Danke sehr für die schnelle Hilfe! Ich habe gefunden, dass was ich wollte!
TRGS 555:
(13) Sind viele Gefahrstoffe (z. B. in Lackiererbetrieben, Lagerbereichen oder Labo-
ratorien3) vorhanden, ist es zulässig, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff eine ei-
genständige Betriebsanweisung, sondern Gruppen- bzw. Sammelbetriebsanweisun-
gen zu erstellen. Voraussetzung ist, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche
Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten.