Gefahrstoff mit Stapler und mit LKW im Werk und auf öffentlicher Straße transportieren

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  • Hallo Foristen,

    nach langer Zeit, in der alles prime lief, habe ich jetzt einen Fall, den ich nicht aus dem Stegreif lösen kann, Ich bräuchte bitte mal eure Hilfe oder einen Link, falls diese Frage so schonmal gestellt wurde. Diese Kombination habe ich aber bisher nirgends gefunden.

    - Firmengelände tagsüber mit offenem Schiebetor, externe und interner Verkehr über die ganze Zeit, in der gearbeitet wird

    - Gefahrstoffe von 5 kg Packungen pulvriger Güter, über Kanister und/oder Hobbocks mit 20 - 50 Litern bis hin zu IBC´s

    - Im Werksgelände abladen mit Gabelstapler

    - Umladen auf Werks-LKW und Zufuhr in die Niederlassungen, Fahrstrecke bis zu 6 Kilometer

    - Zufuhr in die benachbarten Werksteile mit Gabelstapler, Fahrstrecke bis zu 3oo Meter

    - Fahrer der Werks-LKW haben KEINE ADR-Ausbildung, keines der Fahrzeuge ist nach ADR ausgestattet

    Meine Fragen hierzu:

    - Sind Stapler generell noch zugelassen (Strassenzulassung haben diese) um Gefahrgut zu transportieren? Ich behaupte nein

    - Wenn ja, muss ein Stapler die gleiche Ausstattung wie LKW mitführen? Ich behaupte ja, da dar Stoff ja auf Kurzstrecken nicht weniger gefährlich ist

    - Müssen die Staplerfahrer im öffentlichen dann ebenso ADR-Schein besitzen? Ich behaupte auch hier, sie müssen

    - im Werksgelände gilt ab der nicht die ADR, sondern das Gefahrstoffrecht, also könnte jeder MA ohne irgendeine Ausbildung Gefahrstoffe handeln?

    - Kleinmengenregelung bzw. Baustellenregelung, wären die hier umsetzbar (Betrieb mit ca. 280 MA)

    Meine persönliche Meinung ist, egal, wo der Stoff bewegt wird, es muss alles umgesetzt werden, damit nichts passieren kann. Der bisherige

    Umgang mit Gefahrstoffen ist bei diesem (neuen) Kunden gefährlich naiv, leider liegt das am Inhaber, der resistent gegen viel Ansprachen ist.

    Über eure Meinungen, Anregungen und Vorschläge mit Fundstellen in Vorschriften freue ich mich.

    Schöne Woche euch allen.

    ....wer früher stirbt ist länger tot....

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  • Just my two cents:

    Gabelstapler sehe ich im Sinne der Definition in ADR 1.2 durchaus als Beförderungseinheit.

    Einem innerbetrieblichen Transport, auch über öffentlichen Verkehrsraum steht IMHO nichts entgegen - solange der Stapler für die Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum zugelassen ist.

    Beim Thema Schulung sind somit ADR 1.3 (alle Beteiligten), ADR 1.8.3 (Gefahrgutbeauftragter) und ADR 8.2 (Fahrzeugbesatzung) maßgeblich, für die Fahrzeugausrüstung ADR 8.1.

    Dies kann je nach genutzter Freistellung von "Nichts" bis zu "Volles Programm" reichen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hi,

    Stapler sind ein gängiges Hilfsmittel zur Beförderung von Gefahrgütern über kurze Wegstrecken. Wobei ich persönlich noch keinen Stapler mit Placards gesehen habe, da entweder Freistellungen in Anspruch genommen oder innerbetrieblich transportiert wurde (ggf. auch mit Ausnahmegenehmigung über öffentliche Straßen zwischen zwei Hallen).

    Die Kennzeichnung der Beförderungseinheit und der ADR-Schein für den Fahrzeugführer sind nur bei regulären Gefahrguttransporten erforderlich, wenn keine Erleichterungen oder Freistellungen in Anspruch genommen werden können. Im ersten Schritt ist somit sauber zu erfassen, welche Gefahrgüter in welchen Mengen transportiert werden. Danach richten sich die Anforderungen an Ausstattung und Kennzeichnung der Beförderungseinheit sowie Schulung des Fahrzeugführers.

    Bei Inanspruchnahme von Erleichterungen (z.B. "1000 Punkte Regel") oder Freistellungen genügt eine Unterweisung nach ADR 1.3.

    Wenn das Gefahrgut zugleich als Gefahrstoff eingestuft ist (Achtung - die Einstufung ist nicht harmonisiert in diesen Rechtsbereichen; es gibt sowohl Gefahrgut, das kein Gefahrstoff ist, als auch Gefahrstoffe, die kein Gefahrgut sind), dann regelt die GefStoffV den Umgang mit dem Stoff und die Beschäftigten müssen selbstverständlich entsprechend im sicheren Umgang mit dem Stoff unterwiesen sein. Wenn beim Umgang mit dem Gefahrgut, das kein Gefahrstoff ist (z.B. Lithiumbatterie), etwas zu beachten wäre, müsste der Arbeitgeber aufgrund seiner Grundpflichten aus dem ArbSchG ebenfalls die Beschäftigten in den sicheren Umgang mit dem Gefahrgut unterweisen.

    Eine "Baustellenregelung" gibt es nicht. Es gibt bei den Freistellungen eine "Handwerkerregelung". Diese kann mit dem Stapler jedoch nicht in Anspruch genommen werden, da hier der Transport des Gefahrguts nicht der Hauptzweck der Fahrt sein darf (Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Mitnahme des Gefahrguts bei einer Fahrt, die einen anderen Hauptzweck erfüllt).

    schöne Grüße

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