Beiträge von BeGoSiFA

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    Die DGUV hatte dazu auch schon mal was veröffentlicht:

    Umweg zur Kita gesetzlich unfallversichert? – Arbeit & Gesundheit
    Vor der Arbeit Kinder in die Kita bringen: Zählt diese Fahrt als Arbeitsweg – auch wenn Beschäftigte einen Umweg fahren müssen? Jetzt erfahren
    aug.dguv.de
    Zitat

    Frage

    Wenn ich meine Kinder vor der Arbeit in die Kita bringe, zählt diese Fahrt als Arbeitsweg – auch wenn ich einen Umweg fahren muss?

    Antwort

    Ja, der „Umweg“ zur Kita zählt als Arbeitsweg. Versichert ist zwar nur der direkte Weg zur Arbeit, denn Wegeabweichungen aus privaten Gründen unterliegen nicht dem Versicherungsschutz.

    Weil aber auch ein Kind beim Besuch der Kita und auf dem Weg dorthin gesetzlich unfallversichert ist, liegt eine Fahrgemeinschaft versicherter Personen vor. Dabei sind Wegeabweichungen in den Versicherungsschutz einbezogen. Wird das Kind in eine unversicherte Betreuung gebracht, etwa zur Oma, liegt keine solche Fahrgemeinschaft vor. Trotzdem ist auch dieser „Umweg“ versichert – allerdings nur für das Elternteil, nicht für das Kind.

    Echt verwirrend.

    Ich lese da raus, dass im Fall des Bringens des Kindes zum Sammelpunkt dort keine Übergabe des Kindes in Obhut erfolgt und dies somit keine Fahrgemeinschaft versicherter Personen vorliegt...

    Das Kind hingegen ist auf dem kompletten Weg versichert?

    Vielleicht hilft es, wenn es bei New Work ein bisschen gehandhabt wird wie bei Firmen mit Außendienstlern und Monteuren, die auf verschiedenen Baustellen tätig sind:

    -allgemeine Themen bzgl. Gefährdungen im Außendienst pauschal in einer GBU betrachten (Fahrtätigkeiten, kooperatives Arbeiten mit anderen Gewerken/ Firmen, ...) und unterweisen

    -zusätzlich noch eine kleine Checkliste a la Last Minute Risk Analysis (siehe hier) für die Mitarbeiter an die Hand geben und darauf drängen, dass sie das in der jeweiligen Situation bestmöglich berücksichtigen; zur Not bei häufigeren Vorkommnissen auch diese Checklisten einfordern und archivieren (=>Dokumentation). Aus diesen LMRA-Bögen ggf. die allgemeinem Unterweisungsinhalte ergänzen.

    Hallo,

    wir sind auch grad an den Schritten 5 + 6 der BdA dran (SOL 5).

    Unsere Lernbegleiter haben auf Nachfrage als Feedback zur ersten Übung sinngemäß folgendes zum Feld „Veränderungsbedarf“ im Schritt 6 geäußert :

    Dort soll man alle notwendigen Handlungen eintragen, die durchgeführt werden müssen, wenn diese Gestaltungsalternative ausgewählt wird (im Schritt 7).

    Also so was wie ein roter Faden/ Arbeitsanweisung, was zu tun ist.

    Als Beispiel in etwa folgendermaßen:

    -Informationen über neue Maschine/ Arbeitsmittel beschaffen

    -selbiges durch die Mitarbeiter erproben lassen

    -Meinung der Mitarbeiter dazu einholen

    -Angebote einholen

    -Angebote bewerten und eine Bestellung auslösen

    -GBU zur Arbeit an der neuen Maschine durchführen

    -BA erstellen

    -Unterweisung durchführen

    -Organisieren der wiederkehrenden Prüfung

    Anhand dieses Veränderungsbedarfes wird dann der Entscheider im Schritt 7 in die Lage versetzt, einen Überblick über die Auswirkungen der Entscheidung für die jeweilige Alternative zu bekommen.

