Regalprüfung - wie setze ich die Schnur ein?

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  • Hi,

    der Arbeitgeber ist hier in der Auswahlpflicht. Er muss eine zur Prüfung befähigte Person (grundlegende Anforderungen an diese sind z.B. in der TRBS 1203 zu finden) mit der Regalprüfung beauftragen.

    Wie bereits erwähnt: wer selbst nie eine Prüfung praktisch begleitet hat kann keine zur Prüfung befähigte Person sein! Um die Befähigung zu erlangen sowie zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr.

    Dein Arbeitgeber kann dich nicht mit der Prüfung der Regale beauftragen, da du die Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person im Moment nicht erfüllst! Er sollte sich das Geld vom Lehrgangsanbieter zurückholen und dich zu einem vernünftigen Lehrgang schicken. Alternativ kann er die nächste Regalprüfung extern vergeben und mit dem Auftragnehmer vereinbaren, dass du die Prüfung begleitest und vom externen Prüfer in der Praxis angelernt wirst.

    Praxistipp: Solange du von der Praxis keine Ahnung hast lass die Finger davon, irgendwelche Prüfungen durchzuführen!

    PS: In der Regel erhält man bei solchen Schulungen Kontaktdaten der zuständigen Person beim Schulungsanbieter. Stelle dort deine Fragen und frag nach, wie es mit einer praktischen Einarbeitung aussieht.

    schöne Grüße

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  • Haftung von Regalprüfern

    Hallo Zusammen,

    da mein Thema beim Thema Regalprüfung gut angelegt ist, kapere ich mal dieses Thema:

    Wir wollen in unserer Firma den Lageristen zum Regalprüfer befähigen durch einen Lehrgang mit theoretischer und Praktischer Prüfung.

    Er ist im Alltag eh am Häufigsten an den Regalen beschäftigt. Somit hat er ohnehin täglich dort zu tun und er schützt durch die Prüftätigkeit auch u.a. sich selber.

    Durch negative juristische Erfahrungen aus einer anderen Beauftragung in einer früheren Phase seines Berufslebens hat er allerdings Bedenken bezüglich seiner möglichen persönlichen (finanziellen etc.) Haftung nach der Befähigung und Beauftragung im Falle eines möglichen Personenschadens durch Regalversagen.

    Gibt es da aus nichtjuristischer Sicht von euch Argumente, wie ihm die Bedenken genommen werden könnten?

    Auf gute Ratschläge freue ich mich sehr.


    Besten Dank und eine schöne Adventszeit euch allen wünscht

    Ben

  • Hallo Ben,

    eine persönliche Haftung ist nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit möglich. Anders als in Ländern über den Atlantik, ist bei uns eine Haftung nur in Ausnahmefällen (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit). Außerdem ist die Haftung stark beschränkt.

    Grundlage ist hier das SGB VII, §§104 und 105.

    Auch im "normalen" Berufsalltag ist dieselbe Haftung möglich.

    Selbst der Arbeitgeber (iehe §104) haftet so gut wie nie.

    VG

    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Würde ich auch so auslegen... wenn er die Prüfung wie vorgegeben macht, sich weiterbildet, regelmäßig mit Regalen zu tun hat und alles ordnungsgemäß dokumentiert... er im Prinzip voll engagiert die Prüfungen macht - alles gut. Dass da die Gefahr besteht, dass mal ein Regal unvorhersehbar zusammenfallen könnte... ja, aber er ist auch nur ein Mensch. Wenn er überfordert ist, weil z.B. viel zu tun ist und er nicht rechtzeitig prüfen kann sollte er diesen Mangel im voraus der Führungsebene melden und dann wäre er auch raus...

    Beste Grüße aus Mainz

    E.weline

    Versicherung der Unsicherheit ist Sicherheit.

    Hanspeter Rigs (*1955), Dr. phil., deutscher Philosoph und Aphoristiker

  • Hallo Ben,

    ich selber bin Regalprüfer und Bilder diese auch aus zur befähigten Person zur Regalprüfung.

    Eine Haftung ist so gut ausgeschlossen, wenn die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird, z. B. anhand einer Checkliste und entsprechenden Nachweisen (Durchbiegung, etc.)

    Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Momentaufnahme.

    Der Prüfer muss auch die Prüffristen festlegen, d. h. mindestens 1 x jährlich, die Prüfzeit kann aber auch in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein (z. B. starke Beanspruchung, Belastung, usw.)

    Wichtig zu wissen, der Prüfer ist nicht weisungsgebunden, er allein entscheidet z. B. die Prüffristen, etc.

    Sollten hierzu noch Fragen sein, so kannst du mich gern kontaktieren, stefan.wussow@yahoo.com

    Gruß

    Stefan

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  • In Sachen Schnur.

    Ich selber bin Regalprüfer und bilde diese auch aus zur befähigten Person.

    Mit einer Schnur wird hier nicht gearbeitet, ist viel zu ungenau und wo will man dort etwas messbares ablesen?

    Infos findet man z. B. DGUV R 108-007 und DIN EN 15635

    Hier wird gut erklärt, wie und was ist zu prüfen.

    Hierauf wird auch mein Aus- und Weiterbildung gestützt.

    Für Fragen kann man mich auch gern kontaktieren, stefan.wussow@yahoo.com

    Allen eine besinnliche Weihnachtszeit

    Gruß

    Stefan