Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas"

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  • Bin mal gespannt, wann die anderen BGen und Unfallkassen nachziehen.

    Apropos ... mitbekommen, dass damit die Prüfung von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen an einem neuen Standort durch eine unterwiesene Person ohne Ersatz weggefallen ist?

    (war DGUV V 79 bzw. 80, § 33 Abs. 2)


    Was machen jetzt die ganzen Betriebe mit ihren Handbrennern und Co?
    Oder die Lebensmittelverkaufsbranche mit Hockerkocher, Grill und Co?

    Alle zwei Jahre zur Prüfung zum Sachkundigen? (IM LEEVE nich! !!1elf!)

    Wie habt ihr diesen Punkt geregelt?
    "jetzt wird alles generell geprüft" oder über die GBU "weiter wie bisher"?

    Unter der Hand hört man aus dem Fachbereich, dass ein solcher Passus in der DGUV R 110-010 schlicht vergessen wurde, eine zeitnahe Änderung, die alle BGen und UK mittragen, aber nicht mehr möglich war.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Die Prüfung von ortsfesten Flüssiggasanlagen ja.

    Laut BAuA sind ortsveränderliche Anlagen, also Handbrennerer, Grill- und Kochgeräte, Heizgeräte usw., davon nicht erfasst.

    Diese Geräte müssen vom Hersteller "nur" einem Konformitäts-Bewertungsverfahren nach 2016/426/EU unterzogen werden.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Im Anhang der BetrSichV wird in der Tabelle 1 auch von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen geschrieben, die wiederkehrend geprüft werden müssen. :/

    Wahrscheinlich sind dies aber andere Anlagen als die du genannt hast.

    Gruß Mattes

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  • Jetzt bin ich etwas konfus ... . o.k. ... Kaffee hat seine Arbeit nicht gemacht.

    Mea Culpa ... bin etwas daneben.

    Die BetrSichV löst nicht die Sache mit dem weggefallenen §33 Abs. 2,

    also Prüfung bei jeder neuen Inbetriebnahme an einem anderen Standort durch eine unterwiesene Person statt der zweijährigen Prüfung durch einen Sachkundigen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Ich kann mich doch immer noch auf eine außerkraftgesetzte Vorschrift berufen, was der Arbeitgeber dann daraus macht... sein Problem.

    Grüße aus Oberschwaben
    Marc

  • Laut der Mitteilung:

    Mit der DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas" ist als branchenübergreifende Regel ein adäquater Ersatz für die bisherige Vorschrift verfügbar. Bewährte Regeln wurden übernommen und auf den Stand der Technik gebracht.

    Da ist doch alles geregelt, oder nicht ?!

    Grüße, Rico

    Grüße aus Thüringen,

    Rico

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  • Teils, teils.

    Wie schon gesagt, die praxisnahe Lösung für einfache Verbrauchsgeräte des § 33 Abs. 2 der Vorschrift ist - selbst zum Missfallen von Fachbereichs-Beteiligten - ersatzlos weggefallen.

    Glaubt hier wirklich jemand, das Handwerksmeister Müller seine handgeführten Brenngeräte jetzt alle 2 Jahre prüfen lässt?

    Bei uns werden wir die bisherige Praxis der Prüfung durch eine unterwiesene Person anhand einer Checkliste auf korrekte Aufstellung, korrekte Installation und Dichtigkeit weiter genau so durchführen.

    Das wir damit richtig liegen, zeigen die Unfall- und Beinahe-Unfallzahlen in meinem Bereich: konstant "NULL" - Wirksamkeit der Maßnahme bestätigt.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)