    Beim Tabellenfeld „Menschengerechte Arbeitsgestaltung“ ist eine kurze Begründung sinnvoll, damit auch Personen, die nicht so einen tiefen Einblick in die Thematik haben, mitgenommen werden.

    Beispiel: Nicht nur „Stufen 1-3 erfüllt“ schreiben, sondern auch die jeweilige Stufe benennen: Stufe 3: Zumutbar und dann noch eine kurze Begründung, wie man auf diese Aussage kommt bzw. worauf konkret sich die Einschätzung bezieht.

    Ich hoffe, ich konnte etwas weiter helfen.

    Haftung von Regalprüfern

    Hallo Zusammen,

    da mein Thema beim Thema Regalprüfung gut angelegt ist, kapere ich mal dieses Thema:

    Wir wollen in unserer Firma den Lageristen zum Regalprüfer befähigen durch einen Lehrgang mit theoretischer und Praktischer Prüfung.

    Er ist im Alltag eh am Häufigsten an den Regalen beschäftigt. Somit hat er ohnehin täglich dort zu tun und er schützt durch die Prüftätigkeit auch u.a. sich selber.

    Durch negative juristische Erfahrungen aus einer anderen Beauftragung in einer früheren Phase seines Berufslebens hat er allerdings Bedenken bezüglich seiner möglichen persönlichen (finanziellen etc.) Haftung nach der Befähigung und Beauftragung im Falle eines möglichen Personenschadens durch Regalversagen.

    Gibt es da aus nichtjuristischer Sicht von euch Argumente, wie ihm die Bedenken genommen werden könnten?

    Auf gute Ratschläge freue ich mich sehr.


    Besten Dank und eine schöne Adventszeit euch allen wünscht

    Ben

    Ich bedanke mich schon mal herzlich für die vielen Beiträge!

    Da waren einige gute Tipps dabei.

    Im Fazit kristallisiert sich für mich jetzt heraus, dass es wohl am effizientesten ist, ein paar Hersteller von Handschuhen direkt anzuschreiben und das Datenblatt mitzuschicken.

    Aktuell beziehen wir alle bei Hoffmann. (Soll jetzt keine Werbung sein!)

    Falls da noch jemand gute und kooperative Hersteller an der Hand hat, freue ich mich über eine kurze Info.

    Dankeschön! :)

    Hallo, für die Beschaffenheit von benötigten Schutzhandschuhen als PSA im 3D-Druck stellt sich mir eine Frage bezüglich der erforderlichen Kennbuchstaben.

    Wir möchten die Handschuhe verwenden für die Handhabung von 3D-gedruckten Teilen aus Resinharz und den Umgang mit Isopropanol als Reinigungsmittel, also einem einfachen Alkohol. Bei Erstgenanntem steht im SDB des Gemisches:

    Zitat

    Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Geeignet ist ein nach EN 374 geprüfter Chemikalienschutzhandschuh. […]

    NBR: Acrylnitril-Butadien-Kautschuk, Materialstärke ≥0,6mm, Durchbruchszeit des Handschuhmaterials >480 Minuten (Permeationslevel: 6)

    Folgende Frage: Welche Kennbuchstaben muss denn der Handschuh nach EN374 aufweisen? Für Isopropanol reicht ja Kennbuchstabe A. Aber was ist mit den Bestandteilen des Harz-Gemisches?

    Da steht ja unter Abschnitt 2.2 SDB:

    Zitat

    Gefährliche Bestandteile zur Kennzeichnung: 4,4'-Isopropylidenediphenol, oligomeric reaction products with 1-chloro-2,3-epoxypropane, esters with acrylic acid, diphenyl(2,4,6- trimethylbenzoyl)phosphine oxide, Oxybis(methyl- 2,1-ethanediyl) diacrylate, 2,2 Bis[(acryloyloxy)methyl] butyl-acrylat

    Muss ich da jetzt die Einzelbestandteile der Mischung auf chemische Klassenzugehörigkeit zu den jeweiligen Prüfchemikalien prüfen?

