Hallo Foristen,
nach langer Zeit, in der alles prime lief, habe ich jetzt einen Fall, den ich nicht aus dem Stegreif lösen kann, Ich bräuchte bitte mal eure Hilfe oder einen Link, falls diese Frage so schonmal gestellt wurde. Diese Kombination habe ich aber bisher nirgends gefunden.
- Firmengelände tagsüber mit offenem Schiebetor, externe und interner Verkehr über die ganze Zeit, in der gearbeitet wird
- Gefahrstoffe von 5 kg Packungen pulvriger Güter, über Kanister und/oder Hobbocks mit 20 - 50 Litern bis hin zu IBC´s
- Im Werksgelände abladen mit Gabelstapler
- Umladen auf Werks-LKW und Zufuhr in die Niederlassungen, Fahrstrecke bis zu 6 Kilometer
- Zufuhr in die benachbarten Werksteile mit Gabelstapler, Fahrstrecke bis zu 3oo Meter
- Fahrer der Werks-LKW haben KEINE ADR-Ausbildung, keines der Fahrzeuge ist nach ADR ausgestattet
Meine Fragen hierzu:
- Sind Stapler generell noch zugelassen (Strassenzulassung haben diese) um Gefahrgut zu transportieren? Ich behaupte nein
- Wenn ja, muss ein Stapler die gleiche Ausstattung wie LKW mitführen? Ich behaupte ja, da dar Stoff ja auf Kurzstrecken nicht weniger gefährlich ist
- Müssen die Staplerfahrer im öffentlichen dann ebenso ADR-Schein besitzen? Ich behaupte auch hier, sie müssen
- im Werksgelände gilt ab der nicht die ADR, sondern das Gefahrstoffrecht, also könnte jeder MA ohne irgendeine Ausbildung Gefahrstoffe handeln?
- Kleinmengenregelung bzw. Baustellenregelung, wären die hier umsetzbar (Betrieb mit ca. 280 MA)
Meine persönliche Meinung ist, egal, wo der Stoff bewegt wird, es muss alles umgesetzt werden, damit nichts passieren kann. Der bisherige
Umgang mit Gefahrstoffen ist bei diesem (neuen) Kunden gefährlich naiv, leider liegt das am Inhaber, der resistent gegen viel Ansprachen ist.
Über eure Meinungen, Anregungen und Vorschläge mit Fundstellen in Vorschriften freue ich mich.
Schöne Woche euch allen.