Beiträge von Schwert

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    Hallo,

    eine Frage an Euch, da ich mir nicht sicher bin.

    In einer Produktionshalle habe ich eine Lagebühne/Stahlbaubühne mit fester Treppe als Zugang. Auf der Bühne wird Verbrauchsmaterial / keine Gefahrstoffe gelagert, dort befindet sich auch kein Arbeitsplatz. Wenn ist mal eine Person oben und lagert aus oder ein. Das Bauamt fordert nun einen Nebenfluchtweg, Begründung kenne ich noch nicht. Die Halle wird von einer BMA überwacht.

    In der ASR A 2.3 unter Abschnitt 6 ist beschrieben, wann ein Nebenfluchtweg erforderlich ist. Punkt 5 sagt aus:

    "bei Produktions-, Lagerräumen oder Werkstätten, deren Grundfläche mehr als 200 m² beträgt,"

    Beziehen sich die 200m² auch als Grundfläche auf die Bühne, sprich Bühne größer 200m² dann benötige ich einen 2. Fluchtweg. Für die Halle habe ich ausreichend Fluchtwege.

    Viele Grüße

    Gerd

    Danke für die Infos.

    Die ASR 2.3 Abschnitt 5 (10) bietet eine Lösung, die muss ich übersehen haben. Im Grunde ist es der Hinweis aus der ASR 1.7 Türe und Tore, dass der vorbeiführende Verkehrsweg noch eine entsprechende Breite vorweisen muss.

    Zitat aus der ASR 2.3 Abschnitt 5 (10):

    (10) Die lichte Mindestbreiten des Hauptfluchtweges nach Tabelle 1, Spalte C, Nummern 1 bis 7 darf durch kurze Einbauten oder Einrichtungen, z. B. Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge, die Maße nach Spalte B nicht unterschreiten.

    Diese verweist auf die Tabelle 1, Spalte B und da kann man das Maß entnehmen, welches bei geöffneter Tür das neue Mindestmaß ist.

    Hallo,

    die Tür eines Raumes öffnet in den Fluchtweg und würde ihn so einengen und das lichte Mindestmaß nach ASR A 2.3 wird bei geöffneter Tür unterschritten. Meine geforderte Mindestbreite beträgt 1,20 m bei bis zu 120 Personen, der Fluchtweg ist 1,80 m breit laut Planer. Das Türblatt hat 1 m, somit bleiben gute 80 cm als Fluchtweg bei geöffneter Tür.

    Zulässig ja oder nein?

    In der alten ASR gab es dazu unter Punkt 5 folgende Hinweis:

    Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden. Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen. […]“

    Das ist eine klare Aussage. Den Passus finde ich in der neuen ASR A2.3 nicht mehr.

    Da finde ich nur unter Tabelle 1 folgenden Hinweis:


    Die Werte der Spalten B und C entsprechen den Anforderungen für die Flucht und berücksichtigen nicht mögliche Auswirkungen durch den Einbau von Türen, z. B. können für Flure durch den Einbau von Türen gegebenenfalls entsprechend größere Breiten erforderlich werden.

    Der Hinweis ist aus meiner Sicht nicht eindeutig, ob es sich um die zu öffnende Tür oder den Türdrücker handelt.

    Ich dreh mich grad im Kreis und seh die Antwort nicht ?(

    Gruß Gerd

    Hallo zusammen,

    ist es rechtlich zulässig Arbeitsplätze oder - stätten online zu begehen? Sprich der Mitarbeiter vor Ort filmt und die Sifa am anderen Ende sagt ihm telefonisch was sie sehen will. Besprechungen und ASA-Sitzungen sind online mittlerweile Standard. Aber Begehungen habe ich persönlich so noch nicht gemacht oder was davon gehört.

    Diese Fragestellung steht grad bei uns im Raum, da eine Arbeitsstätte (Büro) weiter weg ist.

    Gruß

    Gerd

    Hi,

    vermutlich eine Art "Strom aus" für die Halle?

    Wir hatten mal zwei hintereinander laufende Maschinen. Als wir die mit einem zusätzlichen Not-Aus Taster versehen wollten, gab es Komplikationen durch die Maschinenrichtlinie. Das stelle ich mir bei deinen "Klein-Geräten" dann auch so vor, wenn du das als "Not-Aus" betitelst. Musst alle Steuerungen betrachten etc.

