Nachrüsten von kraftbetätigten Türen

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  • Hallo zusammen,

    es geht um ein ca. 19 Jahre altes elektrisches / kraftbetriebenes Schnelllauftor.

    Scheinbar war zur Zeit der Errichtung die Sachlage so, dass die maximale Kraft an der Hauptschließkante nicht festgelegt war.

    Jetzt steht in der DTUV Information 208-022, dass die maximale dynamische Kraft kleiner / gleich 1400 N sein darf.

    Scheinbar gibt es hier auch keinen Bestandsschutz.

    Das würde nach meinem Verständnis bedeuten, dass bei der jährlichen Wartung ein Mangel festgestellt werden müsste, der zu beseitigen wäre.

    Oder habe ich etwas übersehen?

    Viele Grüße,

    Olli

    Einmal editiert, zuletzt von Olli_75 (30. Juni 2023 um 14:34)

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  • Ja, wenn die dynamische Kraft > 1400N ist würde ich da definitiv was ändern. Gibt´s den Hersteller noch? Dann würde ich dort mal nachfragen ob man die Tür upgraden kann.

    Übrigens habe ich mich auch vertan, wollte Tabelle 4 anhängen - Tür und Tor verwechselt :rolleyes: .

    Werte sind aber identisch.

    Lichtgitter und/oder Betätigung in ausreichendem Abstand mittels Totmannschalter wären doch denkbar.

    Keine Demonstration verändert die Welt.

    Es ist die unpopuläre und stille Eigenverantwortung im Handeln jedes Einzelnen, die eine Wandlung in Bewegung setzt.:evil::saint:

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  • Gegenfrage: Bildet die aktuelle Situation den Stand der Technik ab?

    Auszug DGUV Information 208-022

    Die dynamische Kraft darf höchstens während 0,75 Sekunden wirksam sein. Die dynamische und die statische Kraft dürfen auch beim Nachlaufen des Flügels innerhalb der Umsteuerzeit nicht überschritten werden. Nach der Gesamteinwirkungszeit von 5 Sekunden muss die auf Personen wirkende Kraft auf maximal 25 N bei Toren bzw. 80 N bei Türen abgebaut sein. Dies wird in der Regel durch die Umkehrung der Bewegungsrichtung des Flügels in dieser Zeit erreicht (Reversierfunktion).

    Kann das die Tür würde ich nichts nachrüsten. Kann das die Tür nicht, wäre ich in der Pflicht nachzurüsten. Irgendwie muss ich das Schutzziel erreichen. Wäre hier wohl die Kräftebeschränkung auf evtl. Personen die sich im Fallweg zur Hauptschließkante befinden und damit die einhergehende Vermeidung oder wenigstens Linderung etwaiger Verletzungen.

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  • Sorry, meinte kleiner / gleich 1.400 N. :) Die Öffnungsweite sind ca. 2 m.

    Hat Dein Schnelllauftor horizontale Schließrichtung, ist also sowas wie eine Schiebetür oder ist es eher ein Rolltor?

    Die Frage zielt hier ein wenig in Richtung Bestandsschutz, Produkthaftung, Betreiberhaftung.

    Bestandsschutz gibt es in der Regel nur, wenn dieser explizit in einer Regelung erwähnt wird, ansonsten ist Nachrüstung bzw. Kompensation notwendig. Der Hersteller dürfte aus seiner Produkthaftung raus sein, aber eine Betreiberhaftung gibt es. => Nachrüsten mit Schaltleiste und Lichtschranke/-gitter.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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