SDB Abschnitt 2 und 16

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  • Hallo Liebe Leute!!

    Ich habe eine Frage , nähmlich... welche H-sätze vom Sicherheitsdatenblatt bei der Erstellung des Gefahrstoffverzeichnis soll ich berücksichtigen?? Abschnitt 2 oder Abschnitt 16?? Manchmal im SDB im 2. Abschnitt steht zum Beispiel: H14 und im 16. Abschnitt H317,H319??

    Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!!

    LG

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  • Hallo Pawkomir,

    in den Sicherheitsdatenblättern ist in Abschnitt 2 die mögliche Gefährdung des Stoffes beschrieben. Im Abschnitt 16 wird meist der komplette Wortlaut der H-Sätze genannt und auch die H-Sätze der Inhaltsstoffe beschrieben. Somit ist der Abschnitt 2 für das Gefahrstoffverzeichnis heranzuziehen.

    Grüße,

    Andreas

    „Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Denn das wissen Kinder schon. Märchen erzählen den Kindern, dass Drachen getötet werden können." (G.K. Chesterton)

  • Hallo,

    das sind 2 verschiedene Angaben.

    Im Anschnitt 16 werden normalerweise die Abkürzungen usw. angegeben, und die Text6e der H-Sätze, die im SDB verwendet werden.

    Und zwar aller H-Sätze, also die, die die Rohstoffe besitzen, und die die aus der Einstufung/ Kennzeichnung des Produktes stammen.

    Von da her würde ich erstmal "nur" die H-Sätze aus dem Abschnitt 2 des SDB ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen. Das reicht für das eigentliche Gefahrstoffverzeichnis aus.

    Es kann natürlich sein, dass für spezielle Anwendungen / Abfragen auch die H-Sätze der in den Rohstoffen verwendeten Stoffe wichtig sind.

    Ich würde da an CMR-Stoffe, SVHC-Stoffe, neu eventuell auch Isocyanate, usw. denken.

    Richtig "spannend" wird es, wenn Du für die immer mehr werdenden Kundenanfragen auch noch andere Sachen (die dort eigentlich nichts zu sauchen haben) aufnimmt, um danach zu suchen.

    Wie ROHS II, Prop 65, IKEA IOS MAT´s, ECO-Label, Cradle to Cradle und was es da noch "lustiges" gibt.

    Gruß

    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • Ich übernehme nur die "gefahrbestimmenden" Einstufungen in das Gefahrstoffverzeichnis.

    Wenn ein Produkt z.B. Carc. Kat 1B und hautreizend ist, kann man das "hautreizend" im Verzeichnis getrost weglassen. Die genaue Einstufung kann man ja immer aus dem SDB ermitteln, wobei das SDB idealerweise im Verzeichnis verlinkt ist.

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