    Sinnvoll allemal, gefordert meines Wissens nach nicht.

    Das Problem hatte ich auch in einer Werkstatt. Zentraler Not-Aus wurde nachgerüstet. Dann fiel auf, das an der Formatkreissäge die Bremse nicht mehr funktionierte. Da musste die Schaltung optimiert werden, damit die Bremse funktionsfähig bleibt und weiter am Stromkreis hängt; auch wenn der Not-Aus gedrückt wird.

    Hallo,

    in HiOrgs (z. B. im THW) gibt es eine DV Gefahrstoffe die das regelt. Die Grundlage dazu war z.B. die TRGS 510. Diese wurde dann in Bezug auf Mengenangaben usw. angepasst oder konkreter beschrieben. Da stehen nicht 20 kg drin, sonder die Anzahl der Gebinde.

    So wird es sich bei anderen HiORgs auch verhalten. Denn die Unfallkassen gehen auch nach den Vorgaben im Arbeitsschutz. Dennoch gibt es auch in diesen Vorschriften Hinweise auf die jeweilige LBO, das dortige Angaben zu berücksichtigen sind.

    Moin,

    unter Deinem Link der DGUV steht folgendes:

    Als Wegeunfall werden Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (dem so genannten "Ort der versicherten Tätigkeit") bezeichnet.

    Daher würde ich das als Arbeitsunfall ansehen. Denn er kommt nicht oder fährt zu seiner Wohnung.

    In den Augen der BG wird das bestimmt als Wegeunfall gewertet.

    Moin zusammen,

    komnet hat dazu auch einen schönen Beitrag verfasst:

    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/1144

    Denn bei uns kam danach die nächste Frage auf, bekommen alle Mitarbeiter an den CNC-Maschinen auch eine G37 angeboten? Der BA war dafür, hat Umsatz bei der Masse der Untersuchungen gewittert und der Unternehmen war aus dem Grund dagegen :)

    Das wurde mit damaligen Hinweis auf die Bildschirmarbeitsplatzverordnung nicht gemacht. Diese ist ja heute in die Arbeitsstättenverordnung integriert aber wie bei komnet geschrieben, kann das so weiter angewandt werden.

    Gruß Gerd

    Hallo zusammen,

    ich beschäftige mich grad mit der Erstellung eines Räumungskonzeptes.

    Diverse Vorgaben zu den Inhalten usw. findet man bei Städten, Kreisen usw. Zudem gehört das Räumungskonzept bei Sonderbauten zur BSO Teil C, wenn es erforderlich ist.

    Dort ist auch aufgeführt, das ein Räumungskonzept alle 2 Jahre durch eine sachkundige Person zu prüfen ist.

    Meine Fragen: Wer ist diese sachkundige Person. Ist das der Brandschutzbeauftragte, da es zur BSO Teil C gehört?

    Die BSO gehört zu den Aufgaben des BSB aber speziell das Räumungskonzept ist in der DGUV 205-003 nicht aufgeführt.

    Zudem finde ich z. B: Bauten wie Altenheime oder Krankenhäuser schon sehr speziell, wenn es um die Räumung geht. Das wird nicht grade in der Ausbildung zum BSB vermittelt :)

    Kann mir da jemand weiterhelfen oder eine Quelle nennen wo das steht?

    Gruß und Danke

    Gerd

    Moin,

    ein weitere Problem wird der "Knoten" sein, nachdem er zusammengezogen wurde. Ggf. bekommt man den nur mit Werkzeug wieder auseinander gefriemelt. Dabei besteht die Gefahr, die Rundschlinge zu beschädigen. Schon aus dem Grund ist das aus meiner Sicht nicht möglich und die Rundschlingen müssen durch Schäkel oder ähnliches verbunden werden.

    Gruß

    Gerd

    Als Sifa macht es auch den Unterschied, ob ich als interne oder externe Sifa tätig bin.

    Als interne kann es passieren, das man mehr Arbeit bekommt :) Als externe sind es andere Projekte, nicht unbedingt mehr Arbeit.

    Generell ist es nicht schlecht, das Wissen zu haben. Einige Dinge kommen in der Sifa-Ausbildung nicht so umfangreich vor. Was man bedenken muss, alle drei Jahre ist eine Fortbildung fällig a 16 Stunden. In der Regel ist die kostenpflichtig.