    Bzw. jemand Ahnung, welche Einzelbuchstaben da enthalten sein müssen? Es gibt ja verschiedene Prüfchemikalien, anhand denen die Durchbruchszeiten ermittelt werden. Als Nichtchemiker finde ich es schwer, hier genauer durchzusteigen.

    Reicht es vielleicht schon aus, wenn der Handschuh neben der Schutzklasse A, B oder C (was ja nur über die Anzahl der verwendeten Prüfchemikalien Auskunft gibt) einfach überhaupt einen Schutz nach EN374 bietet? Idealerweise dann noch das A als Kennbuchstabe (nicht als Klasse) drin hat. Das scheint mir dann doch etwas zu trivial zu sein, zumal ein Bestandteil des Gemisches den H-Satz 360FD mitbringt.

    Für Hilfestellung bin ich dankbar.

    Hallo Zusammen,

    in unserem 3D-Druck-Bereich soll flüssiges Resinharz verwendet werden, das schichtweise durch eine UV-LED beleuchtet wird. Also MSLA-Druck (besser bekannt als SLA, aber nicht punktweises Belichten, sondern mit Maske).

    Das Resinharz ist ein Gemisch und enthält unter anderem 2-<5% Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)-phosphine oxide.

    Selbiger Stoff wurden ja Mitte des Jahres von der ECHA (Europ. Chemie Agentur) als SVHC (Substance of very high concern) deklariert wegen der fruchtbarkeitsschädigenden Wirkung. Prinzipiell kann es erst mal weiter verwendet werden. Die Frage ist jedoch, ob nun ein Eintrag in der SCIP-Datenbank erforderlich ist.

    Unter dem Link steht u.a. folgende Verpflichtung:

    Zitat

    „Importeure und Hersteller von Erzeugnissen die einen SVHC-Stoff mit einem Masseanteil über 0,1% enthalten müssen einen Eintrag in der SCIP-Datenbank vornehmen.“

    Jetzt sind wir aber nicht der Importeur des Gemisches in die EU (jener sitzt in Österreich), der Hersteller des reinen Stoffes sind wir auch nicht, der Formulierer (also Hersteller des Gemisches) sitzt in China. Wir drucken einfach nur einzelne 3D-Druck-Objekte, die dann mindestens für Testzwecke, vereinzelt aber auch in unsere Sondermaschinen, welche mit Stückzahl 1 produziert werden, eingebaut werden sollen. Somit sind wir nachgeschaltete Anwender, oder? Diese Einzelteile sind dann gewichtsmäßig vernachlässigbar in Bezug auf die gesamte Anlage/ Maschine. Allerdings ist in diesen Einzelteilen der Gefahrstoff mit >0,1 Masse-% vorhanden.

    Folgende Fragen ergeben sich somit für mich:

    • 1. Zählt bei Massenanteil von >0,1% das Einzelteil oder müsste in unserem Fall die gesamte Maschine betrachtet werden?
    • 2. Müssen wir demnach überhaupt einen Eintrag in der SCIP-Datenbank vornehmen?

    Über Hinweise von fachkundigen Personen freue ich mich sehr.

    Besten Dank.

    Hallo Zusammen,

    um die Anonymität hier etwas zu reduzieren scheint es gern gesehen zu sein, dass man sich vorstellen möge.

    Nun gut. Mit mittlerweile 40 Lenzen bin ich als Konstrukteur im Maschinenbau in einem kleinen mittelständischen Unternehmen im Süden des östlichen Teils der Republik tätig. (Sehr gestelzter Satz, ich liebe solche J)

    Mein Arbeitgeber ermöglicht es mir, im Rahmen meiner Arbeitstätigkeit die Ausbildung zur Sifa 3.0 zu durchlaufen. Damit lerne ich auch die andere Seite kennen, also die Betreiberseite. Das bietet eine sehr spannende Perspektive durch den doppelten Blickwinkel.

    Falls ich somit bei meinen kommenden Beiträgen mal von der „falschen“ Seite gucke, bitte ich um Nachsicht.

    Mir brennen bereits einige Themen auf der Seele, die ich an entsprechender Stelle im Forum gerne diskutieren möchte.

    Viele Grüße

    Ben