizielle Dokument kann aber schnell die Wertigkeit von Klopapier haben, wenn es von betrieblichen Veränderungen überholt ist. Ich verstehe aber überhaupt nicht Ihr Problem. Wenn Sie fachlich mit einem x-Jahre alten BSK leben können, ist es doch gut. Ich hoffe dann aber immer nur, dass man sich diese Haltung bewahrt, wenn dann mal was schief geht und es zu Fragen kommt....

    (Die Statik zu einem Gebäude schreibt man ja auch nicht weiter - wenn die Dachbegrünung wächst.)

    Was für ein Vergleich... :rolleyes:

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Ich habe den Fall noch nicht gehabt. Wenn ich aber eine wesentliche Änderung habe, sei es am Gebäude oder an einer Anlage, muss ich diese doch Anzeigen.

    Ob dann die Gebäude ein neues BSK erhalten, weiß ich nicht. Ich könnte es mir vorstellen.

    Übrigens: wir hatten eine Brandverhütungsschau. Seitdem sanieren wir unsere teils 60 Jahre alten Gebäude. Vorlage: ein neues BSK für jedes Gebäude bzw. Gebäudeteil.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

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    Gruß Mick

  • Ob dann die Gebäude ein neues BSK erhalten, weiß ich nicht. Ich könnte es mir vorstellen.

    Man kann auch mit Stellungnahmen und Bezügen zum alten BSK arbeiten, dass ist es was Herr Schmeisser sicherlich auch meint. Ist gelebte Praxis und hängt vom Umfang der Änderungen und den Absprachen mit der Behörde ab. Problemstellung ist ganz häufig der Zeitpunkt - also das alte Gesetz von damals oder das von heute - komplett oder nur die aktuellen Änderungsgegenstände und wenn sich das nicht sauber trennen lässt?

    Ich empfehle nahezu immer (Versammlungsstätten sind hier zumeist außen vor) eine komplette neue Bewertung (mit Bestandsschutz!) - alles andere wird enorm schnell unübersichtlich.

    Beste Grüße

    J.H.J

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  • Hallo,

    Man kann auch mit Stellungnahmen und Bezügen zum alten BSK arbeiten, dass ist es was Herr Schmeisser sicherlich auch meint.

    Ne, meine ich nicht....was ich jetzt mehrfach und eindeutig geschrieben habe.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Ein Brandschutzkonzept ist eine Bauvorlage und damit Bestandteil der Baugenehmigung, beruhend auf der Rechtslage des Antragszeitpunktes. So lange die Baugenehmigung "gilt", also das Gebäude nicht saniert, umgenutzt oder abgerissen wird, gilt das Brandschutzkonzept in der dort stehenden Form und Rechtsgrundlage!

    Ist es nicht so, dass die Baugenehmigung nach Errichten des Bauwerkes obsolet wird? KLar brauch ich sie als Nachweis, dass ich überhaupt etwas bauen durfte und mein Bauvorhaben mit der mit der weiteren Tätigkeit in Einklang steht. Auch brauche ich sie für den Fall einer Änderung des Bebauungsplans als Nachweis das zum Zeitpunkt x ich dort bauen durfte.

    Ebenso gibt es danach Tätigkeiten (mit Ausnahmen) welche eine Betriebsgenehmigung benötigen z.B. gemäß Gewerbeordnug Stichwort Erlaubnispflicht oder BImschG etc.

    Aber die Baugenehmigung stellt eigentlich nur den rechtlichen Akt zur Errichtung eines Bauwerkes dar und sollte mit Fertigmeldung desselben spätestens nach 1-4 Jahren je Länderbaurecht und sofern es keine Aufschübe beim Bau gibt, beendet sein.

    Somit ergibt sich die Tatsache, dass das BSK dem entsprechenden Gebäudezustand anzupassen wäre. I.d.R. sehe ich da weniger Aufwand, da vermutlich eher selten gravierende Änderungen stattfinden. Dennoch wäre es das erste Dokument das nicht einer Fortschreibungspflicht unterliegen würde. Kann ich mir echt nur schwer vorstellen.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

  • Ist es nicht so, dass die Baugenehmigung nach Errichten des Bauwerkes obsolet wird?

    Das ist in meinen Augen fast eine rechtsphilosophische Frage, die entsprechend gebildete Leute final entscheiden müssten ... Es ist aber korrekt so, dass "Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen" einer Baugenehmigung bedürfen [§ 59 (1) MBO]. ... wie definiert man "Obsolet"?

    In einer Baugenehmigung, bzw. die Errichtung hat dann eine definierte Zeit in der die Fertigstellung angezeigt werden muss (in HH sind es anfangs 3 Jahre, verlängerbar bei Bedarf). Mit dieser Fertigstellungsanzeige gibt man aber die Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und allen Bauvorlagen. Das Baugenehmigungsverfahren ist sodann geschlossen. Die Regelungen der Genehmigung legalisieren aber den Bau, so lange bis er geändert oder abgerissen wird. Also gelten die Regelungen samt Bauvorlagen so lange und sind einzuhalten ... oder eben zu ändern.

    Alles was dort passiert darf nur innerhalb dieser Regelungen erfolgen oder muss in einem neuen Verfahren angepasst werden. Eine Fortschreibung kann somit auch nur in einem neuen Baugenehmigungsverfahren erfolgen, damit dies die Regelungen der primären Baugenehmigung ersetzt.

    Kurzum das Baugenehmigungsverfahren endet. Die Regelungen aber nicht. - Das Schriftstück die Genehmigung würde ich also nicht als Obsolet bezeichnen.

    Ist das verständlich was ich hier getippt habe?

    Beste Grüße

    J.H.J