Hallo,
die Tür eines Raumes öffnet in den Fluchtweg und würde ihn so einengen und das lichte Mindestmaß nach ASR A 2.3 wird bei geöffneter Tür unterschritten. Meine geforderte Mindestbreite beträgt 1,20 m bei bis zu 120 Personen, der Fluchtweg ist 1,80 m breit laut Planer. Das Türblatt hat 1 m, somit bleiben gute 80 cm als Fluchtweg bei geöffneter Tür.
Zulässig ja oder nein?
In der alten ASR gab es dazu unter Punkt 5 folgende Hinweis:
Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden. Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen. […]“
Das ist eine klare Aussage. Den Passus finde ich in der neuen ASR A2.3 nicht mehr.
Da finde ich nur unter Tabelle 1 folgenden Hinweis:
Die Werte der Spalten B und C entsprechen den Anforderungen für die Flucht und berücksichtigen nicht mögliche Auswirkungen durch den Einbau von Türen, z. B. können für Flure durch den Einbau von Türen gegebenenfalls entsprechend größere Breiten erforderlich werden.
Der Hinweis ist aus meiner Sicht nicht eindeutig, ob es sich um die zu öffnende Tür oder den Türdrücker handelt.
Ich dreh mich grad im Kreis und seh die Antwort nicht
Gruß Gerd